Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil außerhalb der Verfahren mit Amtswegigkeit ein vom Berufungsgericht verneinter erstinstanzlicher Verfahrensmangel mit Revision nicht geltend gemacht werden kann (EFSlg 57.818 ff uva) und die Feststellung von Tatsachen in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozeß - in dem es vorliegend gar nicht um das Erlöschen des Anspruchs wegen Zahlung der Leibrentenbeträge für Mai, Juni und Juli 1979 ging - allein Sache der Tatsacheninstanzen ist, und deren Beweiswürdigung, dem Kläger sei der Beweis dieser Zahlung nicht gelungen, keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt (vgl SZ 55/116 ua).
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