OGH 10ObS165/91

OGH10ObS165/919.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Bauer und Oskar Harter (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Annemarie W*****, vertreten durch Dr.Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.April 1991, GZ 5 Rs 32/91-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4.Dezember 1990, GZ 46 Cgs 159/90-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens ist nicht wesentlich, weil es nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß der im Haus gelegene Büroraum für die Zwecke des Hotelbetriebes benützt wurde.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist mit der vorstehenden Einschränkung richtig (§ 48 ASGG). Da die Klägerin zu dem außerhalb des Wohnhauses gelegenen Hotelgebäude und nicht zu dem im Wohnhaus gelegenen Büroraum gehen wollte, kommt diesem Raum für die Entscheidung keine Bedeutung zu und es muß nicht erörtert werden, ob der Versicherungsschutz gegeben wäre, wenn sie dorthin hätte gehen wollen (vgl dazu SSV-NF 2/2 mit Kritik von Gitter in ZAS 1989, 15 und Müller in ZAS 1989, 149 f). Es hat vielmehr bei der allgemeinen Regel zu bleiben, daß der Versicherungsschutz auf einem Weg zu einer außerhalb des Wohnhauses gelegenen Arbeitsstätte erst an der Front des Wohnhauses beginnt (SSV-NF 2/17, 3/148). Der erkennende Senat hält an dieser in Rechtsprechung und im Schrifttum praktisch einhellig vertretenen Meinung (s die Nachweise in SSV-NF 2/17) fest, zumal sich dafür entgegen der in der Revision vertretenen Meinung aus dem Gesetz ein eindeutiger Anhaltspunkt ergibt. Innerhalb des Wohnhauses zurückgelegte Wege sind nämlich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Wege "zur oder von der Arbeitsstätte", die gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG dem Versicherungsschutz unterliegen, anzusehen. Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die in der Unfallsversicherung geschützt werden soll, sondern die Gefahren gehen auf Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im allgemeinen nicht unterliegen.

Die Gleichstellung von Haushalt und Betrieb für den Bereich der Landwirtschaft im § 175 Abs 3 Z 1 ASVG hat ihren Grund darin, daß in der Landwirtschaft Betrieb und Haushalt in der Regel so eng miteinander verflochten sind, daß der Versuch einer reinlichen Scheidung der betrieblichen von der landwirtschaftlichen Sphäre unlösbare Probleme aufwerfen würde (Tomandl in Tomandl, System 2.3.2.3.1.4. 4.ErgLfg 288; SSV-NF 4/137). Dies bedeutet aber eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Haushalte, weshalb die in der Revision in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Gleichheitsgebot gezogenen Schlußfolgerungen nicht zielführend sind.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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