Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die in der Revision behaupteten Stoffsammlungsmängel waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß die behaupteten Mängel nicht vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 ua). Dem Revisionsgericht ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt. Daß der neurologische Sachverständige zu den behaupteten Depressionen nicht Stellung genommen habe, ist aktenwidrig. Der Sachverständige führte vielmehr aus, daß Zeichen einer endogenen Depression nicht feststellbar sind.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Der Kläger ist nur von der Verrichtung von Schwerarbeiten ausgeschlossen. Er ist daher in der Lage die weit überwiegende Zahl aller für ungelernte Arbeiter zur Verfügung stehenden Berufe ohne jede Einschränkung zu verrichten. Daß damit ein ausreichendes Verweisungsfeld vorhanden ist, bedarf keiner näheren Begründung. Ob der Kläger in der Lage ist, tatsächlich einen konkreten Arbeitsplatz zu finden, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 4/140 mwH).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf
§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist er mit Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet. Ein Kostenzuspruch aus Billigkeit kommt schon aus diesem Grund nicht in Frage.
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