OGH 5Ob535/91

OGH5Ob535/918.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Theresia K*****, vertreten durch Dr. Alfred Strobl, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) Silvia A*****, vertreten durch Dr. Helmuth Boller und Dr. Günter Langhammer, Rechtsanwälte in Wien, wegen freiwilliger Zivilteilung der Liegenschaft EZ ***** KG ***** infolge Revisionsrekurses der Zweitantragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 20. Juni 1991, GZ R 9/91-16, womit dem Rekurs der Zweitantragstellerin gegen den am 17. Dezember 1990 erteilten Zuschlag der feilgebotenen Liegenschaft, 1 Nc 4/90-10 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf, nicht Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Eisenstadt mit dem Auftrag zurückgestellt, den Parteien die Vorlage des letzten, vor Fassung der rekursgerichtlichen Entscheidung ergangenen Einheitswertbescheides für die antragsgegenständliche Liegenschaft aufzutragen oder diesen Bescheid von der Finanzbehörde selbst beizuschaffen und sodann die Akten wieder vorzulegen.

Text

Begründung

Mit gemeinsamem Antrag vom 31. 5. 1990 beantragten die beiden Antragstellerinnen beim Erstgericht die freiwillige Feilbietung der ihnen je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ ***** KG ***** zwecks Zivilteilung. Bei der am 17. 12. 1990 von Dr. Herbert Seifner, öffentlichem Notar in Oberpullendorf, als Gerichtskommissär durchgeführten freiwilligen Versteigerung der genannten Liegenschaft wurde diese Liegenschaft der Erstantragstellerin zugeschlagen.

Mit Beschluß vom 20. 6. 1991 (ON 16 d A) gab das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht dem von der Zweitantragstellerin gegen diesen Zuschlag erhobenen Rekurs nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Den Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes begründete das Rekursgericht mit dem Hinweis darauf, daß die bei der Versteigerung nicht anwesend gewesene Rekurswerberin im Falle ihrer Teilnahme am Versteigerungstermin mindestens den Schätzwert von 727.000 S geboten hätte, der Zuschlag an die allein anwesende Erstantragstellerin jedoch um den Ausrufpreis von 363.500 S erfolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Ausspruch reicht aber nicht aus, um die Frage der Zulässigkeit des von der Zweitantragstellerin erhobenen Revisionsrekurses eindeutig klarzustellen.

Auszugehen ist davon, daß für die im außerstreitigen Verfahren ergehende Entscheidung des Rekursgerichtes § 13 AußStrG idFdWGN 1989 gilt und der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden kann.

§ 13 Abs 2 AußStrG verpflichtet das Rekursgericht, bei seinem Ausspruch darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht (§ 13 Abs.1 Z 1 AußStrG), ua § 60 Abs.2 JN sinngemäß anzuwenden. Als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist gemäß § 60 Abs.2 JN jener Betrag anzusehen, der als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, das ist nunmehr der Einheitswert der Liegenschaft (JBl 1991, 597). Wenn das Rekursgericht von dieser im § 13 Abs.2 AußStrG vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung des § 60 Abs.2 JN abweicht, erachtet sich der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden (vgl Petrasch, ÖJZ 1985, 294 f; MietSlg 33.672 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; EvBl 1986/128; JBl 1991, 597 ua; hinsichtlich des Außerstreitverfahrens: 4 Ob 513/91). Dementsprechend wurde auch für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Einheitswert der Liegenschaft für maßgebend erachtet (RZ 1981/61 = MietSlg 33.672; 6 Ob 852/81; 6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83; 1 Ob 584/84; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86) und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht verneint (RZ 1981/61; 3 Ob 543/83; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86). Davon abzugehen besteht auch im Verfahren über die freiwillige Feilbietung von Liegenschaften im Hinblick auf die mit der WGN 1989 erfolgte klare Änderung des Rechtsmittelverfahrens und den eindeutigen Hinweis auf die Bestimmung des § 60 Abs.2 JN in den §§ 13 und 14 AußStrG kein Anlaß, zumal dieses außerstreitige Verfahren ebenso wie das auf Zivilteilung gerichtete streitige Verfahren die Versteigerung der Liegenschaft zum Ziele hat.

Da das Rekursgericht seinem Bewertungsausspruch - wie dessen Begründung zu entnehmen ist - offensichtlich nicht den Einheitswert der Liegenschaft zugrunde gelegt hat und dieser den Akten auch sonst nicht zu entnehmen ist, kann der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, noch nicht festgestellt werden. Es mußte daher dem Rekursgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen. Erst nach Vorliegen des Einheitswertbescheides wird Klarheit darüber bestehen, ob der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 14 Abs.2 Z 1 AußStrG idFdWGN 1989) oder die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG abhängt.

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