Spruch:
Der (außerordentliche) Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Das Erstgericht erließ im Zuge des über die Klage der Frau und die Widerklage des Mannes anhängigen Ehescheidungsverfahrens auf Antrag der Frau am 14. August 1991 die einstweilige Verfügung, mit der dem Mann gemäß § 382 Z 8 lit. b) EO der Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung erteilt wurde. Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Mannes die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach (belehrend) aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 528 Abs. 2 Z 2 ZPO, §§ 402, 78 EO).
Der dessenungeachtet gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene, als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs des Mannes ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs des Rekursgerichtes aufgrund der in den genannten Gesetzesstellen enthaltenen Vorschriften absolut unzulässig (6 Ob 793/90; 8 Ob 521/91), sodaß spruchgemäß zu entscheiden ist.
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