Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Hinsichtlich des Begehrens auf Berichtigung der Abmeldung des Klägers bei der Gebietskrankenkasse wird die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, daß das diesbezügliche Klagebegehren nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Abmeldung eines Arbeitnehmers gemäß § 33 Abs 1 ASVG betrifft eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Z 1 ASVG, über die gemäß den §§ 409 und 410 ASVG der zuständige Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat (vgl. Kuderna, ASGG § 61 Erl. 12; Pirker, Die Herausgabe von Arbeitspapieren, RZ 1990, 106 ff, 116; Martinek-Schwarz, AngG7 738 ff; Arb 10.756; Infas 1991 A 71). Der geltend gemachte Anspruch auf "Berichtigung" der Krankenkassenabmeldung gehört daher nicht auf den Rechtsweg (vgl. § 74 Abs 1 ASGG).
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die als Nichtigkeit geltend gemachte Unvollständigkeit des Spruches des Berufungsurteils wurde vom Berufungsgericht bereits mit Berichtigungsbeschluß wahrgenommen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Anspruches des Klägers auf Rechnungslegung über Nettoumsätze sowie Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes als Entgelt, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß zwischen den Parteien auch für das Geschäftsjahr 1987/88 statt einer Umsatzbeteiligung ein 5,4 %iger "Deckungsbetrag IV brutto" vereinbart wurde, verläßt er ebenso die Feststellungen der Vorinstanzen (S 158 und 223 ff) wie mit seinen Ausführungen, er sei nicht vorzeitig ausgetreten.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.
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