OGH 2Ob57/91

OGH2Ob57/9111.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Daniela T*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Wolfgang Wagner und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) *****VERSICHERUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT, ***** und 2.) Adolf T*****, beide vertreten durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 941.066,66 s.A. und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. Mai 1991, GZ 13 R 140/90-99, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Dezember 1989, GZ 2 Cg 728/89-90, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 797.400,- samt 4 % Zinsen seit 13. 7. 1984 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der klagenden Partei gegenüber wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für 2/3 ihrer zukünftigen Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 25. 7. 1982 haften, wobei die Höhe der Haftung der erstbeklagten Partei durch den Versicherungsvertrag mit der zweitbeklagten Partei begrenzt ist.

Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 143.666,66 samt Zinsen wird abgewiesen."

Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 190.773,07 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten S 48.219,12 Barauslagen und S 23.763,46 Umsatzsteuer), die mit S 27.427,15 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 1.715,20 Barauslagen und S 4.028,67 Umsatzsteuer) sowie die mit S 8.166,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 588,80 Barauslagen und S 1.262,98 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 25. 7. 1982 ereignete sich bei Tageslicht auf der A 2 in Fahrtrichtung Klagenfurt bei Kilometer 327,5 ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin, der Zweitbeklagte und Johann B*****, jeweils als Lenker eines PKW, beteiligt waren. Es regnete stark, die Betonfahrbahn war naß, die Beteiligten hatten an den Fahrzeugen das Abblendlicht eingeschaltet. Die Klägerin fuhr mit einer Geschwindigkeit zwischen 70 und 90 km/h auf dem rechten Fahrstreifen. Rund 64 m vor der späteren Kollisionsstelle geriet ihr Fahrzeug aus ungeklärter Ursache, vermutlich wegen Aquaplaning, ins Schleudern. Es schleuderte zuerst 6,1 m nach rechts und touchierte mit der Leitschiene, dann schleuderte es nach links und wieder nach rechts und stieß 39,1 m nach dem ersten Kontakt neuerlich an die Leitschiene. Während des Schleudervorgangs wurde der PKW mehrmals um die eigene Achse gedreht. Schließlich triftete er mit dem Heck wieder zur Fahrbahnmitte. Als Johann B*****, der auf dem linken Fahrstreifen fuhr, das Schleudern des Fahrzeuges der Klägerin bemerkte, bremste er stark und fuhr dem linken Fahrbahnrand zu. Das Fahrzeug der Klägerin kollidierte mit dem noch in geringer Bewegung befindlichen Fahrzeug des Johann B***** derart, daß dessen rechte Stoßstange leicht beschädigt wurde. Der PKW der Klägerin kam in einer Position zum Stillstand, daß sich das Heck auf dem linken und die Front auf dem rechten Fahrstreifen in einer Querstellung von ca. 50 Grad zur Fahrbahnlängsachse befanden. Nach 2 bis 5 Sekunden stieß der Zweitbeklagte mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gegen die rechte Längsseite des Fahrzeuges der Klägerin. Der Zweitbeklagte hatte ein äußerst eingeschränktes Sichtfeld, möglicherweise hervorgerufen durch eine in Relation zur Wassermenge ungenügende Reinigung der Windschutzscheibe durch die Scheibenwischer oder infolge Anlaufens der Scheiben von innen. Er war mehr als 120 m von der Kollisionsstelle entfernt, als das vor ihm fahrende Fahrzeug der Klägerin erstmals "verschwand". Bei sofortiger Reaktion wäre er in der Lage gewesen, sein Fahrzeug kollisionsfrei vor der Unfallsstelle anzuhalten. Seine Reaktionsverspätung betrug rund 5 Sekunden. Er entschloß sich bei Gefahrenerkennung, und zwar 20 bis 30 m vor dem Hindernis, zum Bremsen, diese Bremsung zeitigte jedoch keine Wirkung mehr.

Die Klägerin erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen, als deren Folgen derzeit ein mittelgradiges, posttraumatisches organisches Psychosyndrom mit Auffassungsstörung, Konzentrationsstörung, Störung der Gedächtnisleistungen, insbesondere im Bereich des Frischgedächtnisses, und deutliche Ermüdbarkeit, bestehen. An neurologischen Ausfällen findet sich eine diskrete zentrale Facialisparese, eine geringgradige Halbseitenlähmung rechts, eine Sprachstörung im Sinne einer suprabulbären Dysarthrie mit zerebellärer Komponente und eine deutliche zerebelläre Ataxie, vorwiegend im Bereich der rechten oberen und unteren Extremitäten sowie leichter ausgeprägt auch im Bereich des Rumpfes. Die Klägerin ist nur mühsam in der Lage, ohne Stockhilfe zu gehen. Eine Erwerbsfähigkeit ist derzeit nicht gegeben. Eine wesentliche Besserung erscheint nicht möglich. Die am 18. 5. 1963 geborene Klägerin war vor dem Unfall ein gut aussehendes junges Mädchen, das durch den Unfall eine Persönlichkeitsveränderung erfuhr; sie ist in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch die leichte rechtsseitige Facialisschwäche, die Schwäche im Bereich der oberen und unteren Extremität sowie insbesondere die ataktischen Bewegungsstörungen erheblich beeinträchtigt. Sie kann ihre Bewegungen nicht kontrollieren und Gegenstände nicht exakt angreifen. Eine Kontaktaufnahme ist mit ihr durch ihre dysarthrische Sprachstörung erschwert. Sie ist erwerbsunfähig und hat kaum Chancen, einen ihrem Stand entsprechenden Partner zu finden.

Die Klägerin begehrte die Zahlung eines Betrages von S 941.066,66 und die Feststellung der Haftung der Beklagten für 2/3 ihrer künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall, wobei die Haftung der Erstbeklagten durch den Versicherungsvertrag begrenzt sei. Die Klägerin brachte vor, den Zweitbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall, aus prozeßökonomischen Gründen würden aber nur 2/3 der Ansprüche (darin S 500.000,- Verunstaltungsentschädigung) geltend gemacht.

Die Beklagten wendeten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe die Klägerin, weil sie wegen überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten sei. Die Verunstaltungsentschädigung sei überhöht.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze und dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S 597.400 s.A. statt. Das Leistungsmehrbegehren von S 343.666,66 s.A. wurde abgeewiesen. Das Erstgericht führte aus, der Zweitbeklagte habe gegen die Bestimmung des § 20 Abs.1 StVO verstoßen und seine Geschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt. Er habe die auch auf Autobahnen, insbesondere bei sichtbehindernden Umständen, wie starkem Regen, bestehende Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, gröblich mißachtet. Darüber hinaus sei ihm eine Reaktionsverspätung zur Last zu legen, die bei vorsichtiger Berechnung um 5 Sekunden liege. Dagegen trete die Haftung der Klägerin zurück und sei jedenfalls unter dem eingestandenen Mitverschuldensanteil von 1/3 anzusetzen. Als Verunstaltung gelte sowohl die Ataxie als auch die Sprachstörung und die Hirnleistungsschwäche, die sich im verlangsamten Umgang mit anderen Personen und der Beeinträchtigung der Bewegungsmotorik äußere. Ziehe man in Betracht, daß es sich bei der Klägerin um ein junges attraktives Mädchen aus gehobener Gesellschaftsschicht handle, dem durch den Unfall die Chance auf gesellschaftlichen Umgang mit Gleichaltrigen ihrer Gesellschaftsschicht und auf eine Partnerbindung genommen worden seien, erscheine eine Verunstaltungsentschädigung von S 250.000,- angemessen.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen aller Parteien teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S 548.050,- und dem Feststellungsbegehren dahin stattgegeben wurde, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand für die Hälfte der zukünftigen Schadenersatzansprüche der Klägerin haften, wobei die Höhe der Haftung der erstbeklagten Partei durch den Versicherungsvertrag mit der Zweitbeklagten beschränkt ist. Das Leistungs- und das Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Das Gericht zweiter Instanz führte aus, behindere nach einem Unfall ein beteiligtes Fahrzeug den Verkehr auf der Fahrbahn, sei das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle auf Autobahnen bei starkem Regen geradezu ein typischer Erfolg. Wenn dazu auch Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich beigetragen hätten, ändere dies an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet habe, nichts. Das Verschulden der Klägerin am Primärunfall sei aber evident, weil sie sich einer den Fahrbahn- und Witterungsverhältnissen nicht angepaßten oder auch den Regeln der Fahrtechnik nicht entsprechenden oder ihren eigenen Lenkerfähigkeiten nicht Rechnung tragenden Fahrweise bedient habe, wodurch ihr PKW ins Schleudern geraten sei, dabei wiederholt die Leitschienen touchiert, sich mehrmals um die eigene Achse gedreht habe und schließlich nach einer verhältnismäßig leichten Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer in Querstellung auf beiden Fahrstreifen zum Stillstand gekommen sei. Den Zweitbeklagten treffe am Folgeunfall, der unmittelbar danach passiert sei und daher ein Absichern der Unfallsstelle nicht möglich gemacht habe, wegen der von ihm zu verantwortenden krassen Reaktionsverspätung von etwa 5 Sekunden ein erhebliches Mitverschulden. Die Gegenüberstellung des von beiden unfallsbeteiligten Fahrzeuglenkern zu verantwortenden Fehlverhaltens führe zu einer Verschuldungsteilung im Verhältnis von 1 : 1. Zur Höhe der Verunstaltungsentschädigung führte das Berufungsgericht aus, es unterliege keinem Zweifel, daß bei der Klägerin die deutliche Gang- und Haltungsstörung des Rumpfes sowie die Sprachstörung als Verletzungsfolgen bedeutsame nachteilige Veränderungen ihrer äußeren Erscheinung bewirken und daher als gravierende Verunstaltung anzusehen seien. Durch die unfallsbedingte intellektuelle Leistungsminderung als Dauerschaden seien praktisch die Möglichkeiten, einer weiteren differenzierten Erwerbstätigkeit nachzugehen, vernichtet. Ebenso seien die Chancen der Verbesserung ihrer Lebenslage durch eine Eheschließung sehr gering. Bei Berücksichtigung dieser sehr schwerwiegenden Umstände erscheine als Entschädigung wegen Verunstaltung gemäß § 1326 ABGB ein Betrag von S 250.000,-

angemessen.

Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision, in der der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Zuspruch eines weiteren Betrages von S 349.284,- samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für 2/3 der künftigen Schadenersatzansprüche begehrt wird.

Die beklagten Parteien beantragen die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig und auch teilweise berechtigt.

Mit Recht rügt die Revisionswerberin die Ansicht des Berufungsgerichtes, ihr Verschulden am Primärunfall sei evident, weil sie sich einer den Fahrbahn- und Witterungsverhältnissen nicht angepaßten oder auch den Regeln der Fahrtechnik nicht entsprechenden oder ihren eigenen Lenkerfähigkeiten nicht Rechnung tragenden Fahrweise bedient habe. Nach den vom Erstgericht getroffenen unbekämpft gebliebenen Feststellungen geriet die Klägerin nämlich aus ungeklärter Ursache, vermutlich wegen Aquaplaning, ins Schleudern. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend ein Verschulden der Klägerin. Abgesehen davon, daß aufgrund dieser Feststellung - wie die Revisionswerberin ausführt - auch andere Ursachen in Betracht kämen, wie zB die Behinderung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer oder ein technisches Versagen, käme etwa auch das Vorhandensein einer auf eine Bodenvertiefung zurückzuführenden besonders tiefen Wasserlache in Frage, mit der ein Kraftfahrer nicht rechnen mußte. Da die Klägerin nach den Feststellungen eine Geschwindigkeit zwischen 70 und 90 km/h einhielt, weshalb bei Beurteilung eines von den Beklagten zu beweisenden Verschuldens nur von einer Geschwindigkeit von 70 km/h ausgegangen werden kann, ist ein Verschulden der Klägerin nicht evident, die Beklagten konnten den Nachweis eines derartigen Verschuldens nicht erbringen.

Der Umstand, daß die Klägerin in ihrer Klage, in der sie das Alleinverschulden des Zweitbeklagten behauptete, zwecks Verringerung eines allfälligen Kostenrisikos, vorbehaltlich der Ausdehnung, von einem eigenen Mitverschulden von 1/3 ausging, vermag daran nichts zu ändern. Aufgrund ihrer Klage kann die Klägerin zwar nur Ersatz für 2/3 ihrer Schäden zuerkannt bekommen, die Ausführungen in der Klage haben aber nicht zur Folge, daß der Entscheidung ein Verschulden der Klägerin zugrundezulegen wäre.

Daß den Zweitbeklagten aufgrund der verspäteten Reaktion ein Verschulden trifft, bedarf keiner weiteren Erörterung, auch die Beklagten bestreiten dies nicht. Daraus folgt, daß - mangels eines nachgewiesenen Verschuldens der Klägerin - das auf Ersatz von 2/3 des Schadens gerichtete Begehren dem Grunde nach berechtigt ist, ebenso das Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für 2/3 der künftigen Unfallsfolgen. Auch eine Anwendung der Vorschriften des EKHG kann zu keinem anderen Ergebnis führen, weil nach ständiger Rechtsprechung wegen des Verschuldens des Zweitbeklagten eine Ausgleichspflicht der Klägerin gemäß § 11 EKHG nicht in Frage kommt.

Die Klägerin rügt weiters die Ausmittlung der Verunstaltungsentschädigung mit nur S 250.000,- und vertritt die Ansicht, dieser Entschädigungsbetrag wäre mit S 500.000,- zu bemessen gewesen. Der zuerkannte Betrag entspreche zwar der bisherigen Judikatur, es könne aber nicht Sinn des Gesetzes sein, Verunstaltungsentschädigungen "einfrieren" zu lassen, indem man auf die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofes verweise. Es trete ständig eine Geldentwertung ein, auch die gesellschaftlichen Gegebenheiten änderten sich. Die Klägerin sei vor dem Unfall hübsch und elegant gewesen, habe sich in gehobenen gesellschaftlichen Verhältnissen bewegt und hätte ohne den Unfall sicherlich einen gut verdienenden Mann geheiratet.

Dazu ist Folgendes zu erwägen:

Die deutlichen Gang- und Haltungsstörungen, die Bewegungsstörungen und die beträchtliche Sprachstörung stellen Verunstaltungen im Sinne des § 1326 ABGB dar (vgl etwa EFSlg 38.618, 43.537, 54.280, 57.016 ua). Der Klägerin steht daher eine Entschädigung nach dieser Vorschrift zu. Dabei handelt es sich um den Ersatz eines Vermögensschadens, der wahrscheinlich in Zukunft eintreten wird (EFSlg 51.503 uva). Dieser Vermögensschaden besteht im Entfall einer Verbesserung der Lebenslage; dazu gehören eine Verschlechterung der Berufschancen und der Entgang von Heiratschancen (EFSlg 57.009 ua). Für die Höhe der Entschädigung sind nach ständiger Rechtsprechung das Ausmaß der Entstellung und die Größe der Wahrscheinlichkeit der durch die Verunstaltung bedingten Behinderung des besseren Fortkommens maßgebend (ZVR 1988/39 ua). Die Höhe richtet sich daher jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, Höchstbeträge oder starre Beträge für bestimmte Verunstaltungen können nicht festgesetzt werden. Berücksichtigt man die bei der Klägerin durch die Verunstaltung bewirkte Verhinderung des besseren Fortkommens, die insbesondere in einer wesentlichen Beeinträchtigung der Heiratschancen besteht, dann ist eine Entschädigung in der Höhe von S 350.000,- angemessen.

Unter Berücksichtigung der der Höhe nach nicht mehr bestrittenen weiteren Ansprüche ergibt sich somit folgende Berechnung:

Schmerzengeld S 800.000,-

Verunstaltungsentschädigung S 350.000,-

Besuchskosten S 46.100,-

S 1,196.100,-

davon 2/3 sind S 797.400,-

Aufgrund der Revision der Klägerin war daher die Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S 797.400,- und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgegeben wird.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 (in der Fassung vor dem GGG) und Abs 2 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den §§ 43 Abs 1 (in der Fassung vor dem GGG) und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte