Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß der 22 Jahre alten Elke M***** für die durch ihre strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12. August 1988, 8,30 Uhr, bis zum 25.August 1988, 19,00 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit a StEG nicht zusteht.
Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Elke M***** am 12.August 1988 um 8,30 Uhr über Anordnung des an Ort und Stelle in Wien 6, Aegidigasse 13 anwesenden Journalrichters festgenommen und anschließend in das Landesgericht für Strafsachen Wien eingeliefert. Nachdem der Journalrichter einen schriftlichen Haftbefehl erlassen hatte, wurde am 14.August 1988 die Voruntersuchung gegen Elke M***** wegen des Verdachts der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 StGB), der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 und Z 4 StGB) und des Landfriedensbruchs (§ 274 Abs 1 StGB) eingeleitet und über sie gemäß § 180 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a (richtig: lit b und c - vgl S 477/Bd II) StPO die Untersuchungshaft verhängt.
Am 25.August 1988 um 19,00 Uhr wurde Elke M***** enthaftet und schließlich am 4.November 1988 das gegen sie eingeleitete Strafverfahren gemäß § 109 Abs 1 StPO eingestellt.
Das Begehren der Genannten auf Feststellung eines Entschädigungsanspruchs nach § 2 Abs 1 lit a StEG erachtete das Oberlandesgericht als nicht berechtigt, weil ihre Festnahme aufgrund eines mündlichen Haftbefehls des Journalrichters erfolgt sei, wobei gegen sie ein dringender Tatverdacht (zumindest in Richtung einer Beitragstäterschaft zu den bezeichneten Vergehen) bestanden habe und die Voraussetzungen des Haftgrundes nach § 175 Abs 1 Z 1 StPO gegeben gewesen seien; die Haft sei auch nicht gesetzwidrig verlängert worden, zumal M***** sogleich nach Einlangen der Vollanzeige enthaftet worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde der Elke M***** kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen ihrem Beschwerdevorbringen ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß aufgrund der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden im Zeitpunkt der Anordnung ihrer vorläufigen Festnahme durch den Journalrichter der dringende Verdacht bestanden hat, sie habe sich nicht zumindest eines sonstigen Tatbeitrags (§ 12 dritter Fall StGB) zu den oben bezeichneten Vergehen schuldig gemacht, indem sie an der Herbeischaffung der zum Einsatz gegen die einschreitenden Polizeibeamten gebrachten Molotowcocktails und Steinschleudern sowie der sichergestellten Waffen und Wurfgeschoße (vgl S 35 bis 41/Bd I im Akt 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) beteiligt war und zum aktiven Widerstand der unmittelbaren Täter gegen die Sicherheitsorgane zumindest psychische Beihilfe geleistet hat (ON 2 und 5 im bezeichneten Akt).
Wenn die Beschwerde damit argumentiert, das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei eingestellt worden, woraus sich ergebe, daß es von vornherein an einem entsprechenden Tatverdacht gegen sie gefehlt habe, sodaß ihre vorläufige Verwahrung (und die anschließende Untersuchungshaft) gesetzwidrig gewesen sei, so übersieht sie, daß bei der Prüfung der - unter dem Aspekt des § 2 Abs 1 lit a StEG allein maßgebenden - Frage, ob die Anordnung der vorläufigen Verwahrung dem Gesetz entsprach, ausschließlich auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt dieser Anordnung (und nicht etwa auf den endgültigen Ausgang des Verfahrens) abzustellen ist (NRsp 1988/11), was gleichermaßen auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verhängung der Untersuchungshaft gilt. Im darnach entscheidenden Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin aber nach dem Stand der Erhebungen dringend tatverdächtig und es waren in bezug auf ihre Person die Voraussetzungen des § 175 Abs 1 Z 1 StPO gegeben, wurde sie doch am Tatort im unmittelbaren Naheverhältnis zu jenen gefährlichen Gegenständen (Molotowcocktails, Steinschleudern, Waffen, Wurfgeschoße), die bei den unmittelbar zuvor begangenen strafbaren Handlungen (nach §§ 15, 269 Abs 1 bzw 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 und Z 4 StGB) verwendet wurden, betreten, sodaß ihre Beteiligung daran nahelag. Der darin begründete Tatverdacht gegen sie bestand aber auch noch im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft. Als die weiteren Erhebungen Zweifel in dieser Richtung ergaben, wurde Elke M***** ohnedies sogleich enthaftet.
Entgegen den Beschwerdeausführungen trifft es nicht zu, daß das Oberlandesgericht das Bestehen eines konkreten Tatverdachts gegen die Beschwerdeführerin bloß auf willkürliche Annahme gegründet hat. Ebensowenig trifft es zu, daß der Gerichtshof davon ausgegangen sei, der Tatverdacht bestehe nach wie vor, wird doch in der bekämpften Entscheidung unmißverständlich auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt der Festnahme abgestellt.
Wenn schließlich ins Treffen geführt wird, der Polizeieinsatz gegen das Haus Aegidigasse 13 sei als solcher rechtswidrig gewesen, so vermag dies, selbst wenn es zuträfe, eine Beteiligung am Widerstand gegen die einschreitenden Polizeibeamten und an deren Körperverletzung keineswegs zu rechtfertigen, womit demnach auch unter dieser (von der Beschwerdeführerin unterstellten) Prämisse die angeordnete Festnahme nicht gesetzwidrig gewesen wäre.
Die Beschwerde ist somit zur Gänze unbegründet, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein konnte.
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