Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der klagende Vermieter begehrt die Verurteilung des beklagten Mieters zur Entfernung des von ihm angeblich eigenmächtig und unberechtigterweise im Mietobjekt angebrachten keramischen Fußbodens. Über Einwand des Beklagten hob das Erstgericht das von ihm durchgeführte Verfahren als nichtig auf und wies die Klage mangels Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über S 50.000 und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach derartige Entfernungsbegehren im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen seien, im Hinblick auf die E 3 Ob 523/90 noch nicht als gefestigt ansah.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes liegt jedoch zu dieser Frage eine einheitliche gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, von der abzugehen sich der erkennende Senat nicht veranlaßt sieht (MietSlg 38.520; RZ 1991, 141 sowie 8 Ob 559/88 jeweils mwN). Die vom Rekursgericht zitierte (angeblich gegenteilige) Entscheidung 3 Ob 523/90, die im streitigen Verfahren erging, betraf das auf Vertrag gestützte Verbot der Untervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte sowie die Verwendung des Mietgegenstandes zu anderen als Wohnzwecken; die dort begehrte Entfernung von Geschäftstafeln beruhte auf einem vertraglichen Anspruch des Vermieters, der gleich den vertraglichen Ansprüchen des Mieters auf Veränderung des Mietgegenstandes im streitigen Verfahren geltend zu machen ist (SZ 57/13 uva).
Da der Beklagte nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, sind ihm für seine Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten zuzusprechen.
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