Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.518,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.586,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Berufungsurteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, hat der Kläger einen von ihm im Rahmen einer privaten Nebentätigkeit eingesetzen Unternehmer, der mehrfach auch für die beklagte Partei als Subunternehmer tätig war, mit der Drohung, er könne ihm als Bauleiter der beklagten Partei einen größeren Schaden zufügen, zum Nachlaß eines offenen Rechnungsbetrages veranlaßt; dieser rechtswidrige Einsatz seiner beruflichen Stellung, um Vorteile im Bereich seiner für einen Dritten ausgeübten Nebentätigkeit zu erlangen, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, objektiv geeignet, das Vertrauen seines Arbeitgebers zu erschüttern, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der restliche Rechnungsbetrag zu Recht gefordert worden war.
Soweit sich der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Herstellung von Lichtpausen für firmenfremde Zwecke am 14. August 1989 darauf beruft, von der beklagten Partei seien Pfuschertätigkeiten gestattet worden, ist ihm zu erwidern, daß dem Kläger zuvor unter Androhung der Entlassung erklärt worden war, es könne nicht mehr geduldet werden, daß er seine Pfuschertätigkeiten über die Firma abwickle. Dennoch hat der Kläger, nachdem er seine Anwesenheit im Betrieb an dem in den Betriebsferien gelegenen "Zwickeltag" 14. August 1989 mit dem Vorwand gerechtfertigt hatte, er habe (für die beklagte Partei) sehr viele Arbeiten zu erledigen, diese Gelegenheit zu unkontrollierter Tätigkeit dazu mißbraucht, die Lichtpausmaschine seines Arbeitgebers für seine privaten Zwecke zu verwenden. Dies stellt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar.
Die Entlassung am 17. August 1989 - bei der nächsten Anwesenheit des Klägers im Betrieb - war auch rechtzeitig, da dem Arbeitgeber grundsätzlich eine Überlegungsfrist zuzubilligen ist und der Kläger in der Zwischenzeit nicht im Betrieb der beklagten Partei tätig war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)