Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht vollständig den vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung WoBl 1990, 13/6, dargelegten Grundsätzen, unter welchen Voraussetzungen sogenannte "Nischen" zur Nutzfläche gehören.
Die Antragsteller vermögen dieser Argumentation nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Sie behandeln vielmehr einen nicht gegebenen Sachverhalt (anderer Mauerverlauf als tatsächlich gegeben) und wollen den festgestellten Sachverhalt - entgegen der bereits gegebenen Rechtsprechung - ebenso behandelt wissen.
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