Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der am 13.12.1939 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernte und als Hilfsarbeiter tätig war, nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül noch auf eine Reihe von Tätigkeiten verwiesen werden kann und daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge, die im wesentlichen nur die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt und insoweit auch eine (sekundäre) Mangelhaftigkeit behauptet, entgegenzuhalten, daß es solcher Feststellungen nicht bedarf, wenn die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig sind (SSV-NF 2/77 uva). Dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der sozialgerichtlichen Senate bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden (SSV-NF 2/109 uva) und trifft auch auf die vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten zu, die keineswegs unter "ständigem Zeitdruck" und auch nicht an "exponierten Stellen" zu verrichten sind. Unter "Arbeiten an exponierten Stellen" sind solche zu verstehen, die wegen der besonderen Art der Arbeitsbedingungen (etwa laufende Maschinen, Funkenflug udgl) oder der Benützung des Arbeitsgerätes (wie Leitern oder Gerüste) für jedermann einsichtig ein erhöhtes Verletzungsrisiko mit sich bringen (SSV-NF 3/47).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger durch einen ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, weshalb schon deshalb kein Anlaß besteht, ihm nach Billigkeit Kosten zuzuerkennen (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27 uva).
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