OGH 5Ob1033/91 (5Ob1034/91)

OGH5Ob1033/91 (5Ob1034/91)30.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Hans K*****, und 2.) Roswitha K*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Egbert Schmied, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Ing. Walter R*****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) R***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 21. Februar 1991, GZ 48 R 517/90-25, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht vollständig den vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung WoBl 1990, 13/6, dargelegten Grundsätzen, unter welchen Voraussetzungen sogenannte "Nischen" zur Nutzfläche gehören.

Die Antragsteller vermögen dieser Argumentation nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Sie behandeln vielmehr einen nicht gegebenen Sachverhalt (anderer Mauerverlauf als tatsächlich gegeben) und wollen den festgestellten Sachverhalt - entgegen der bereits gegebenen Rechtsprechung - ebenso behandelt wissen.

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