Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Obwohl die Revision wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben wurde, sind die ersten drei Revisionsgründe nicht gesetzgemäß ausgeführt. Ein Nichtigkeitsgrund iS des § 503 Z 1 ZPO liegt nicht vor. Auf die beiden nicht ausgeführten, in den Z 2 und 3 der zit Gesetzesstelle bezeichneten Revisionsgründe war nicht näher einzugehen.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Ob der Kläger in den Verweisungstätigkeiten tatsächlich einen freien Arbeitsplatz erlangen wird, ist nach stRsp des erkennenden Senates für die Frage seiner Invalidität nicht entscheidend (SSV-NF 1/23, 68; 2/5, 14, 34 uva).
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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