Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Helmut A***** verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29. Oktober 1993. Zwei Drittel der Strafzeit waren bereits am 29. Oktober 1988 vollzogen. Das Vollzugsgericht lehnte dennoch aus generalpräventiven Erwägungen die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 StGB ab; die von der Staatsanwaltschaft und vom Strafgefangenen dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 25.April 1991 (10 Bs 151/91) als unbegründet zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag vom 8. August 1991 begehrt Helmut A***** unter Bezugnahme auf §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 StEG die Feststellung, daß der zitierte Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz "rechtsverletzend" sei und die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit a StEG ab dem 25. April 1991 (Tag der Entscheidung des Oberlandesgerichtes) vorlägen, in eventu "in Anwendung der Rechtsnormen zur Wahrung des Gesetzes von sich aus den genannten Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz aufzuheben und seine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 StGB zu verfügen".
Der Antrag ist unzulässig.
Wie sich aus § 2 Abs 3, erster Satz StEG im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 1 lit c leg.cit. ergibt, fällt die Verbüßung einer rite, das heißt auf Grund eines rechtskräftigen Urteils angeordneten Strafhaft grundsätzlich nicht unter den Begriff der "Anhaltung" nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz-StEG (siehe EvBl 1972/49). Damit ist aber auch die Zuständigkeitsnorm des § 6 Abs. 1 StEG vorliegend nicht anwendbar, weshalb der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden mußte.
Der Vollständigkeit halber sei abschließend vermerkt, daß der Generalprokurator aus Anlaß des gegenständlichen Antrags keinen Grund gefunden hat, zur Wahrung des Gesetzes eine Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof heranzutragen.
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