OGH 9Ob1751/91

OGH9Ob1751/9110.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Maier, Dr.Petrag und Dr.Bauer als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj V***** I***** S*****, geboren am 30.Mai 1988, vertreten durch die Mutter C***** S*****, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Mag.Dipl.Ing.G***** Z*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 15.November 1990, GZ 22 c R 118/90-35, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Mag.Dipl.Ing.G***** Z***** wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Soweit sich der Rekurswerber dagegen wendet, daß der Unterhalt für seine mj. Tochter ab 1.Juli 1990 mit 2.000 S monatlich festgesetzt wurde, ist ihm zu erwidern, daß er mit Schriftsatz vom 7.Juni 1990, ON 6, in dem er zum Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsleistung Stellung nahm, ausdrücklich beantragte, die monatlichen Unterhaltsbeiträge von 2.000 S auch während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit beizubehalten. Die erst nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1990, ON 40, erklärte Rücknahme dieses Antrages ist für das Revisionsrekursverfahren unbeachtlich. Es erübrigt sich daher, auf die vom Rekurswerber im Zusammenhang mit der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes geltend gemachten Auslagen und die Frage einzugehen, ob bei Bemessung des Unterhaltes ab 1.Juli 1990 das verminderte Einkommen des Rekurswerbers ausreichend berücksichtigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Was die Bemessung des Unterhaltes mit 3.900 S monatlich für den Zeitraum vom 1.Feber 1990 bis 30.Juni 1990 betrifft, wurde die Prozentkomponente nicht ausgeschöpft - der Unterhalt wurde mit nur 8 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festgesetzt - und der Unterhaltsbetrag auch unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Mutter mit dem zweieinhalbfachen Regelbedarf begrenzt. Die angefochtene Entscheidung geht daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 47.584, 50.307, 53.143, 55.983, 55.986, 58.765 uva) von dem Grundsatz aus, daß bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist, sondern dem Kind Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, die zur Deckung seiner - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen

orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob der "Unterhaltsstop" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder darunter liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 (siehe auch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 1512/90 und 8 Ob 1517/90).

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