OGH 16Os56/91

OGH16Os56/9122.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst E***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. September 1991, GZ 10 Vr 821/91-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst E***** des (innerhalb eines Zeitraums von elf Monaten in elf Fällen mit einem Beutewert von insgesamt rund 127.000 S verübten) Verbrechens des "schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch" (gemeint: des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls) nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 "zweiter Fall" (gemeint: vierter Fall = zweiter Strafsatz) StGB sowie der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB und des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt.

Die nur gegen die Diebstahlsqualifikation nach § 130 StGB gerichtete, auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Rechtliche Beurteilung

Denn mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen über eine seinen wiederholten Diebstählen unterstellte Zielsetzung, sich durch die Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, übergeht er jene - in rechtlicher Hinsicht die Annahme, daß er damit auf die Eröffnung einer jedenfalls längere Zeit hindurch wirksamen Einkunftsquelle abzielte, vollauf deckenden - ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts, wonach er die Taten in Realisierung seines (durch beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten ausgelösten und seiner ausgeprägten kriminellen Neigung entsprechenden) Entschlusses verübte, "fortan zumindest einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen zu finanzieren" (US 3 a, 4); materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des gesamten im Urteil als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig dargetan werden.

Die (vom Verteidiger ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde - auf deren vom Angeklagten selbst vorgenommene, zudem verspätete Ausführung (ON 26) nicht einzugehen war, weil im Gesetz (§ 285 Abs. 1 StPO) nur eine Ausführung dieses Rechtsmittels vorgesehen ist - war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Ebenso war mit der mangels Anmeldung (vgl ON 23) verspäteten Berufung zu verfahren (§§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO), weil die vom Obersten Gerichtshof auch in den Fällen der Z 1 des § 285 d Abs. 1 StPO stets in Anspruch genommene Kompetenz zu einer solcherart formellen Berufungsentscheidung durch § 285 i StPO nF nicht berührt wurde (idS 15 Os 60,61/88 uva).

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