Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG zurückgewiesen (§§ 510 und 528a ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Im Verfahren Schli 1/82 strebte die Antragstellerin mit Antrag vom 20.7.1982 die Entscheidung an, um welchen Betrag ab August 1982, also in der Zukunft, die Vorschreibung des im Mietvertrag vom 16.7.1989 vereinbarten statt des sich für eine Wohnung der Ausstattungskategorie "C" nach § 44 Abs 3 MRG ergebenden Mietzinses das gesetzliche Zinsausmaß überschreite. Da die Antragsgegner dem Herabsetzungsbegehren teilweise, nämlich ausgehend von einer Ausstattungskategorie "B", ab 1.8.1982 nachkamen (eineinhalbfacher Kategoriezins S 2.289,37) und die Schlichtungsstelle im Rahmen der Vorfragenbeurteilung von einer Wohnung der Ausstattungskategorie "B" ausging, wies sie den Antrag auf (weitere) Ermäßigung des Hauptmietzinses von S 2.289,37 ab. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Die Rechtskraft dieser Entscheidung hat zur Folge, daß in einem späteren Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG betreffend die Feststellung von Mietzinsüberschreitungen zu bestimmten Zinsterminen eine abermalige selbständige Beurteilung des Ermäßigungsbegehrens nach § 44 Abs 3 MRG als Vorfrage ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist vielmehr - wie es das Rekursgericht tat - die Vorfrage unter Bindung an die Entscheidung zu Schli 1/82 zu lösen. Auf die dort als Vorfrage beurteilte Ausstattungskategorie ist daher gar nicht mehr einzugehen.
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