OGH 9ObA232/91

OGH9ObA232/9118.12.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** T*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** EDV-***** GmbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 56.237 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 1991, GZ 32 Ra 68/91-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. Oktober 1990, GZ 14 Cga 1033/90-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachte Provision gebührt, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, er habe am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt und er sei im übrigen der alleinige und ausdrücklich bestellte Gebietsvertreter gewesen, entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger weder an der Anbahnung noch an der Abwicklung des Geschäfts an sich beteiligt. Seine in der Klage aufgestellte Behauptung, er habe den Auftrag "vermittelt", ist sohin widerlegt.

Daß der Geschäftsfall eine ihm zugewiesene oder von ihm zugeführte Kundschaft betroffen habe (Kundenschutz im Sinne des § 11 Abs 1 AngG), wurde vom Kläger gar nicht behauptet. Eine bloße Gebietszuweisung, wie sie in irgendeiner Form praktisch bei jedem Vertreterverhältnis vorkommt, reicht aber noch nicht aus, um Provisionsansprüche für Direktgeschäfte zu begründen (Gebietsschutz im Sinne des § 11 Abs 2 AngG). Um Gebietsschutz in Anspruch nehmen zu können, wäre es erforderlich gewesen, daß der Kläger exklusiv und ausdrücklich zum "alleinigen" Vertreter der Beklagten für ein bestimmtes Gebiet bestellt worden wäre (vgl. Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 § 11 Erl. 8; Jabornegg HVG §§ 7, 8 Erl. 3.1.2; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 177; Infas 1989 A 93 ua). Nach den Feststellungen wurde dem Kläger zwar vereinbarungsgemäß ein bestimmtes Gebiet zugewiesen, doch behielt sich die Beklagte vor, die Gebietsaufteilung ganz oder teilweise zu ändern und schränkte die Zuweisung überdies noch dadurch ein, daß festgehalten wurde, daß die Gebietszuteilung "nicht exklusiv" erfolge. Weiters machte sie alle Rechtsgeschäfte des Klägers von der Zustimmung der Geschäftsleitung abhängig. Aus dieser Sachlage kann der Kläger sohin keine exklusive Bestellung zum alleinigen Vertreter für die auch ihm gerade zugewiesenen Gebiete ableiten.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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