OGH 4Ob1572/91 (4Ob1573/91, 4Ob1574/91)

OGH4Ob1572/91 (4Ob1573/91, 4Ob1574/91)24.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 4.November 1980 verstorbenen Johann P*****, Kaufmann, zuletzt wohnhaft gewesen in Wien 19., Hohe Warte 17, infolge der außerordentlichen Rekurse des Erben Hans Christoph L*****, vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 3.Mai 1990, GZ 47 R 313, 314/90-1785 und vom 24.Jänner 1991, GZ 47 R 846 bis 849/90-1892, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse des Erben Hans Christoph L***** werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

1.) Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben ON 1896 gegen Punkt 1 des Beschlusses des Rekursgerichtes ON 1892, soweit seinem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 1774 nicht Folge gegeben wurde:

Es trifft zwar zu, daß (ua) der Erbe der Inventur beizuziehen ist (§ 95 Abs 1 AußStrG); die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird als Nichtigkeitsgrund angesehen (vgl EFSlg 39.861). Der am 22.1.1990 großjährig gewordene Erbe war bis dahin durch den Kollisionskurator Dr.K***** (Bestellung ON 7) im Verlassenschaftsverfahren vertreten; der Kuratur wurde erst am 22.1.1990 seines Amtes enthoben (ON 1746). Eine Nichtigkeit kann daher nicht vorliegen. Ob es aber - im Hinblick auf den Umfang des zu inventierenden Vermögens - zweckmäßig gewesen wäre, den - knapp vor der Erreichung der Großjährigkeit

stehenden - Erben der Errichtung von Teilinventaren beizuziehen, ist keine erhebliche Rechtsfrage.

Über die Kosten der Errichtung des Inventars hat das Erstgericht zwar nicht gleichzeitig mit der Annahme des Inventars entschieden; wohl aber hat es über die Gebühren des Gerichtskommissärs, der Sachverständigen und des Kollisionskurators gesonderte Beschlüsse gefaßt. Daß damit das Inventar nicht jeweils "berichtigt" wurde (gemeint offenbar: daß der reine Nachlaß um diese Beträge nicht reduziert wurde), berührt - ebenso wie die getrennte Beschlußfassung über diese Kosten - weder eine erhebliche Rechtsfrage, noch zeigt der Rechtsmittelwerber damit eine materielle Unrichtigkeit der Entscheidung auf. Gemäß § 113 Abs 1 AußStrG hat zwar das Verlassenschaftsgericht im Beschluß über das Inventar auch die Bestimmung über die Kosten zu treffen und deren Einhebung und Berichtigung zu verfügen. Diese Kosten hat in der Regel (wenn die Aufnahme eines Inventars bei regelmäßigem Verlauf der Nachlaßabhandlung notwendig wird, nicht aber wenn seine Aufnahme aus einem besonderen Anlaß notwendig wurde: GlUNF 2951, 5988) die Verlassenschaft zu tragen (§ 111 Abs 1 AußStrG). Das besagt aber nicht, daß diese Kostenbestimmung im Inventar ihren Niederschlag zu finden hätte: Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG muß das Inventar ein genaues Verzeichnis des Vermögens des Erblassers zur Zeit seines Todes enthalten; § 105 AußStrG schreibt diesen maßgebenden Zeitpunkt für die Aufnahme der Verbindlichkeiten vor; § 105 Abs 3 bestimmt, daß am Schluß des Inventars die Hauptsumme der Schulden und das nach deren Abzug erübrigende Reinvermögen berechnet wird. Die erst nach dem Tod des Erblassers entstandenen Kosten einer Inventarserrichtung sind dabei nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen vom reinen Ablaß abgezogen werden (vgl EFSlg 52.863, 47.335, 44.750). Das Fehlen einer Kostenentscheidung in einem Inventar berührt daher keine das Inventar betreffende erhebliche Rechtsfrage. Im übrigen könnte im vorliegenden Fall, in welchem das Erstgericht an seine Gebühren- und Kostenbeschlüsse gebunden, über die dagegen erhobenen Rechtsmittel aber noch nicht entschieden ist, in Stattgebung des vorliegenden Revisionsrekurses dem Erstgericht gar keine einheitliche Entscheidung mehr aufgetragen werden. Das Fehlen der Gebührenfestsetzung im Beschluß über das Inventar ist schließlich auch zufolge § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG (idF WGN 1989) im Revisionsrekursverfahren absolut unanfechtbar.

2.) Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben ON 1896 gegen Punkt 1 des Beschlusses des Rekursgerichtes ON 1892, soweit seinem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 1831 nicht Folge gegeben wurde:

Die Vorinstanzen haben eine Pflichtteilsforderung der Witwe in der Höhe von 160 Millionen S als bescheinigt angenommen; der Erbe hat nur eine Sicherheit von 110 Millionen S in Form einer Bankgarantie angeboten. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen stellt sich die aufgeworfene Frage daher nicht.

Die Auffassung der Vorinstanzen, daß es Sache des Erben ist, eine ausreichende Sicherheit anzubieten, und das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen nicht gehalten ist, von sich aus eine ausreichende Sicherheit festzusetzen, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (SZ 56/28; NZ 1969/187; NZ 1985, 173; GesRZ 1983, 218).

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß es die Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens erfordert, einen Absonderungskurator zu bestellen (SZ 37/117; JBl 1972, 62). Die Aufgabe eines solchen Kurators besteht darin, die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern. Ob jemand diesen Erfordernissen entspricht, ist immer nur eine Frage des Einzelfalles; auch die dazu in der Rechtsrüge angeführten Tatsachen geben keinen Anhaltspunkt dafür, die objektive und subjektive Eignung des bestellten Kurators in Zweifel zu ziehen. Der Umfang eines Anspruches hat auf die "Erheblichkeit" einer Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG keinen Einfluß.

3.) Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 1785 Punkt 1, mit dem seinem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 1746 Punkt 4 nicht Folge gegeben wurde: Wegen der rechtskräftigen Bestellung Dr.Walter K*****s zum Separationskurator und seiner damit verbundenen Enthebung als Verlassenschaftskurator (ON 1831) mangelt es dem Rechtsmittel an der erforderlichen Beschwer; die darin aufgeworfenen Fragen sind schon deshalb keine erheblichen Rechtsfragen.

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