OGH 6Ob1588/91

OGH6Ob1588/914.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 22. November 1984 verstorbenen Katharina K*****, wegen Bestimmung des Übernahmspreises nach dem Anerbengesetz, infolge außerordentlichen Rekurses des Noterben Ing. Johann K*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 16. April 1991, GZ R 923/90-100, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Noterben wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Das unmittelbar neben dem Wohngebäude auf dem "Kern" des Erbhofes befindliche Mühlengebäude dient nach den Feststellungen als Geräteschuppen und als Wohnung der Pächter, die Mühlbrücke als zweite Zufahrt zum Hof. Letztere wurde überhaupt nicht bewertet; auch die Abbruchkosten wurden nicht als wertmindernd berücksichtigt. Die Sennhütte auf der zum Erbhof gehörenden Almliegenschaft dient nach den Feststellungen auch als Unterkunft bei Arbeiten auf der Gemeinschaftsliegenschaft. Alle Gebäude sind daher den Zwecken der Liegenschaft dienende Wohn- bzw. Wirtschaftsgebäude auf den zum Erbhof gehörenden Grundstücken im Sinne des § 2 Abs 1 AnerbenG.

Bewegliche körperliche Sachen gehören nach § 2 Abs 2 AnerbenG insoweit zum Erbhof, als sie dem Eigentümer des Erbhofes gehören und zur Führung eines ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind. Nach den Erläuterungen (vgl Meyer AnerbenG Anm 3 zu § 2 und Kathrein Anerbenrecht Anm 2 zu § 2) zählen dazu nicht nur das Zugehör im Sinne der §§ 295 bis 297 ABGB, sondern auch alles notwendige Hausgerät, also insbesondere das Geschirr und die einer einfachen Lebensführung dienenden Möbel, soweit diese Dinge nicht ohnehin Zugehör sind. Dabei ist der Begriff des Hausrates vorwiegend raum- und funktionsbezogen (Kralik in Ehrenzweig Erbrecht3 233). Zwar haben in jüngerer Zeit Bauernmöbel mit zunehmendem Alter an Wert gewonnen, weil sich das Interesse an solchen Möbeln in nicht bäuerlichen Kreisen verstärkt hat. Haben sich diese aber seit Generationen im Besitz der Familie befunden, so stellten sie Hausrat dar und waren Wohnungseinrichtung und keineswegs Sammlerstücke. Im übrigen ergab die realistische Schätzung der zum Teil reparaturbedürftigen älteren Stücke einen Gesamtwert von S 68.000,--. Im Zweifelsfall sind über die Zugehörigkeit zum Erbhof die bäuerlichen Sachverständigen zu hören (Mayer aaO). Diese haben sich für die Zugehörigkeit der Möbel zum Erbhof ausgesprochen.

Schon in SZ 45/40 wurde klargestellt, daß auf den Wert des dem Anerben zufallenden frei vererblichen Vermögens bei der Ermittlung des Übernahmspreises nicht Bedacht zu nehmen ist, weil dies zu dem Ergebnis führen würde, daß den Miterben eines Anerben aus der vom Erbhof abgesondert zu behandelnden Vermögensmasse praktisch ein höherer Anteil zukäme als dem Anerben selbst. Gleiches muß für Einkünfte aus anderen Quellen als dem Erbhof gelten. Wenn das Anerbengesetz den Anerben begünstigt, dann gilt diese Begünstigung nicht seiner Person, sondern der Erhaltung des Hofes. Diese soll aus den im Gesetz näher definierten ausreichenden Erträgnissen, unabhängig vom zusätzlichen Einkommen oder Vermögen des Anerben gesichert werden. Ein solches Einkommen könnte sich allerdings auf die Bestimmung der zumutbaren Frist zur Zahlung des Übernahmspreises auswirken.

Die bäuerlichen Sachverständigen haben nicht nur den Ertragswert ermittelt, sondern auch den nach ihrer Meinung gerechten Übernahmspreis unter Berücksichtigung auch der Interessen der Noterben. Dieser Festlegung sind die Vorinstanzen gefolgt. Der Oberste Gerichtshof hat in SZ 45/40 entsprechend den EB zu § 11 AnerbenG (wiedergegeben von Edelbacher in Komm zum AnerbenG 54) ausgeführt, daß eine nähere Anleitung, wie der Übernahmspreis im einzelnen festzustellen ist, im Gesetz nicht gegeben wird, weil es ruhig den beizuziehenden bäuerlichen Schätzleuten überlassen werden könne, die richtige Grenze nach oben und unten zu finden. Eine Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Ermessensspielraumes liegt nicht vor. Die Vorinstanzen sind der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates gefolgt, daß für die Ermittlung des Übernahmspreises der Ertragswert entscheidender Orientierungspunkt ist und im übrigen die Umstände des Einzelfalles entsprechend zu berücksichtigen sind.

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