Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens endgültig, die gefährdete Partei vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die gefährdete Partei ist Inhaberin eines Rennstalles, dem unter anderem das Traber-Rennpferd "T*****" angehört. Ihr Gegner ist ein Verein, der in Österreich alle Traber-Rennsportveranstaltungen organisiert und überwacht. Beim österreichischen Traber-Derby am 25. Mai 1991 errang das genannte Rennpferd den Sieg. Mit Schreiben vom 23. Juli 1991 teilte der Gegner der gefährdeten Partei der gefährdeten Partei mit, eine Doping-Kontrolle hätte die Verwendung eines gegen Rheuma eingesetzten Mittels ergeben; das Rennpferd müsse daher gemäß § 83 Abs 16 des Österreichischen Trabrenn-Reglements disqualifiziert werden und ein Startverbot für alle Bahnen Österreichs bis Ende 1991 erhalten. Konsequenz dieses Ausspruches war die Streichung der der gefährdeten Partei durch den Derbysieg gutgebuchten Preisgeldes von 500.000 S und des für den Sieg in einem weiteren Rennen gewährten Preisgeldes von 50.000 S.
Das Erstgericht wies den im wesentlichen auf die Behauptung, die Doping-Kontrolle sei fehlerhaft gewesen, gestützten Sicherungsantrag der gefährdeten Partei, das am 25. Juli 1991 durch Schreiben des Gegners der gefährdeten Partei ausgesprochene Verbot, wonach das Rennpferd ..... bis Ende 1991 an den in ganz Österreich stattfindenden Rennen nicht startberechtigt sei, werde aufgehoben, ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens aus rechtlichen Erwägungen ab.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß iS einer Erlassung der
beantragten einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen
Erledigung der von der gefährdeten Partei einzubringenden Klage
auf Aufhebung des Startverbotes in Ansehung des genannten
Rennpferdes ab und hob zur Sicherung des Anspruches der
gefährdeten Partei auf Teilnahme des ihr gehörigen Rennpferdes
...... bei allen unter der Leitung und Beaufsichtigung ihres
Gegners durchgeführten Traber-Rennsportveranstaltungen auf allen
Bahnen Österreichs das am 25. (richtig: 23.) Juli 1991 durch
Schreiben des Gegners der gefährdeten Partei ausgesprochene
Verbot, wonach das Rennpferd ..... bis Ende 1991 an den in ganz
Österreich stattfindenden Rennen nicht startberechtigt sei, auf.
Rechtzeitig erlegte die gefährdete Partei die ihr von der zweiten Instanz aufgetragene Sicherheitsleistung von 100.000 S und brachte die Rechtfertigungsklage ein.
Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei mit dem Abänderungsantrag, den Sicherungsantrag abzuweisen, ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das vom Gegner der gefährdeten Partei ausgesprochene und von der gefährdeten Partei mit ihrem Sicherungsantrag bekämpfte Startverbot für ihr Rennpferd gilt nur bis 31. Dezember 1991, weshalb der Gegner der gefährdeten Partei durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung seit 1. Jänner 1992 nicht mehr beschwert sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 61/6 = EvBl. 1988/100, SZ 49/22 jeweils mwN u.a., zuletzt 4 Ob 98/91; Fasching IV 13 f und Lehrbuch2 Rz 1709 ff; Heller-Berger-Stix 648). Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung muß die Beschwer zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN; JBl. 1969, 398 mit zust. Anm. von Matscher; 4 Ob 98/91 u.a.; Heller-Berger-Stix aaO), besteht aber hier nicht mehr. Der Revisionsrekurs ist demnach ohne Eingehen auf seine sachlichen Erwägungen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 EO iVm §§ 40, 50 ZPO bzw. § 393 Abs 1 ZPO.
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