Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Da die betreibende Partei den Beschluß vom 3.10.1990 in Rechtskraft erwachsen ließ, steht fest, daß eine neuerliche Eidesleistung nicht stattzufinden hat. Der Prüfung, ob der Antrag der betreibenden Partei auf neuerliche Eidesleistung berechtigt war oder nicht, kommt daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, sodaß in der Hauptsache die Beschwer weggefallen ist. Das Interesse der betreibenden Partei an einer ihr günstigeren Kostenentscheidung, die für sich allein gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht angefochten werden könnte, vermag aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Beschwer nicht zu begründen (EvBl 1988/100; MietSlg 38.836 uva).
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