OGH 2Ob53/91

OGH2Ob53/919.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine L*****, vertreten durch Dr.Gert Üblacker-Risenfels, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagten Parteien 1.) Hugo L*****, und

2.) I*****versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 180.000 S sA und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16.April 1991, GZ 12 R 45/91-30, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 4.Dezember 1990, GZ 1 Cg 176/90-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise nicht Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen in Ansehung des Leistungsbegehrens in der Hauptsache bestätigt.

Im übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich ihres Ausspruches über das Feststellungsbegehren dahingehend abgeändert, daß die Entscheidung unter Einbeziehung des Ausspruches über das Leistungsbegehren insgesamt wie folgt zu lauten hat:

" 1.) Die beklagten Parteien Hugo L***** und I*****versicherung AG sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen den weiteren Betrag von 180.000 S samt 4 % Zinsen seit 6.4.1988 zu bezahlen.

2.) Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien Hugo L***** und I*****versicherung AG der Klägerin zur ungeteilten Hand im Rahmen der Haftungshöchstbeträge des EKHG zu (weiteren) 3/4 ihrer künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 22.9.1985 in Amstetten, Waidhofnerstraße, beim Straßenkilometer 0,095 der

B 121 a, zu haften haben."

Die beklagten Parteien Hugo L***** und I*****versicherung AG sind zur ungeteilten Hand weiters schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen an Prozeßkosten erster Instanz den Betrag von 53.186,87 S (darin 13.733,33 S an Barauslagen und 6.575,59 S an Umsatzsteuer), an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 18.900,42 S (darin 3.150,07 S an Umsatzsteuer) und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 9.719,82 S (darin 1.619,97 S an Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 22.9.1985 ereignete sich auf der Bundesstraße 121 a westlich des Ortsgebietes von Amstetten ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und der Student Gerhard H***** als Lenker des von Hugo L***** gehaltenen, bei der I*****versicherung AG haftpflichtversicherten PKW VW Golf (0-751.340) beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurde die Klägerin schwer verletzt.

Mit der am 6.4.1988 beim Erstgericht gegen den Lenker, Halter und die Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges erhobenen, ausdrücklich auf die Bestimmungen des ABGB, EKHG, KFG und KHVG gestützten Klage begehrte Hermine L***** - von der alleinigen Haftung der beklagten Parteien ausgehend - den Zuspruch eines Schmerzengeldes von 240.000 S sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für jegliche künftigen Schäden der Klägerin aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall, die drittbeklagte Partei jedoch beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme hinsichtlich des unfallsbeteiligten Kraftfahrzeuges zur Unfallszeit. Der Lenker des Fahrzeuges habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er auf das Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin verspätet reagiert habe. Der Erstbeklagte sei im Strafverfahren in erster Instanz verurteilt, in zweiter Instanz jedoch freigesprochen worden. Die Begründung dieses Urteiles sei insofern verwunderlich, da bereits von weitem erkennbar sei, daß die Klägerin mongoloid sei und daher keinesfalls der Vertrauensgrundsatz Platz zu greifen habe.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage, weil die Klägerin das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe. Der Lenker des Fahrzeuges habe jede erdenkliche Sorgfalt an den Tag gelegt, sodaß sich der Unfall für die Beklagten als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG darstelle. Mangels auffälligen Mongolismus der Klägerin erweise sich deren Berufung auf einen der Ausnahmetatbestände des § 3 StVO als verfehlt.

Das Erstgericht wies mit Urteil vom 18.10.1989 (ON 15 dA) das gegen den Lenker des PKWs gerichtete Leistungs- und Feststellungsbegehren zur Gänze ab. Darüber hinaus verurteilte es den Halter und die Haftpflichtversicherung des unfallsbeteiligten PKWs (den nunmehrigen Erstbeklagten und die Zweitbeklagte) - von einem Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall von drei Viertel ausgehend - zur ungeteilten Hand zur Bezahlung des Betrages von 60.000 S samt Anhang und gab dem Begehren auf Feststellung der Haftung des Halters und der Haftpflichtversicherung des unfallsbeteiligten PKWs zur ungeteilten Hand für die zukünftigen Schäden der Klägerin aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall zu 1/4 unter Abweisung des Leistungsmehrbegehrens von 180.000 S und des Feststellungsmehrbegehrens zu weiteren 3/4 aller künftigen Schäden statt.

Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobenen Berufung in Ansehung des erstbeklagten Fahrzeuglenkers (rechtskräftig) nicht Folge und hob im übrigen das erstgerichtliche Urteil, das in seinen klagsstattgebenden Teilen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen war, in Ansehung der zweit- und drittbeklagten Parteien, der nunmehr verbliebenen Beklagten, in seinen das Klagebegehren abweisenden Teilen unter Zurückweisung der Rechtssache an das Erstgericht ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

Die Haftung des Halters und des Haftpflichtversicherers für den Schaden der Klägerin nach den Bestimmungen des EKHG mangels Erbringung des Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG sei im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Den haftpflichtigen Beklagten habe es daher oblegen, eine schuldhafte Mitwirkung der Klägerin an dem Entstehen des Schadens darzutun. Das festgestellte Verhalten der Klägerin sei zweifellos rechtswidrig gewesen; ob es der Klägerin auch zum Verschulden anzurechnen sei, ließe sich im Hinblick auf die Besonderheit des konkreten Falles noch nicht abschließend beurteilen. Es stehe unbekämpft fest, daß die Klägerin mongoloid sei. Einer solchen Person dürfe nicht unterstellt werden, daß sie über die gewöhnlichen Verstandeskräfte verfüge. Vom Grundsatz, daß die Rechtswidrigkeit das Verschulden indiziere, könne hier folglich nicht ausgegangen werden. Die Beweislastverteilung des § 1297 ABGB, die den Verstandesgebrauch des Schädigers voraussetze (Reischauer in Rummel, Rz 11 zu § 1297) komme daher nicht zum Tragen. Das Verschulden der Klägerin sei vielmehr zu beweisen. Das Unterbleiben einer erschöpfenden Erörterung der für die Zurechnungsfähigkeit der Klägerin maßgeblichen Umstände bilde demnach einen der Rechtsrüge zu unterstellenden sekundären Mangel, der die Teilaufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen müsse. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob, allenfalls in welchem Maß die Klägerin in der Lage gewesen sei, die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Erst dann werde eine abschließende rechtliche Aussage zum Umfang der Haftung des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten möglich sein.

Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem noch streitgegenständlichen Klagebegehren (hinsichtlich des Halters und des Haftpflichtversicherers des unfallbeteiligten PKWs) vollinhaltlich, durch Zuspruch eines (weiteren) Betrages von 180.000 S samt Anhang und Feststellung der Haftung der verbliebenen beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu (weiteren) 3/4 der möglichen künftigen Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall statt, wobei es die Haftung des Haftpflichtversicherers "auf die Haftpflichtversicherungssumme" hinsichtlich des unfallsbeteiligten PKWs zur Unfallszeit beschränkte.

Im Sinne des im Aufhebungsbeschluß erteilten Auftrags traf das Erstgericht im wesentlichen noch folgende ergänzende Feststellungen:

Die Klägerin leidet an einer mongoloiden Störung bzw einem Down-Syndrom und bietet in ihrem körperlichen Aspekt einen in mäßigem Ausmaß charakteristischen Eindruck, wobei vor allem der körperliche Kleinwuchs, die relativ kurzen, plumpen Gliedmaßen, der Gesichtsschnitt, die auffällige Kürze der Kleinfinger und eine angedeutete Verbiegung der Kleinfinger vorhanden sind. Es besteht eine mäßige Sprachstörung, eine hochgradige Minderung der Intelligenzleistungen in allen Bereichen und eine leptisch-ephorische Stimmungslage; die Klägerin verfügt über keinerlei verwertbare Denkfähigkeit oder Fähigkeit zur Begriffsbildung und zum Unterscheidungsvermögen und auch keinerlei Kritikvermögen und keine Urteilsfähigkeit. Sie ist zu einem Erfassen von Zusammenhängen nicht fähig und vermag auch nicht die Folgen eines bestimmten Handelns zu erkennen oder vorherzusehen; aus medizinisch-psychiatrischer Sicht ist die Verantwortlichkeit der Klägerin im Straßenverkehr als ausgeschlossen zu betrachten. Der Klägerin fehlt das Einsichtsvermögen für den Umstand, daß sie beim Herannahen eines Fahrzeuges eine Fahrbahn nicht zu betreten hat.

Von dem auf diese Weise ergänzten Sachverhalt ausgehend gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß der Klägerin ein Verschulden an dem Schadensereignis nicht angelastet werden könne.

Das Gericht zweiter Instanz wies die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der beklagten Parteien, soweit sie Nichitgkeit geltend machte, zurück. Im übrigen gab es der Berufung nicht Folge, wobei es aussprach, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Den in der Berufung geltend gemachten "Verfahrensmangel", wonach die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Klägerin entscheidenden Feststellungen des Erstgerichtes durch das Parteienvorbringen nicht gedeckt seien, erachtete das Berufungsgericht als nicht gegeben, weil das Erstgericht schon auf Grund der ihm überbundenen Rechtsansicht verpflichtet gewesen sei, entsprechende Feststellungen zu treffen. Die gerügte Vorgangsweise des Erstgerichtes entspreche dem § 499 Abs 2 ZPO und stelle daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht dar. Das Berufungsgericht erachtete auch die in der Berufung erhobene Rechtsrüge, die Beklagten hätten der Klägerin nur beschränkt auf die Haftungssumme nach EKHG und KHVG zu haften, was im Urteilsspruch hinsichtlich der begehrten Feststellung mit einschränkendem Beisatz zum Ausdruck zu bringen gewesen wäre, als nicht berechtigt, weil das Erstgericht in seiner Entscheidung über das Feststellungsbegehren den in der Berufung begehrten Ausspruch über die Beschränkung der Haftung der Beklagten auf die Versicherungssumme für den am Unfall beteiligten PKW ohnedies aufgenommen habe.

Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen gewesen seien. Dies gelte auch für die Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang, zumal der nach Ansicht der Beklagten unrichtigen Beurteilung der Frage, ob das konkrete Parteienvorbringen die für die Schuldfähigkeit der Klägerin maßgeblichen Tatsachenfeststellungen decke, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Gegen die in Urteilsform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der beiden Beklagten mit dem Antrag, "das gesamte Klagebegehren abzuweisen"; hilfsweise wird die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin begehrt, daß im Punkt 2.) des Urteilsspruches des Erstgerichtes die Haftung der beklagten Parteien für künftige Unfallsfolgen auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG bzw KHVG eingeschränkt werde; schließlich wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung Gebrauch, sprach sich gegen die Zulassung der Revision aus und beantragte, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der Klägerin zulässig, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage der Beschränkung der Haftung der Beklagten als Halter und Haftpflichtversicherer des unfallsbeteiligten Kraftfahrzeuges von der ständigen Rechtsprechung des OGH abgewichen ist; die Revision ist auch teilweise berechtigt.

Mit Recht rügen die Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision, daß das Erstgericht in Punkt 2.) seines Spruches die Haftung des (nunmehrigen) Erstbeklagten als Halter des unfallsbeteiligten PKWs überhaupt nicht beschränkt hat und hinsichtlich der Zweitbeklagten (Haftpflichtversicherer) die Haftung auf die "Haftpflichtversicherungssumme" hinsichtlich des "gegenständlichen PKWs zur Unfallszeit" beschränkt hat. Die Vorinstanzen gingen zuletzt übereinstimmend davon aus, daß den Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges kein Verschulden an dem Unfall trifft und den nunmehr verbliebenen Beklagten der ihnen obliegende Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen ist. Es haben daher der Erstbeklagte als Halter seines unfallsbeteiligten PKWs und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges nach den Bestimmungen des EKHG (und damit nur im Rahmen der im § 15 dieses Gesetzes normierten Haftungshöchstbeträge) für die Folgen der Verletzungen der Klägerin haften. Diese Begrenzung der Haftung nach dem EKHG ist auch im Spruch des Feststellungsurteils auszudrücken (2 Ob 165/72; 8 Ob 241/75; 8 Ob 10/90; 8 Ob 114/82; 8 Ob 35/85; vgl auch ZVR 1987/22; zuletzt 2 Ob 20/91). Da in den Entscheidungen der Vorinstanzen die Haftung des Erstbeklagten als Halter überhaupt nicht beschränkt wurde und jene der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer auf die Haftpflichtversicherungssumme des unfallsgegenständlichen PKWs zur Unfallszeit beschränkt wurde, erweist sich die Revision als berechtigt, weshalb ihr Folge zu geben und der Ausspruch der Vorinstanzen über die Haftung der beklagten Parteien durch die im Spruch genannte Haftungseinschränkung abzuändern waren.

Insoweit die Beklagten sich in ihrer Revision gegen die Stattgebung des Klagebegehrens überhaupt wenden und dessen gänzliche Abweisung begehren, erweist sich die Revision jedoch unberechtigt. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber erscheint die vom Berufungsgericht hier aufgetragene Verfahrensergänzung sehr wohl durch das Prozeßvorbringen der Parteien gedeckt. Die Klägerin ging nämlich von der alleinigen Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen aus und behauptete bereits in der Klage, mongoloid zu sein, weshalb ihr gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht Platz greife. Die Beklagten bestritten die Erkennbarkeit dieser Beeinträchtigung und wendeten ausdrücklich Alleinverschulden der Klägerin an dem Unfall ein (vgl AS 50 f). Dazu kommt noch, daß das Erstgericht bereits im ersten Rechtsgang auf Grund des eingeholten Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB wahrnahm und die Akten dem Sachwaltergericht zur weiteren Veranlassung übermittelte (ON 7 dA). Da für die Klägerin mit Beschluß vom 9.2.1989 gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter für alle Angelegenheiten (§ 273 Abs 3 Z 3 ABGB) bestellt wurde (ON 8 dA), war das Berufungsgericht im Hinblick auf die widerstreitenden Prozeßbehauptungen über die alleinige Haftung der Beklagten bzw das Alleinverschulden der Klägerin an dem Unfall nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Ergänzung des Verfahrens hinsichtlich der Frage zu veranlassen, ob der Klägerin ihr verkehrswidriges Verhalten als Verschulden zurechenbar ist.

Insoweit sich die Revisionswerber somit gegen die Unterlassung der Berücksichtigung eines Eigenverschuldens der Klägerin wenden, erweist sich die Revision als unberechtigt.

Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich in Ansehung des Teilunterliegens der Klägerin gegenüber dem Fahrzeuglenker - iS der Kostenentscheidung des Erstgerichtes - auf § 43 Abs 1 ZPO und hinsichtlich der verbliebenen Beklagten auf § 43 Abs 2 ZPO. Die Abweisung des die Haftung nach § 15 EKHG übersteigenden Haftungsbegehrens stellt lediglich einen verhältnismäßig geringfügigen Teil des behaupteten Anspruches dar und hat überdies besondere Kosten nicht veranlaßt. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens beruht aus demselben Grund auf § 43 Abs 2 ZPO und zudem auf § 50 ZPO.

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