OGH 9ObA169/91

OGH9ObA169/9125.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Sylvia Krieger und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** L*****, ÖBB-Pensionist, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur *****, wegen Feststellung (Streitwert 196.882,92 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.April 1991, GZ 8 Ra 108/90-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Juli 1990, GZ 34 Cga 47/90-21, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.363,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt der Grundsatz, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (RZ 1989/16).

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers zu erwidern, daß der im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt (§ 40 Abs 1 Z 1 ASGG) vertretene Kläger nicht einmal behauptet hat, bei der beklagten Partei sei ein für ihn in Frage kommender Dienstposten als Fernschreiber frei gewesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufung, die Position eines Fernschreibers am 20 km vom Wohnort des Klägers entfernten Bahnhof Spittal/Drau sei dringend zu besetzen, sind daher eine gemäß § 482 ZPO iVm § 63 Abs 1 ASGG unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung. Es erübrigt sich daher, auf die in der Revision aufgeworfene Frage einzugehen, ob der Kläger auf einem derartigen Posten einsetzbar gewesen wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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