OGH 6Ob1605/91

OGH6Ob1605/9126.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig L*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Herbert Poinstingl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** KG, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 21. März 1991, GZ 48 R 265/89 (ON 12), den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Der inhaltlich auf die (3.) MieterschutzVO vom 26.10.1918 zurückverfolgbare Eigenbedarfsaufkündigungsfall des § 30 Abs 1 Z 10 MRG befreit den Vermieter von einer Ersatzbeschaffung, ist aber nach seinem Wortlaut nicht auf Wohnungsmiete beschränkt (obwohl die Kündigung eines Geschäftsraumes wegen Eigenbedarfs i. a. ausgeschlossen sein sollte (1308 Blg NR 1.GP, 10). Würth schränkt die Anwendbarkeit des Kündigungsgrundes auf Wohnungsmiete ein (in Rummel ABGB1 § 30 MRG Rz 38; isS Miet- und Wohnrecht19 § 30 MRG Rz 52).

Die Vermietung von ehemals zur wohnmäßigen Unterbringung von Dienstnehmern verwendeten Räumen zu geschäftlichen Zwecken setzt die Widmung zur Dienstnehmerunterbringung nicht bloß vorübergehend, sondern für Dauer außer Kraft und bedeutet damit den Verlust der Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG.

Der durch Befreiung von einer Verpflichtung zur Ersatzbeschaffung privilegierte Eigenbedarfs-Kündigungsgrund findet seine rechtspolitische Rechtfertigung in einer volkswirtschaftlich motivierten Bedachtnahme auf den unternehmerischen Bedarf des Vermieters. "Betrieb" setzt iS d § 30 Abs 2 Z 10 MRG ein wirtschaftliches Unternehmen voraus; eine auf das Miethaus beschränkte Hausverwaltungstätigkeit gehört nicht dazu (wenn auch die Rspr zu § 7 Z 6 der (3.) MietSchVO offenbar anderer Auffassung war vgl Sternberg. Die neuen Wohnungsgesetze, Manz 1923 in Anm 19 zu § 19 MG). Die Voraussetzungen nach § 30 Abs 1 MRG wurden nicht schlüssig behauptet.

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