OGH 10ObS139/91

OGH10ObS139/9128.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (AG) und Claus Bauer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Regina H***** vertreten durch Dr.Gerald Hauska, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Salzburg), Roßauer Lände 3, 1090 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Jänner 1991, GZ 5 Rs 1/91-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.September 1990, GZ 45 Cgs 88/90-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die Mängelrüge der Revision gründet die Klägerin darauf, daß im Hinblick auf die seit der ärztlichen Begutachtung verflossene Zeit im zweiten Rechtsgang ihre neuerliche Untersuchung durch medizinische Sachverständige erforderlich gewesen wäre, und daß das Erstgericht es entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung unterlassen habe, die Klägerin zur Vorlage einer einem Rechtsmittel im ersten Rechtsgang beigelegten ärztlichen Bestätigung in der im zweiten Rechtsgang abgeführten Streitverhandlung anzuleiten. Diese Mängel wurden in der Berufung nicht gerügt. Eine in der Berufung unterlassene Mängelrüge kann jedoch in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/68 ua). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf diese Ausführungen einzugehen.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Tatsache, daß sich die Klägerin seit November 1987 im Krankenstand befindet, war den ärztlichen Sachverständigen bekannt. Das erhobene Leistungskalkül bezieht sich auf den Zustand, der bei der Klägerin während dieses Krankenstandes vorlag. Dafür, daß Leidenszustände bestehen, die darüber hinaus das regelmäßige Auftreten von Krankenständen in größerem Ausmaß bedingen, bestehen keine Anhaltspunkte.

Soweit die Revision geltend macht, daß eine Garderobefrau und eine Billeteurin Arbeiten zu verrichten hätten, die über die von den Vorinstanzen festgestellte Tätigkeitsbeschreibung hinausgehen, und das Leistungskalkül der Klägerin übersteigen, geht sie nicht von den Urteilsgrundlagen aus. Erstgericht und Berufungsgericht haben die Anforderungen dieser Berufe festgestellt. Diese Feststellungen sind für das Revisionsverfahren bindend.

Sowohl die Tätigkeit einer Billeteurin wie einer Garderobefrau werden weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt. Feststellungen über die Zahl der Arbeitsplätze waren entbehrlich, zumal es gerichtsbekannt ist, daß solche Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet in größerer Zahl zur Verfügung stehen, werden doch etwa Garderobefrauen nicht nur in Veranstaltungscentern, in Theatern, Opernhäusern und Kinos, sondern auch in größerer Zahl in Restaurants und Kaffeehäusern etc eingesetzt. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß österreichweit eine Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, die für eine Verweisung ausreicht. Im Hinblick auf den Berufsverlauf der Klägerin, die bisher als Raumpflegerin tätig war, ist die Verweisung auf diese Tätigkeiten keineswegs unzumutbar.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin im Revisionsverfahren durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist sie mit Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens nicht belastet. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit bestehen daher schon aus diesem Grunde nicht.

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