OGH 9ObA109/91

OGH9ObA109/9129.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** M*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt, *****, wider die beklagte Partei Österreichischer B*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 63.441,60 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 1991, GZ 34 Ra 31/90-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Februar 1990, GZ 19 Cga 1026/89-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.077 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 679,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Die Regelung über die Abfertigung in § 35 VBG ist zwingendes Recht; sie kann grundsätzlich nicht abbedungen werden. § 36 VBG schafft wohl die Möglichkeit des Abgehens von den Bestimmungen des VBG, doch ist diese Regelung nach dem Gesetzeswortlaut und dem Motivenbericht nur auf jene Ausnahmsfälle anwendbar, die infolge der besonderen Lage des Einzelfalles den zwingenden Bestimmungen des VBG nicht ohne weiteres eingeordnet werden können und daher einer Sonderregelung bedürfen (Arb 8160 mwN). Von den zwingenden Gesetzesbestimmungen des VBG abweichende Vereinbarungen in Sonderverträgen sind jeweils im einzelnen unter diesem Gesichtspunkt auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, zumal es nicht zulässig ist, ohne besondere, durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingte Gründe zwingende Bestimmungen des VBG zum Nachteil des Bediensteten abzudingen. Daß im Einzelfall besondere Umstände in bestimmten Punkten vom Gesetz abweichende Sonderregelungen erfordern, besagt nicht, daß dann auch in anderen Punkten, auf die sich diese Gründe nicht beziehen, von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen abgegangen werden könnte (9 Ob A 606/90; siehe auch Arb 8160, 9062, 9598).

Keiner der von der beklagten Partei ins Treffen geführten Gründe ist jedoch geeignet, den vertraglichen Ausschluß des Abfertigungsanspruches zu rechtfertigen. Wiederholt wird in Sonderverträgen eine über den Ansätzen des VBG liegende Entlohnung vereinbart, wenn an der Dienstleistung einer ganz bestimmten Person Interesse besteht, die jedoch nicht bereit ist, zu den gesetzlichen Bedingungen zu kontrahieren. Allein der Umstand, daß ein höheres Gehalt vereinbart wird, rechtfertigt nicht die Vereinbarung des Ausschlusses der Abfertigung, zumal der Abfertigung, worauf bereits das Berufungsgericht verwiesen hat, eine ganz andere Zweckbestimmung zukommt als dem laufenden Entgelt.

Die vertragliche Vereinbarung des Ausschlusses der Abfertigung ist daher unwirksam; der Frage, ob sich der Kläger bei Abschluß der Vereinbarung in einer Drucksituation befand, kommt somit keine Bedeutung zu.

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