Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I 1.) und 2.) (wegen Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 15 StGB) und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Dezember 1929 geborene Angeklagte Franz W***** - neben einer anderen strafbaren Handlung - des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er
I. in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch nachangeführte falsche Vorspiegelungen nachstehende Personen zu vermögensschädigender Übergabe von Geldbeträgen, die insgesamt 100.000 S übersteigen, verleitet, und zwar:
1. in der Zeit vom 22.Dezember 1982 bis Juni 1983 Gertrude B*****-T***** durch die Vorspiegelung, eine GesmbH gründen zu wollen, sie an seinem Geschäft zu beteiligen, für den Betrieb gewisse Geldmittel zu benötigen, sowie ein zahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Bezahlung von Geldbeträgen in Höhe von 346.822 S,
2. im Jahre 1982/1983 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Johann S***** durch das zu I.1. genannte Täuschungsverhalten zur Bezahlung von Geldbeträgen zu verleiten versucht, ausgenommen den bezahlten Betrag von 27.000 S, wobei allerdings die Zahlung dieser Geldbeträge durch S***** unterblieb.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon aus dem erstangeführten Grund Berechtigung zukommt.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen lernte der Angeklagte die Zeugin Gertrude B*****-T***** im Jahre 1982 in Graz kennen. Er erzählte der Zeugin bewußt wahrheitswidrig, daß er ein florierendes Geschäft (GesmbH) besitze, fuhr mit der Genannten in Graz umher und zeigte ihr Baustellen und Areale, wobei er angab, daß er hinsichtlich dieser Objekte mit Planungsarbeiten beauftragt sei. Die Zeugin erhielt dadurch den Eindruck, daß der Angeklagte ein tüchtiges und gut fundiertes Unternehmen besitze, weshalb sie sich entschloß, dieser GesmbH als Teilhaberin beizutreten, und dem Beschwerdeführer einen Geldbetrag von 35.000 S übergab. Der Angeklagte erzählte der Zeugin auch, daß er aus Paris eine größere Erbschaft (etwa 1,5 Millionen S) erwarte; auch dies war nach den Urteilskonstatierungen eine glatte Erfindung des Angeklagten. Er versuchte durch diese Täuschung die Zeugin zur Herausgabe von Geld auch für seine persönlichen Bedürfnisse zu bewegen. Insgesamt erhielt der Beschwerdeführer von der Zeugin B*****-T***** einen Geldbetrag von 346.822 S, davon einen (Teil-)Betrag von 110.588 S für "persönliche Bedürfnisse".
Diese Feststellungen gründete das Gericht auf die Angaben der Zeugin Gertrude B*****-T***** im Vorverfahren, die "detailliert aufgeschlüsselt" glaubwürdig angegeben habe, daß ihr der Angeklagte insgesamt einen Betrag von 346.822 S herauslockte.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Erstgericht mit Recht eine unzureichende Begründung vor, weil es eine Aufschlüsselung dieser Beträge nicht vorgenommen habe, ein Handeln mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz hinsichtlich des gesamten vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Schadensbetrages aber nicht nachvollziehbar sei.
Der Aussage der Zeugin B*****-T***** ist zu entnehmen, daß sie einen Anteil der vom Beschwerdeführer gegründeten Gesellschaft (GesmbH) erwarb und sich als "Teilhaberin" verpflichtet fühlte, der Gesellschaft Beträge vorzustrecken und sodann insgesamt 173.637 S für die Firma zahlte (I ON 6, insbes. S 69 f). Daß eine solche Gesellschaft tatsächlich existierte und auch an den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages gedacht war, ergibt sich aus der Aussage des Gesellschafters Johann S***** (I ON 35). Auch hat die Zeugin - entgegen dem Willen des weiteren Gesellschafters Johann S***** - die "Adaptierung und Ausstattung des gemieteten Geschäftslokals" finanziert; dies, obwohl damals noch keine Aufträge für die Gesellschaft vorlagen (Zeuge Johann S*****, I ON 35). Da der Angeklagte nach der Aktenlage aus diesen für die Gesellschaft geleisteten Anschaffungen keinen unmittelbaren persönlichen Nutzen gezogen hat, bleibt die Frage seines Handelns mit Bereicherungsvorsatz für jene Aufwendungen, welche die Zeugin B*****RIPS*****ERGHE*****RIPS***** für die Gesellschaft erbrachte, völlig offen. Das Ersturteil hätte bei dieser Beweislage einer eingehenderen Begründung zur subjektiven Tatseite bedurft.
Auch ergibt sich aus dem Akt, daß sich unter den weiteren Geldbeträgen, welche B*****-T***** ausgelegt hat und die dem Beschwerdeführer ua als Betrugsschaden angelastet werden, solche befinden, die für verschieden Abendessen, an dessen die Zeugin teilweise selbst (neben dem Angeklagten und Kunden) teilnahm (I S 121, 123, 125 und 129), ferner für Telefonspesen, die in ihrer Wohnung (weil der Angeklagte von dort telefonierte, I S 125) und für Büromaterial (I S 131) aufgelaufen sind. Außerdem hat die Zeugin dem Beschwerdeführer die Auslagen für verschiedene Fahrten ersetzt (I S 139). Auch in diesen Fällen hätte das Erstgericht näher erläutern müssen, warum es hier einen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten als erwiesen angenommen hat. Nur mit den oben wiederegegebenen pauschalen Konstatierungen allein hat es der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht ausreichend entsprochen.
Auch der weitere Schuldspruch zu Punkt I 2.) (Betrugsversuch zum Nachteil des Johann S*****) entbehrt einer zureichenden Begründung.
Dieser Zeuge sagte vor dem Untersuchungsrichter (I ON 35) aus, daß er dem Angeklagten für einen tatsächlich erworbenen Geschäftsanteil einen Betrag von insgesamt 27.000 S bezahlt hat; auch gab er an, daß er vom Beschwerdeführer nicht geschädigt worden sei (I S 290). Es ergibt sich aus dieser Aussage nicht, daß der Angeklagte weitere Geldbeträge herauslocken wollte. Damit fehlt aber für die diesen Teil des Schuldspruches tragenden, auf die Angaben des Johann S***** gestützten Feststellungen in Wahrheit jede Begründung.
Diese - vom Angeklagten zu Recht gerügten - Mängel bewirken die Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 e StPO) das angefochtene Urteil aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens - gemäß dem Artikel XX Abs. 4 StRÄG 1987 vor dem Einzelrichter - anzuordnen. Auf das übrige Beschwerdevorbringen brauchte demgemäß nicht mehr eingegangen zu werden.
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