Spruch:
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Rechtsmittelwerber betreibt zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 5.932,40 sA zu 5 E 4343/90 = 5 E 6194/89 des Exekutionsgerichtes Wien die Fahrnisexekution.
Das Erstgericht verteilte am 9.Oktober 1990 den Nettoerlös für die am 16. Juli 1990 versteigerten Pfandgegenstände PZ 1 bis 3 von S 4.092 an mehrere betreibende Gläubiger.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen diesen Verteilungsbeschluß zurück, weil nach § 78 EO und § 517 ZPO ein Rekurs wegen des S 15.000 nicht übersteigenden Streit(=Exekutions-)gegenstandes unzulässig sei. Der Verteilungsbeschluß im Fahrnisexekutionsverfahren gehöre nicht zu den im § 65 Abs 2 EO aufgezählten Fällen, in denen der § 517 ZPO nicht gelte.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Rechtsmittelwerber erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen, weil der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes an Geld S 50.000 nicht übersteigt, denn die Obergrenzen bilden entweder die betriebene Forderung oder der geringere Verteilungsbetrag. Über § 78 EO ist dieser Rechtsmittelausschluß auch im Exekutionsverfahren zu beachten (vgl. SZ 57/42 zu § 528 Abs 1 Z 5 ZPO idF vor WGN 1989 uva).
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