OGH 6Ob6/91

OGH6Ob6/9120.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache R*****bank ***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in K*****, infolge Revisionsrekurses der Genossenschaft, vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 9.April 1991, GZ 1 R 72/91-151, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Klagenfurt vom 15.Februar 1991, GZ Gen 4/16-148, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden im Umfang ihrer Anfechtung dahin abgeändert, daß die Entscheidung in diesem Umfang zu lauten hat:

"Im Firmenbuch ist in Ansehung der R*****bank ***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung nachstehende Eintragung vorzunehmen:

'Die §§ 3 Abs 1 und 3, 4 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 lit i und j sowie Abs 2 und 7, 14 Abs 4, 16 Abs 5, 19 Abs 3 und § 28 der Satzung sind laut Beschluß der Generalversammlung vom 5.Juli 1990 abgeändert'."

Text

Begründung

Die maßgeblichen Bestimmungen der - mehrfach - abgeänderten Satzung (des Statutes) der R*****bank ***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung lauten aufgrund der zuletzt im Genossenschaftsregister des Erstgerichtes erfolgten Eintragungen (ON 108: Abänderungen durch Einführung der Österreichischen Einheitssatzungen für R*****kassen; ON 114, 130 und 135) auszugsweise wie folgt:

"I. FIRMA, SITZ und ZWECK

§ 1

Die Firma der Genossenschaft lautet:

R*****BANK ***** REGISTRIERTE GENOSSENSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER

HAFTUNG.

Die Genossenschaft, im folgenden kurz 'R*****bank' genannt, hat ihren Sitz in K*****.

Sie ist Mitglied des R*****verbandes Kärnten als gesetzlichem Revisionsverband.

§ 2

(1) Der Zweck der R*****bank ist im wesentlichen die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Die R*****bank bietet allen Menschen in ihrem Tätigkeitsgebiet eine demokratische Grundlage zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Sie motiviert die Menschen, in der Gemeinschaft ihre Probleme selbständig und eigenverantwortlich zu lösen.

(2) Der Gegenstand des Unternehmens umfaßt:

a) die Gewährung von Darlehen und Krediten aller Art, wie Personalkredite, Wechselkredite, Hypothekarkredite, Lombardkredite, Haftungskredite sowie die Diskontierung von Wechseln,

b) die Annahme von Spareinlagen und sonstigen Einlagen, die Pflege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, die Einziehung von Wechseln, Schecks, kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen, die Besorgung aller bankmäßigen Dienstleistungsgeschäfte, insbesondere den An- und Verkauf sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und den An- und Verkauf sowie Tausch ausländischer Geldsorten und Reiseschecks, mit Ausschluß jeden spekulativen Geschäftes,

c) den Betrieb einer Sporttotoannahmestelle, Brieflotteriestelle, Klassenlotteriestelle und einer Lotokollektur.

(3) Kredite und Darlehen aller Art dürfen im wesentlichen nur an Mitglieder der R*****bank gewährt werden.

§ 3

(1) Zur Erfüllung des Zweckes nach § 2 der Satzung dürfen flüssige Mittel nur bei der zuständigen Zentralkasse veranlagt, Darlehen und Kredite nur bei dieser aufgenommen werden. Die Veranlagung flüssiger Mittel in anderer Weise, die Aufnahme von Darlehen und Krediten bei anderen Instituten und der Ankauf von Wertpapieren zur Veranlagung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Zentralkasse.

..........

(3) Die R*****bank ist verpflichtet, sich an Solidaritätseinrichtungen der R*****-Geldorganisation zum Gläubigerschutz und zur Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit zu beteiligen.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 4

Voraussetzung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der R*****bank können grundsätzlich nur solche physische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristische Personen werden, die im Tätigkeitsgebiet der R*****bank ihren Wohnsitz (Sitz) oder Grundbesitz haben oder in diesem Gebiet ein Gewerbe betreiben oder einen Beruf ausüben.

(2) Das Tätigkeitsgebiet umfaßt den Ort des Sitzes der R*****bank und die Orte, in denen Zweigstellen geführt werden, sowie die Umgebung, die räumlich und wirtschaftlich mit diesen Orten verflochten ist.

.............

III. VERWALTUNG DER R*****BANK

§ 10

Organe der R*****bank

.............

A. Der Vorstand

§ 11

.............

§ 12

Aufgaben, Vertretung und Zeichnung

(1) Der Vorstand hat bei der Leitung der Genossenschaft die

Interessen der Mitglieder im Sinne des Genossenschaftszweckes

(§ 2 der Satzung) unter Beachtung der gesetzlichen und

satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden

Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung

wahrzunehmen. Er hat folgende Aufgaben:

.............

i) die Ausübung der Mitgliederrechte bei den genossenschaftlichen

Landeszentralen;

j) den Abschluß von Verschmelzungsverträgen;

................

(2) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben (Abs 1) aus seiner

Mitte Ausschüsse, insbesondere einen Kreditausschuß, bestellen.

Er hat für sich und seine Ausschüsse je eine Geschäftsordnung zu

erlassen. Die Erlassung und jede Abänderung dieser

Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Zustimmung des Revisionsverbandes.

...............

(7) Die Bestellung von Geschäftsleitern sowie die Erlassung der

Geschäftsordnung für die Geschäftsleiter und jede Abänderung

derselben bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates und des

R*****verbandes Kärnten. Die Abberufung von Geschäftsleitern, die

Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber den

Geschäftsleitern sowie der Abschluß und jede Änderung von

Anstellungsverträgen mit den Geschäftsleitern bedürfen der

Zustimmung des Aufsichtsrates und des Revisionsverbandes.

................

B. Der Aufsichtsrat

................

§ 14

Aufgaben des Aufsichtsrates

................

(4) Der Aufsichtsrat hat für sich und seine Ausschüsse je eine

Geschäftsordnung zu erlassen. Die Erlassung und jede Abänderung

der Geschäftsordnung werden mit Zustimmung des Revisionsverbandes

rechtswirksam.

C. Die Generalversammlung

...............

§ 16

Einberufung der Generalversammlung

...............

(5) Der Revisionsverband und die Zentralkasse sind vom Termin der

Generalversammlung unverzüglich nach dessen Festlegung unter

Angabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Sie sind

berechtigt, an der Generalversammlung durch Vertreter mit

beratender Stimme teilzunehmen.

................

§ 19

Vorsitz in der Generalversammlung

................

(3) Mit Zustimmung der Generalversammlung kann der Vertreter des

Revisionsverbandes oder der Zentralkasse zu einzelnen Punkten der

Tagesordnung den Vorsitz übernehmen.

...............

IV. RECHNUNGSWESEN; SONSTIGE BESTIMMUNGEN

...............

§ 28

Schlußbestimmungen

Jede Änderung der Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Revisionsverbandes."

In der am 5.7.1990 abgehaltenen Generalversammlung der Kreditgenossenschaft wurde einstimmig mit der Stimmenenthaltung eines Mitgliedes folgende Abänderung der Satzung in nachstehenden Punkten beschlossen:

"§ 3 Abs 1: Zur Erfüllung des Zwecks der R*****bank soll mit der Zentralkasse zusammengearbeitet werden.

§ 3 Abs 3: Die R*****bank soll sich an Solidaritätseinrichtungen der R*****-Geldorganisation zum Gläubigerschutz und zur Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihrer Bedürfnisse und Möglichkeiten beteiligen.

§ 4 Abs 1: Mitglieder der Genossenschaft können natürliche Personen sowie juristische Personen, Handelsgesellschaften, Vereine und Körperschaften werden.

§ 4 Abs 2: Das Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft umfaßt im wesentlichen das Obere Gail- und Lesachtal.

§ 12 Abs 1 lit i: die Ausübung der Mitgliederrechte bei den genossenschaftlichen Landeszentralen, wobei auch ein Dritter hiezu ermächtigt werden kann. Die Beschlußausführung fällt in die Kompetenz der Geschäftsleiter.

§ 12 Abs 1 lit j: den Abschluß von Verschmelzungsverträgen; die Beschlußausführung fällt in die Kompetenz der Geschäftsleiter.

§ 12 Abs 2: Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben (Abs 1) aus seiner Mitte Ausschüsse, insbesondere einen Kreditausschuß, bestellen. Er hat für sich und seine Ausschüsse je eine Geschäftsordnung zu erlassen und dem Revisionsverband zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Abs 7: Die Bestellung von Geschäftsleitern sowie die Erlassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsleiter, und jede Abänderung derselben bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Für die Abberufung von Geschäftsleitern, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber den Geschäftsleitern, ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich. Vor Zustimmung durch den Aufsichtsrat ist die Stellungnahme des Revisionsverbandes einzuholen.

§ 14 Abs 4: Der Aufsichtsrat hat für sich und seine Ausschüsse je eine Geschäftsordnung zu erlassen und dem Revisionsverband zur Kenntnis zu bringen.

§ 16 Abs 5: Der Revisionsverband ist vom Termin der Generalversammlung unverzüglich nach dessen Festlegung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen.

§ 19 Abs 3: entfällt!

§ 28: Jede Änderung der Satzung ist dem gesetzlichen

Revisionsverband zur Kenntnis zu bringen."

Der R*****verband Kärnten hat in diesem Umfang seine Zustimmung zur beschlossenen Satzungsänderung verweigert.

Das Erstgericht wies den auf Eintragung der Satzungsänderung in das Firmenbuch gerichteten Antrag der Kreditgenossenschaft in diesem Umfang ab. Die Änderung des § 3 der Satzung betreffe den Gegenstand des Unternehmens und bedürfe daher gemäß § 3 Abs 1 GenNov 1934 einer schriftlichen Zustimmungserklärung des zuständigen Revisionsverbandes. Eine solche Zustimmung des Revisionsverbandes sei überdies gemäß § 28 aF der Satzung zu jeder Satzungsänderung erforderlich.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit der Neufassung des § 3 Abs 1 der Satzung werde der Gegenstand des Unternehmens geändert, weil die bisherige Verpflichtung der Kreditgenossenschaft, gewisse Bankgeschäfte, nämlich die Veranlagung flüssiger Mittel und die Aufnahme von eigenen Krediten und Darlehen nur mit der Zentralkasse abzuschließen, sodaß die Abwicklung solcher Bankgeschäfte mit anderen Instituten und der Ankauf von Wertpapieren zur Veranlagung bei anderen Instituten der vorherigen Zustimmung der Zentralkasse bedarf, in eine bloße Sollbestimmung über die Zusammenarbeit mit der Zentralkasse schlechthin umgewandelt werde. Zur Eintragung dieser Satzungsänderung wäre daher gemäß § 3 Abs 1 GenNov 1934 die schriftliche Zustimmungserklärung des zuständigen Revisionsverbandes erforderlich gewesen. Die Ablehnung der Zustimmungserklärung durch den R*****verband Kärnten könne nur durch einen gemäß §§ 4 und 8 GenNov 1934 erlassenen Bescheid des Bundesminsteriums für Finanzen saniert werden, mit dem der Kreditgenossenschaft die Vorlage der nach § 3 GenNov 1934 beizubringenden Erklärung nachgesehen wurde. Das gelte auch für die Änderungen der §§ 3 Abs 3 und 4 Abs 2 der Satzung, weil hier einerseits die Verpflichtung der Kreditgenossenschaft zu Beteiligungen an Solidaritätseinrichtungen der R*****-Geldorganisation zum Gläubigerschutz aufgehoben und der örtliche Tätigkeitsbereich zum Teil sogar auf ein anderes Bundesland ausgedehnt werde. Für diese, aber auch für die übrigen Satzungsänderungen fehle überdies der vom Firmenbuchgericht wahrzunehmende Nachweis der gemäß § 10 Abs 1 Z 1 KWG erforderlichen schriftlichen Anzeige an den Bundesminister für Finanzen und an die Österreichische Nationalbank. Die beschlossene Änderung des § 28 der Satzung nehme nicht auf das gesetzliche Zustimmungsrecht des Revisionsverbandes bei den Unternehmensgegenstand betreffenden Satzungsänderungen Bedacht und könne daher schon deshalb nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach der rechtswirksam eingetragenen alten Fassung dieser Satzungsbestimmung könnten somit auch alle übrigen Abänderungen der Satzung nicht eingetragen werden, weil ihnen der gesetzliche Revisionsverband vorher die Zustimmung verweigert habe.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Kreditgenossenschaft ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes weitgehend fehlt und das Gericht zweiter Instanz überdies in wesentlichen Punkten von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend verweist die Rechtsmittelwerberin darauf, daß die Entscheidung über ihr Eintragungsgesuch von zwei wesentlichen Rechtsfragen abhängt, nämlich einerseits davon, ob mit der Neufassung des § 3 Abs 1 der Satzung eine "den Gegenstand des Unternehmens betreffende Abänderung des Genossenschaftsvertrages" im Sinne des § 3 Abs 1 GenNov 1934 vorgenommen wurde und andererseits davon, ob eine dem § 28 aF entsprechende satzungsmäßige Selbstbindung einer Kreditgenossenschaft, derzufolge jeder künftige Beschluß der Generalversammlung auf Satzungsänderung der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Revisionsverbandes bedarf, nicht überhaupt gesetz- und/oder sittenwidrig und daher mit einem so gravierenden inhaltlichen Mangel behaftet ist, daß die Nichtigkeit einer solchen Bestimmung, selbst wenn sie - wie hier - seinerzeit im Wege einer Satzungsänderung im Genossenschaftsregister eingetragen wurde, vom Firmenbuchgericht auch weiterhin bei der Entscheidung über die Eintragung von späteren Satzungsänderungen wahrgenommen werden muß.

Zur erstgenannten Frage ist davon auszugehen, daß jeder Genossenschaftsvertrag gemäß § 5 Z 2 GenG "den Gegenstand des Unternehmens" enthalten muß. Der Unternehmensgegenstand ist aber nicht identisch mit dem Zweck der Genossenschaft, der ja bereits in § 1 Abs 1 GenG mit der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder definiert ist; vielmehr wird der Förderungszweck erst durch den Unternehmensgegenstand konkretisiert, so daß unter letzterem der Inhalt und Umfang des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft zu verstehen ist, also ihr statutarischer Wirkungskreis, der darüber Auskunft gibt, mit Hilfe welcher Tätigkeiten und Mittel der Genossenschaftszweck erreicht werden soll (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 II, 477; Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 179; SZ 57/28). Der so verstandene Unternehmensgegenstand wird in der vorliegenden Satzung eindeutig ausschließlich in § 2 Abs 2 mit den dort (lit a und b) genannten Bankgeschäften und dem Betrieb einer Sporttotoannahmestelle, Brieflotteriestelle, Klassenlotteriestelle und einer Lotokollektur (lit c) umschrieben. Hingegen nehmen die Bestimmungen des § 2 Abs 1 und 3 nur auf den Förderungszweck der Kreditgenossenschaft Bezug. Das gilt - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - auch für § 3 Abs 1 (alt) der Satzung, dessen Einleitungsworte ja sogar ausdrücklich an diesen Förderungszweck anknüpfen. Zwar zählt auch die Veranlagung von flüssigen Mitteln der Kreditgenossenschaft und der Ankauf von Wertpapieren zur Veranlagung - anders als die Eigenaufnahme von Darlehen und Krediten - zu den in § 2 Abs 2 angeführten Bankgeschäften, doch wird damit der dort bereits statutarisch festgeschriebene Unternehmensgegenstand hier in keiner Weise verändert, insbesondere nicht etwa eingeschränkt. Vielmehr hat mit § 3 Abs 1 alt die Generalversammlung als gemäß §§ 27 ff GenG höchstes Willensbildungsorgan, die jede Angelegenheit der Genossenschaft zur endgültigen Entscheidung an sich ziehen und in jede Geschäftsführungsfrage von sich aus initiativ mit bindender Wirkung für die anderen Organe (§§ 19 und 34 Abs 1 GenG) eingreifen kann (Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens, 146) im Sinne des Förderungszweckes der Kreditgenossenschaft bloße Geschäftsführungsfragen bereits im Wege einer satzungsmäßigen (generellen) Weisung entschieden. Es soll im hier genannten Umfang bindend eine Verbundeinrichtung der R*****genossenschaften in Anspruch genommen werden (vgl Kastner aaO 205 f). Dem hatte bereits der Gesetzgeber des KWG in seiner Stammfassung durch die Regelung des § 13 Abs 5 Rechnung getragen; nunmehr bezieht auch § 14 Abs 6 Z 6, Abs 7, Abs 9 Z 5 und Abs 11 KWG in der geltenden Fassung bei Kreditgenossenschaften deren Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie die dort aufgenommenen Gelder ausdrücklich in die Berechnung der Liquiditätsreserve ein.

§ 3 Abs 1 (alt) der Satzung regelte daher nicht den "Gegenstand

des Unternehmens" der Kreditgenossenschaft, sodaß schon deshalb

seine Abänderung durch den Generalversammlungsbeschluß vom

5.7.1990 vom Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 GenNov 1934

ausgeschlossen bleibt. Aus dem selben Grund liegt aber auch keine

nach § 8 Abs 1 Z 3 KWG durch den Bundesminister für Finanzen

besonders bewilligungsbedürftige "Erweiterung des

Geschäftsgegenstandes" vor, die gemäß § 9 KWG in das in Betracht

kommende öffentliche Register nur dann eingetragen werden dürfte,

wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift

oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das gilt entgegen

der Meinung des Rekursgerichtes auch für die Änderungen der

Satzung im Umfang der §§ 3 Abs 3 und 4 Abs 2, weil deren alte

Fassung gleichfalls in keiner Weise den Unternehmensgegenstand

berührt hat. Dabei wurde insbesondere übersehen, daß die zum

Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 KWG erteilte Konzession

bereits das Recht zum Betrieb von Bankgeschäften in ganz

Österreich einräumt (Störck, Kommentar zum KWG, 50). Gemäß § 10

Abs 1 Z 1 und 4 KWG löst jede Satzungsänderung und die Eröffnung,

Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des

Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung oder von Zweigstellen

lediglich die dort umschriebene Anzeigepflicht aus, deren

Erfüllung aber - mangels einer § 9 KWG entsprechenden

Vorschrift - nicht Voraussetzung für die Eintragung der

Satzungsänderung ist und daher vom Firmenbuchgericht auch nicht überwacht werden muß.

Der beantragten Eintragung der beschlossenen Satzungsänderungen

im bisher behandelten Umfang könnte daher - ebenso wie den

übrigen Satzungsänderungen, gegen die keine sonstigen

Eintragungshindernisse ersichtlich sind, - nur § 28 alt der

Satzung entgegenstehen, demzufolge jede Satzungsänderung

der - hier aber ausdrücklich verweigerten - vorherigen Zustimmung

des gesetzlichen Revisionsverbandes bedarf. Die Eintragung einer

derartigen statutarischen Selbstbindung einer Genossenschaft hat

der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 3 Ob

601/34 vom 11.12.1934, ZBl 1935/59, mit der Begründung als

unzulässig abgelehnt, daß im § 3 GenNov 1934 die Notwendigkeit

der Zustimmung des Revisionsverbandes auf eine den Gegenstand des

Unternehmens betreffende Abänderung eines

Genossenschaftsvertrages beschränkt sei. Der Wortlaut des § 28

alt beruht auf einer Beschlußfassung in der Generalversammlung

vom 14.5.1980, mit der eine Anpassung der Satzung an die

Österreichische Einheitssatzung für R*****kassen vorgenommen

worden ist. Die Satzungsänderung ist daher durch die - entgegen

ZBl 1935/59 - am 19.11.1980 erfolgte Eintragung im

Genossenschaftsregister gemäß § 9 Abs 3 GenG wirksam geworden.

Daß damals die Nichtigkeit der Satzungsänderung übersehen wurde,

vermag aber nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofes, die nunmehr die absolute Nichtigkeit von

Generalversammlungsbeschlüssen einer Genossenschaft in Analogie

zu § 199 Abs 1 Z 3 AktG anerkennt, wenn sie mit dem Wesen der

Genossenschaft unvereinbar sind (RdW 1989, 365 = eco 1990, 418

mit Anmerkung von Thiery), nichts daran zu ändern, daß sie vom

Firmenbuchgericht bei jeder weiteren Eintragung einer späteren

Satzungsänderung, die von der nichtigen Satzungsbestimmung

abhängt, von Amts wegen wahrzunehmen ist. Daß damit die

Bestimmung des § 28 alt der Satzung nicht nur dem GenG

widerspricht, sondern auch mit dem Wesen der Genossenschaft

überhaupt unvereinbar ist, hat Keinert jüngst überzeugend

nachgewiesen (BankArch 1991, 337 ff (340 ff, 348)). Es wurde

bereits oben darauf hingewiesen, daß die Generalversammlung als

"oberstes Organisationsorgan" der Genossenschaft für

Statutenänderungen ausschließlich und zwingend zuständig ist.

Gemäß § 11 zweiter Satz GenG darf der Genossenschaftsvertrag von

den Bestimmungen des GenG nur in denjenigen Punkten abweichen,

bei welchen dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist

(Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 458). Kraft

Gesetzes ist aber die Notwendigkeit der Zustimmung des

Revisionsverbandes auf eine den Gegenstand des Unternehmens

betreffende Abänderung des Genossenschaftsvertrages beschränkt

(ZBl 1935/59). Ungeachtet des Fehlens einer dem § 3 GenNov 1934

entsprechenden Bestimmung wird auch bereits bei sonst

vergleichbarer Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland die

Auffassung vertreten, daß die Statutenänderung keineswegs von der

Zustimmung eines anderen Genossenschaftsorgans oder gar eines

Dritten (des Prüfungsverbandes) abhängig gemacht werden kann

(Meyer-Meulenbergh-Beuthien, dGenG12 Rz 3 zu § 16; Metz in

Lang-Weidmüller, dGenG32 Rz 1 zu § 16). Eine derartige

satzungsmäßige Selbstbindung einer Genossenschaft verstößt auch

so gravierend gegen die Genossenschaftsautonomie, daß sie mit dem

Wesen der Genossenschaft unvereinbar ist (Keinert aaO 340 f). Die

Bestimmung des § 28 alt der Satzung ist daher in Analogie zu

§ 199 Abs 1 Z 3 AktG nichtig. Ihre Abänderung durch Beschluß der

Generalversammlung war somit nicht nur ohne weiteres möglich,

sondern auch geboten. Daß die abgeänderte Fassung auf § 3 Abs 1 GenNov 1934 nicht ausdrücklich Bedacht nimmt, schadet entgegen der Meinung des Rekursgerichtes schon deshalb nicht, weil es der Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Satzung nicht bedarf, ist doch diese Beschränkung schon auf Grund des Gesetzes selbst vom Firmenbuchgericht zu beachten (ZBl 1935/59).

Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses die Eintragung

der noch in Rede stehenden Satzungsänderungen in das Firmenbuch anzuordnen (§ 20 FBG).

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