OGH 13Os19/91

OGH13Os19/917.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen R***** und Günther K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Günther K***** sowie die Berufung des Jürgen R***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 7.Jänner 1991, GZ 15 Vr 380/90-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Günther K***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Mai 1974 geborene Former- und Gießerlehrling Günther K***** der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143, zweiter Deliktsfall, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Mordes nach dem § 75 StGB (Punkt 2) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 30.März 1990 in Neunkirchen im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Jürgen R*****

1. dem Walter F***** dadurch, daß er ihn von hinten umklammerte, zu Boden riß und ihn festhielt, während Jürgen R***** den auf dem Boden Liegenden mit einem Fixiermesser vierzehn Messerstiche in den Rückenbereich versetzte, sohin mit Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in unbekannter Höhe, mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde und es infolge Nichtvorfindens von Bargeld beim Versuch geblieben ist, und

2. Walter F***** durch vierzehn Messerstiche mit einem Fixiermesser in den Rückenbereich vorsätzlich getötet.

Gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB richtet sich die auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Der Angeklagte Jürgen R***** bekämpft den Strafausspruch gleichfalls mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Angeklagte die Abweisung des vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung am 7. Jänner 1991 gestellten Beweisantrages auf Beischaffung des Videofilmes (über die Tatrekonstruktion) zum Beweise dafür, "daß die aufgenommenen Lichtbilder den Tatsachen entsprechen und auch von den Angeklagten die Tatrekonstruktion so geschildert worden ist, wie es auf den Lichtbildern festgehalten worden ist" (III/S 55). Da sich aber der Verteidiger des Beschwerdeführers diesem Antrag nicht angeschlossen hat - er sprach sich vielmehr dagegen aus (vgl. III/S 55) - fehlt es schon an den formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des behaupteten Verfahrensmangels als Nichtigkeitsgrund.

Auch der Tatsachenrüge (Z 5 a) kommt keine Berechtigung zu.

Nach den Urteilsfeststellungen sprang der Beschwerdeführer den Walter F***** von hinten an und riß ihn mit einem Würgegriff zu Boden; Jürgen R***** durchsuchte zunächst die Seitentaschen des Mantels des Walter F***** und stach diesen - als er laut zu schreien begann - mit einem Fixiermesser mit Tötungsvorsatz insgesamt vierzehnmal in den Rücken. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Angeklagte Günther K***** das Opfer auf dem Boden fest. Dabei hat der Beschwerdeführer "ernstlich in Kauf genommen" und sich auch damit abgefunden, daß Jürgen R***** den Walter F***** tötet (vgl. S 75). Dies erschloß das Gericht daraus, daß der Angeklagte, als Jürgen R***** das Fixiermesser herausnahm und damit auf Walter F***** einstach, diesen weiter festhielt (III/S 74 f). Es führte in diesem Zusammenhang die Angaben des Mitangeklagten R***** vor dem Untersuchungsrichter an, daß der Mord von Anfang an geplant war (III/S 89) und daß bereits vor der Tat darüber gesprochen wurde, das Opfer niederzustechen, wenn es zu Schwierigkeiten kommen sollte (III/S 90). Da der Angeklagte K***** von Morddrohungen des Mittäters R***** gegenüber dessen Mutter und vom Vorhaben gewußt habe, das Raubopfer niederzustechen, wenn es laut schreien oder Schwierigkeiten machen sollte, kam das Gericht zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer spätestens zu dem Zeitpunkt, als Jürgen R***** das Messer herausnahm und zum ersten Mal auf Walter F***** einstach, ernstlich "in Kauf nahm" und sich damit abfand, daß das Opfer getötet wird (III/S 90 f). Das Erstgericht konstatierte weiters, daß der Beschwerdeführer wußte, daß ein Stich mit dem Messer des Mittäters R***** einen Menschen töten kann (III/S 92).

Die Tatsachenrüge vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Das Vorbringen der Rüge - aus der Erklärung des R*****, mit dem Messer zuzustechen, lasse sich ein Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht ableiten, auch spräche die gesamte Verantwortung des Angeklagten gegen die Annahme eines solchen Vorsatzes; aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Werner L***** sei zu entnehmen, daß er das Gegenteil eines raffinierten Menschen sei, sodaß seinen Angaben höhere Glaubwürdigkeit zukomme - erschöpft sich in einer (unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen, vgl. EvBl. 1989/24) versuchten Umwertung der Verfahrensergebnisse nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen der Angeklagten Günther K***** und Jürgen R***** zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Der Kostenausspruch fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.

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