Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde Ing. Walter W***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Ihm wird angelastet, die ihm als Geschäftsführer der Firma H***** Gesm.b.H. durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und der Gesellschaft einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt zu haben, indem er Firmengelder und Firmenmaterial dem Firmenvermögen entnahm und für eigene Zwecke verwendete; so am 5.April 1984 durch Ankauf eines Raupenbaggers im Wert von 7.075 S um einen Kaufpreis von 648.000 S, wobei er den den Wert des Baggers übersteigenden Betrag von 640.925 S für sich zum Ankauf einer Eigentumswohnung in Saalbach verwendete (1.) und zwischen 1981 und 1983 durch Bezahlung eines Holzfertigteilhauses um 230.000 S und einer Solaranlage um 24.915 S aus Firmengeldern, die er für seinen eigenen Kleingarten verwendete (2.).
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die schöffengerichtliche Annahme, der den wahren Wert des Gerätes übersteigende Preis beim Ankauf des Baggers sei zur Finanzierung einer Eigentumswohnung in Saalbach verwendet worden, weswegen dieser Baggerkauf ein Scheingeschäft darstellt (Schuldspruchfaktum 1.). Sie übergeht dabei jedoch die ausführliche Begründung des Erstgerichtes zu diesem Faktum (US 32 bis 41) und übersieht, daß der konkrete Geldfluß nach Zahlung des überhöhten Preises für den Bagger zwischen dem Angeklagten und den in das Baggergeschäft wie in den Verkauf der Eigentumswohnung involvierten Zeugen L***** jun. und sen. keine entscheidende, für die rechtliche Beurteilung der Tat oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgebliche Tatsache ist.
Der relevante Umstand, daß der Baggerkauf ein Scheingeschäft darstellte und der Angeklagte den Kaufpreis fast zur Gänze für sich (zum Ankauf einer Eigentumswohnung) verwendete, ergab sich für das Erstgericht nicht nur aus dem festgestellten Mißverhältnis zwischen dem wahren Wert des Gerätes (Schrottwert) und dem Kaufpreis, sondern letztlich auch aus der Verantwortung des Angeklagten selbst, damit hätte eine Provisionszahlung ("Eintrittsgeld") für einen erhofften Auftrag zur Aufschließung von Grundstücken verdeckt werden sollen. Durch den zeitlichen Zusammenhang, den Umstand, daß Mag. Jörg L***** sowohl als Verkäufer der Eigentumswohnung als auch des keinen wirtschaftlichen Wert mehr darstellenden Raupenbaggers auftrat, daß der Kaufpreis dafür mit Scheck als Bareingang auf ein Verrechnungskonto im Unternehmen, das der Wohnungsveräußerer führte, übernommen wurde, in dem auch ein Verrechnungskonto "Saalbach" existierte, das ebenso nur aus Bareinzahlungen gespeist wurde, und die bereits beträchtlich belasteten Einkünfte des Angeklagten und seiner Gattin aber andererseits eine Finanzierung der Eigentumswohnung in Saalbach nicht zuließen (US 13 bis 18), besteht eine ausreichende von formalen Begründumgsmängeln freie Feststellungsgrundlage für die diesbezüglich in der Beschwerde relevierten Umstände.
Das Schöffengericht hat - der Beschwerde entgegen - die Beweisergebnisse zur Behauptung des Angeklagten, der Betrag sei als Provision für erhoffte Aufschließungsarbeiten an den Vater des Mag. L***** gegangen, ausführlich erörtert, der diesbezüglichen Verantwortung jedoch in freier Würdigung der Beweise (§ 258 Abs. 2 StPO) den Glauben versagt (US 32, 34 bis 36, 37 bis 41).
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) kann durch den Hinweis, die Verantwortung des Angeklagten könne jedenfalls so falsch nicht sein, aus den Akten hervorkommende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht hervorrufen. Sie stützt sich neuerlich auf die vom Schöffengericht zurückgewiesene Behauptung einer Provisionszahlung für erhoffte Aufschließungsarbeiten. Darin ist ebenso wie in der Betonung der nur teilweise berücksichtigten Überzahlung für den Raupenbagger in einem vom Masseverwalter der Firma H***** abgeschlossenen Vergleich sowie im Hinweis auf das lange Zurückliegen der dem Verfahren zugrunde liegenden Ereignisse im Grunde lediglich die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren - nach wie vor - unzulässigen Schuldberufung zu erblicken. Der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen kann nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von den Tatrichtern als glaubhaft angenommene Beweisergebnisse seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 4 zu § 281 Z 5 a).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich behauptet neuerlich und in diesem Zusammenhang irrelevant mangelhafte Begründung der entscheidungswesentlichen Feststellungen. Soweit der Schuldspruch im Hinblick auf den erfolgten Teilfreispruch als inkonsequent bezeichnet und mit einem nicht näher konkretisierten Hinweis auf die Aktenlage auf die Einstellung eines Kridaverfahrens gegen den Angeklagten Bezug genommen wird, läßt die Beschwerde den notwendigen Vergleich der für den Schuldspruch maßgeblichen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zur Gänze vermissen und übergeht die diesbezüglich eindeutigen Konstatierungen der Tatrichter (US 19).
Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden.
Zur Entscheidung über die Berufung ist der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)