Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (aF) zurückgewiesen, weil
- a) die gerügte Nichtigkeit gemäß § 477 Abs. 1 Z 1 ZPO (nämlich die Entscheidung durch den später - am 4.9.1990 - erfolgreich abgelehnten Erstrichter) infolge Unterbleibens einer rückwirkenden Nichtigerklärung in der rechtskräftigen Ablehnungsentscheidung nicht vorliegt (EFSlg 49.241);
- b) das Berufungsgericht die Schadenersatzansprüche der Beklagten schon aufgrund der von ihr im Kaufvertrag mit dem Masseverwalter im Konkurs der betroffenen Weinhandelsgesellschaft zugunsten der Klägerin als Liegenschaftseigentümerin übernommenen Räumungsverpflichtung wegen der - im Umfang des Zuspruches des bekämpften Teilurteiles - festgestellten Verletzung dieser Räumungsverpflichtung im Einklang mit den anerkannten Grundsätzen des Schadenersatzrechtes beurteilt hat;
- c) entgegen dem Revisionsvorbringen kein mittelbarer Schadenersatz zugesprochen wurde; die vertragliche Räumungsverpflichtung der Beklagten bezweckte nämlich gerade den Schutz der Klägerin vor Verlust der weiteren Liegenschaftsnutzung (JBl 1987, 720).
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