OGH 3Ob1091/91

OGH3Ob1091/9127.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Firma T*****, vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Rudolf T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,609.279,65 sA, infolge außerordentlicher Revision der verpflichteten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Juni 1991, GZ 11 R 33/91-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der verpflichteten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die angefochtene Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, an der festgehalten wird. Der Versagungsgrund nach Art V lit b des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl 1961/200 (UN-Übereinkommen) setzt voraus, daß die Partei, gegen die ein ausländischer Schiedsspruch geltend gemacht wird, von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte. Er setzt eine Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs voraus (Heller-Berger-Stix 795) und entspricht damit inhaltlich dem im § 595 Z 2 Fall 1 ZPO bezeichneten Aufhebungsgrund. Mit ihrer Behauptung, das ausländische Schiedsgericht habe nach vier Verhandlungen und Vorlage zahlreicher Urkunden durch den sie vertretenden Rechtsanwalt den Schiedsspruch gefällt, ohne auf die Urkunden einzugehen und ohne Zeugen zu vernehmen, zeigt die verpflichtete Partei nicht den mit Widerspruch geltend gemachten Versagungsgrund auf, sondern rügt lediglich Verfahrensmängel. Ein Mangel des Schiedsspruches, weil das Schiedsgericht Beweisanträge übergeht oder den Sachverhalt unvollständig ermittelt, ist der Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten (OGH 6. September 1990, 6 Ob 572/90). Auch wenn nach neuerer Rechtsprechung das rechtliche Gehör (vgl auch Art 6 Abs 1 MRK) schon dann entzogen wird, wenn der Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt wurden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (Fasching ZPR Rz 700 und 702; SZ 62/129; 7 Ob 667/90), beschränkt sich die Behauptung der Widerspruchswerberin darauf, daß die von ihr vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel (im schiedsgerichtlichen Verfahren waren wechselseitig Ansprüche geltend gemacht worden) ungenügend beachtet wurden. Darin kann schon begrifflich der Versagungsgrund nicht erblickt werden, der nur dann gegeben ist, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel gehindert war.

Ob diese Angriffs- oder Verteidigungsmittel mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden konnten, bestimmt sich nach der im schiedsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legenden jeweiligen Verfahrensordnung.

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