OGH 13Os7/91

OGH13Os7/9117.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Anton W***** ua wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Stefan K***** und die Berufungen dieses Angeklagten sowie des Angeklagten Ing. Anton H***** und der Finanzprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. November 1990, GZ 12 f Vr 8504/86-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Stefan K***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan K***** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er mit Ing. Anton H***** und Ing. Gerhard F***** als Beamter der Bundesgebäudeverwaltung I Wien in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten die Firma Ing. Alfred V***** unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik durch Täuschung über Tatsachen anläßlich der Abrechnung von Baumeisterarbeiten beim Bauvorhaben Beschußamt sowie Personalwohnhaus und Schießstand der Gendarmerie zu Handlungen verleitet, die die Republik Österreich jeweils an einem 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar

(zu A I 1) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem verstorbenen Ing. Alfred V***** als Beteiligten (§ 12, erster Fall, StGB) zur Bezahlung nicht erbrachter Erdarbeiten an die Firma V***** dadurch, daß der Angeklagte K***** in der Zeit vom 31. Jänner 1976 bis 30.April 1981 von Ing. Gerhard F***** und dem gesondert verfolgten Dipl.Ing. Georg P***** hergestellte Aufnahmeblätter, in denen nicht durchgeführte Erdarbeiten verzeichnet waren, scheinbar prüfte, scheinbar als richtig bestätigte und die Ausmaße der Erdarbeiten anläßlich der Überprüfung der einzelnen Teilschlußrechnungen am 30. Oktober 1978, 16.Oktober 1980 und 12.August 1981 fälschlich bestätigte;

(zu A II 1 und 2) zur Bezahlung nicht erbrachter Aufschließungskosten in Höhe von insgesamt 354.059,43 S an die Firma Ing. Alfred V***** dadurch, daß der Angeklagte K***** zusammen mit Ing. Anton H***** und Ing. Gerhard F***** gemeinsam mit Ing. Alfred V***** am 12.Mai 1978 gegenüber dem Sektionschef Dr. Heinrich S***** und dem Ministerialrat Dr. P***** fälschlicherweise behaupteten, die Firma V***** habe anläßlich der Errichtung der Schießanlagen der Sektion Sport- und jagdliches Schießen des Sportklubs Handelsministerium (SKH) Aufschließungsarbeiten als Generalunternehmer erbracht; überdies am 22.Mai 1978 die Aufnahmeblätter Nr. 92 und 93, in welchen fälschlicherweise die Erbringung von Aufschließungsarbeiten verzeichnet waren, scheinbar prüfte, scheinbar als sachlich richtig bestätigte und anläßlich der Überprüfung der ersten Teilschlußrechnung am 30.Oktober 1978 die Erbringung dieser Arbeiten bestätigte;

(zu B 1) gemeinsam mit Ing. Gerhard F***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem verstorbenen Ing. Alfred V***** als Beteiligte zur Bezahlung nicht erbrachter Leistungen für die Bewachung der Baustelle an die Firma V***** dadurch, daß Stefan K***** die Erbringung dieser Leistungen anläßlich der Überprüfung der Teilschlußrechnungen am 30.Oktober 1978, 16.Oktober 1980 und 12. August 1981 fälschlich bestätigte, wodurch er einen Schaden von 656.245,20 S herbeiführte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte K***** mit einer auf die Z 3, 5, 9 lit. a und b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund wird vorgebracht, daß dem Verteidiger eine ordnungsgemäße Vorbereitungszeit zur Ausführung des Rechtsmittels nicht zur Verfügung stand, weil eine Urteilsausfertigung ungeachtet der Mitteilung des Vollmachtswechsels an die Kanzlei des verstorbenen Dr. Johann S***** zugestellt und der Antrag auf Zustellung einer Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls mit Stillschweigen übergangen worden sei. Schwierigkeiten, die innerhalb der Rechtsmittelfrist auftreten, bilden jedoch keine Urteilsnichtigkeit, insbes. auch keine solche iS der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO.

Auch der Mängelrüge (Z 5) kommt keine Berechtigung zu.

Nach den Urteilsfeststellungen zum Faktum A I 1 des Urteilssatzes hatte der damalige Bauleiter der Firma V*****, Ing. F*****, anläßlich des Baues des Beschußamtes bei Durchführung der Erdarbeiten Aufnahmeblätter verfaßt, in denen entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten ein Vielfaches der Menge für die Position 305 (Abtragen der Erddämme) und 316 (Aushub-Fernverführen) verzeichnet worden waren, als es der tatsächlichen Leistung entsprach. Dazu erstellte Ing. F***** nicht nur falsche Skizzen der Erddammquerschnitte, sondern nahm auch die Mengenerfassung für das Abtragen der Erddämme fälschlich so vor, als ob diese bis zur Sohle der danebenliegenden Schußkanäle abgetragen worden wären (US 17/18). Der Angeklagte hatte in Verfolgung eines von Anfang an bestandenen Betrugsplanes als zur Kontrolle zuständiger Beamter der BGV I Wien, der unmittelbaren Kontakt zu den Baustellen hatte, in der Zeit vom 31. Mai 1976 bis 30.April 1981 diese falschen Aufmaßblätter bestätigt; auch überprüfte er scheinbar alle Teilrechnungen und die drei Teilschlußrechnungen, letztere am 30.Oktober 1978, 16. Oktober 1980 und 12.August 1981 und approbierte diese, indem er die falsch berechneten Ausmaße "fälschlich bestätigte" (US 25).

Daß der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, an diesem Betrug nach vorangegangener Absprache mitwirkte, gründete das Erstgericht auf das den Angeklagten belastende Geständnis der Mitangeklagten Ing. Anton H***** und Ing. Gerhard F***** (US 21, 26; III/S 401 ff insbesonders S 408 f; S 425 ff); ferner darauf, daß

der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung wußte, daß er etwas unterschrieb, was nicht korrekt war (US 27;

Verantwortung des Angeklagten III/S 437);

eine irrtümliche Mehrverrechnung deshalb nicht vorliegen könne, weil das Ausmaß der überhöhten Menge dies ausschließe und dem Angeklagten, der sich zwei- bis dreimal pro Woche auf der Baustelle befand, als Fachmann klar war, daß die Erdarbeiten zum Großteil in einem bloßen Einebnen der Dämme bestanden (US 19);

in den zu den jeweiligen Aufnahmeblättern gehörenden Bautagebucheintragungen Erdarbeiten überhaupt nicht verzeichnet, in den Aufnahmeblättern aber in großer Zahl bestätigt wurden und damit zwischen den Aufnahmeblättern und den korrespondierenden Eintragungen über Arbeitszeiten im Bautagebuch ein Mißverhältnis bestand, wobei der Angeklagte, der mit der Baustelle ständig Kontakt hatte und dessen fachliche Unfähigkeit bei seiner jahrelangen Diensterfahrung undenkbar sei (US 20), dennoch die Übermaße nach Prüfung der Aufmaßblätter und auch des Bautagebuches als richtig bestätigte.

Auf Grund dieser in ihrem Zusammenhalt gewürdigten (§ 258 Abs. 2 StPO) Indizien haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten, diese unrichtige Verrechnung sei nur auf Meßfehler zurückzuführen, ihm sei nie aufgefallen, daß die Aufnahmeblätter und Teilschlußrechnungen nicht korrekt waren, für widerlegt erachtet.

Unzutreffend ist zunächst der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die Feststellung des Urteils, daß auf dem gesamten Areal noch zahlreiche Erdwälle zwischen den einzelnen Schußkanälen vorhanden waren, die bis auf einige wenige eingeebnet werden mußten (US 13), stehe in Widerspruch mit den Gutachten der Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. M***** und Dipl.Ing. R*****. Denn die Beschwerde gibt hier nur eine aus dem Zusammenhang gelöste Passage des Urteils wieder, übergeht aber die weiteren Konstatierungen über das Ausmaß der im einzelnen tatsächlich zu leistenden Arbeiten und über die Beschreibung des Geländes der Baustelle (US 13 f).

Daß die Urteilsfeststellung, diese Mehrverrechnung sei nach vorheriger Absprache auch mit dem Angeklagten geplant und verwirklicht worden, vom Gericht nicht begründet werde und dafür auch keine Beweisergebnisse vorlägen, ist gleichfalls nicht richtig. Die Rüge stellt hier nicht auf den Urteilssachverhalt ab und übergeht insbesondere die oben angeführte Begründung. Mit ihrer Argumentation, daß solche Absprachen nur auf "höchster Ebene" üblich wären und der Angeklagte nur als Werkzeug benützt worden sei, ergeht sich die Rüge in Spekulationen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Entscheidung Teile der Verantwortung der Mitangeklagten Ing. H***** und Ing. F***** wiedergibt (deren belastende Angaben aber übergeht) und daraus den Schluß gezogen haben will, daß der Angeklagte in den Tatplan nicht eingeweiht war, so wird damit nach Art einer Schuldberufung lediglich versucht, die Verfahrensergebnisse in einem für den Angeklagten günstigeren Sinn zu werten, womit aber kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufgezeigt wird.

Seine Annahme, daß der Angeklagte zwei- bis dreimal pro Woche auf der Baustelle war (US 19), gründete das Gericht auf die Aussage des Mitangeklagten F***** (III/S 408); die Ausführungen dieses Angeklagten, wonach der Beschwerdeführer manchmal allein auf die Baustelle gekommen sei, wenn es um eine Zettelwirtschaft gegangen oder wenn mit anderen Professionisten etwas abzuklären war (III/S 424), stehen dieser Urteilsannahme nicht entgegen und waren daher nicht gesondert zu erörtern. Unzutreffend ist auch die Behauptung, das Gericht gebe keine Begründung dafür, daß es trotz des unterschiedlichen Bildungsniveaus der Angeklagten ein Übersehen der falschen Verrechnung durch den Beschwerdeführer nicht für möglich hielt (vgl. US 20).

Der Beschwerde zuwider konnte das Gericht seine Feststellung, der Angeklagte habe nur "Scheinprüfungen" vorgenommen (US 21), auch auf die Aussage des Mitangeklagten Ing. H***** stützen. Dieser bekannte sich hinsichtlich der Mitwirkung an der Mehrverrechnung von Erdarbeiten schuldig und bestätigte in der Hauptverhandlung (III/S 426) die Richtigkeit der Angaben des Mitangeklagten Ing. F***** und damit auch dessen Darstellung über die Mitwirkung des Beschwerdeführers an diesen Malversationen (III/S 408 f). Dem steht nicht entgegen, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen R***** alle Unterlagen letztlich durch die Hände des Angeklagten H***** liefen. Gleiches gilt für die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei deshalb eine Einweihung des Angeklagten K***** nicht erforderlich gewesen. Denn zur Aufgabe des Beschwerdeführers zählte die Kontrolle der Bauarbeiten (II ON 32 S 1 verso) und seine Mitwirkung an dieser Mehrverrechnung war daher notwendig (vgl. insbesonders III/S 408).

Die Beschwerdeausführungen, die auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und auf seine Darstellung Bezug nehmen, er habe die Meßfehler als "versteckte Subvention für den SKH" angesehen, und in denen behauptet wird, das Gericht gebe für die Ablehnung der Verantwortung des Beschwerdeführers nur eine Scheinbegründung, stellen nicht auf die Urteilsüberlegungen in ihrer Gesamtheit ab. Soweit die Rüge auf Aussagen der oben angeführten Mitangeklagten und auf Ausführungen der Sachverständigen M***** und R***** verweist und daraus den Schluß gezogen haben will, daß der Angeklagte bestenfalls vermutete, daß Leistungen für den SKH auf die Republik überwälzt werden sollten - welches Vorbringen im übrigen mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung in Widerspruch steht, er habe in Kauf genommen, daß diese Leistungen für den SKH "im Beschußamt" untergebracht werden (III/S 436), und daß ihm aufgefallen sei, daß bei den Erdarbeiten zuviel verrechnet worden ist (III/S 437) - wird damit kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern auch hier lediglich nach Art einer Schuldberufung eine Umwertung der Verfahrensergebnisse angestrebt.

Zum Faktum A II 1 und 2 konstatiert das Erstgericht, daß die Aufschließung des vom SKH von der Republik gemieteten Grundstückes zur Errichtung eines Schießplatzes in der Zeit von September 1976 bis Juli 1977 in Eigenregie durchgeführt worden war. Trotzdem legte die Firma V***** am 3.Mai 1978 der BGV I Wien für die Aufschließung dieses Grundstückes einen Zusatzkostenvoranschlag über 355.097 S vor. Es wurden damit Leistungen angeboten, welche die genannte Firma überhaupt nicht erbringen konnte, weil diese bereits vom SKH in Eigenregie durchgeführt worden waren; der Grund für diese Manipulation war, daß Baumeister V***** dem Obmann des SKH am 17.März 1978 eine Spende von 300.000 S übergeben hatte, die er durch Verrechnung dieser nicht erbrachten Leistungen zurückholen wollte. Bei einer Baustellenbesprechung am 12.Mai 1978 mit Sektionschef S***** und Ministerialrat P***** des Bundesministeriums für Bauten und Technik, an der auch noch Ing. V*****, Ing. F*****, der Angeklagte, Ing. H***** und der Obmann des SKH K***** teilnahmen, wurde Sektionschef S***** falsch informiert und über den wahren Sachverhalt getäuscht. Er erteilte die Zustimmung zur Übernahme der Aufschließungskosten, was durchaus vertretbar war, weil es sich um ein im Eigentum der Republik stehendes Grundstück handelte. Mit Ausnahme der erwähnten Vertreter des Bundesministeriums für Bauten und Technik hatten alle anderen bei der Besprechung anwesenden Personen vom wahren Sachverhalt Kenntnis. Dieser Zusatzkostenvoranschlag wurde vom Angeklagten H***** am 9.Mai 1978 geprüft und als richtig und gerechtfertigt bestätigt. Zur Dokumentation verfaßte der Angeklagte F***** am 22. Mai 1978 zwei Aufnahmeblätter, in denen die im erwähnten Kostenvoranschlag enthaltenen Positionen verzeichnet wurden. Weil diese Arbeiten nicht erbracht wurden, sind sie in den Bautagebüchern auch nicht vermerkt.

Der Angeklagte K***** bestätigte nach den Urteilskonstatierungen in Kenntnis des wahren Sachverhalts diese beiden Aufmaßblätter, sodaß eine Verrechnung der nicht geleisteten Arbeiten erfolgen konnte; er bestätigte weiters gemeinsam mit dem Angeklagten Ing. H***** am 30.Oktober 1978 die Richtigkeit der vom Mitangeklagten Ing. F***** vorgelegten ersten Teilschlußrechnung (US 33).

Das Gericht nahm dies auf Grund der geständigen Verantwortung der Mitangeklagten Ing. F***** und Ing. H***** (US 33) und auch deshalb als erwiesen an, weil dem Angeklagten im Hinblick auf seine Baustellenbesuche bekannt war, daß diese Aufschließungsarbeiten nicht durchgeführt worden waren (US 35) und weil der Angekagte Ing. F***** bei lebensnaher Betrachtung die Manipulation mit den Scheinaufmaßblättern nur durchführen konnte, wenn er sich der Deckung auch durch den Beschwerdeführer sicher war (US 34).

Obwohl der Angeklagte nach seiner Darstellung die Durchführung von Aufschließungsarbeiten nicht gesehen hatte, behauptete er am 12. Mai 1978 gegenüber Sektionschef S***** und Ministerialrat P***** zumindest konkludent, daß er um die Vornahme derartiger Aufschließungsarbeiten durch die Firma V***** wisse, zumindest remonstrierte er nicht gegen die in seiner Gegenwart erfolgte Falschbehauptung durch Friedrich K*****, obwohl für ihn die Pflicht bestanden hätte, diese unrichtige Darstellung aufzudecken. Da er sohin die beiden genannten Vertreter des Bundesministeriums für Bauten und Technik in dem Glauben beließ, daß die Firma V***** in der Tat die behaupteten Aufschließungsarbeiten geleistet hätte, bestätigte er nach seiner eigenen Verantwortung etwas, was er gar nicht gesehen hatte (US 35).

Der in der Mängelrüge behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung, daß mit Ausnahme der Vertreter des Bundesministeriums für Bauten und Technik alle anderen bei der Besprechung am 12.Mai 1978 anwesenden Personen über die wirklichen Begebenheiten Bescheid wußten (US 31) und der Konstatierung, daß Dipl.Ing. W***** von der erfolgten Aufschließung des Geländes keine Kenntnis hatte (US 32), liegt nicht vor, weil der Letztgenannte nach den Urteilsausführungen bei dieser Besprechung nicht zugegen war (vgl. die US 30, 2. Absatz, angeführten Teilnehmer).

Entgegen dem Vorbringen in der Rüge findet auch die Konstatierung des Urteils, der Angeklagte K***** habe diese Aufschließungsarbeiten nicht gesehen (US 35), in der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 6. Juni 1990 eine durchaus zureichende Begründung. Der Beschwerdeführer hatte über Befragen des vorsitzenden Richters, auf Grund welcher Wahrnehmungen er die Aufnahmeblätter Nr. 92 und 93 als richtig bestätigt habe, angegeben, er sei der Meinung gewesen, daß die Firma V***** die Arbeit erbracht habe; er könne ja nicht alles sehen, wenn er nur drei Stunden auf der Baustelle gewesen sei (III/S 438/439). Im Zusammenhang mit der bekämpften Urteilsannahme hat das Erstgericht auch festgestellt, daß diese Arbeiten, weil sie nicht erbracht wurden, auch nicht in den Bautagebüchern vermerkt waren (US 33). Auch die Urteilspassage, daß Ing. F***** die Verantwortung des Angeklagten K*****, es sei von der Firma V***** eine Künette gegraben worden, nicht bestätigen konnte, findet in der Aussage des Ing. F***** in der Hauptverhandlung vom 6.Juni 1990 (III/S 438) Deckung. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor. Da der Zeuge Ing. Johann S***** nicht wußte, welches Bauunternehmen die Künette gegraben hat und ob jenes eine Rechnung vorgelegt hatte (IV/S 41), mußte sich das Gericht entgegen dem Beschwerdevorbringen mit dieser Aussage nicht näher auseinandersetzen.

Zu B 1 des Urteilssatzes nahmen die Tatrichter als erwiesen an, daß diese von der Firma V***** verrechneten Bewachungskosten nicht erbracht wurden. Sie gründeten dies auf die Aussage des Angeklagten Ing. F*****, daß kein Bewachungsorgan vorhanden war, welches auf der Baustelle genächtigt hatte und daß ihm der Baumeister V***** den Auftrag gegeben hatte, die Bewachungsleistungen so zu verrechnen, als ob sie tatsächlich erbracht worden wären (US 37 iVm III/S 416 und 423). Dieses Geständnis findet nach Ansicht des Gerichtes auch Deckung in den sichergestellten Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen der Firma V*****, nach denen in der Zeit zwischen 1978 und 1983 die Leistungen eines behördlich autorisierten Bewachungsdienstes für das gegenständliche Bauobjekt nicht in Anspruch genommen worden sind (US 38).

Nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten K***** bekannt, daß diese Bewachungsleistungen von der Firma V***** nicht erbracht und daher zu Unrecht verrechnet wurden (US 38). Die trotz Nichterbringung dieser Leistungen vorgelegten Teilschlußrechnungen wurden von ihm fälschlich bestätigt (US 39). Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hielt das Gericht im Hinblick auf dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung (III/S 439) für widerlegt, er habe nie einen Nachtwächter auf der Baustelle und auch keine Hütte gesehen, in welcher dieser hätte nächtigen können. Ein ständig anwesender Wächter - wie in der Ausschreibung und im Leistungsverzeichnis vorgesehen - hätte nach Ansicht des Gerichtes jedoch eine Unterkunft benötigt, die bei den regelmäßig stattfindenden Baustellenbesuchen des Angeklagten von diesem nicht hätte übersehen werden können, zumal eine Begegnung der Organe der örtlichen Bauaufsicht mit einem in der Regel uniformierten Wächter unvermeidbar sei. Bei diesem Sachverhalt und bei lebensnaher Betrachtung hätten der Angeklagte F***** und in der Folge dessen Nachfolger Bewachungsleistungen nur dann verrechnen können, wenn sie sich der Deckung durch den Beschwerdeführer sicher waren, der demnach wissen habe müssen, daß die Bewachungsleistungen in der Tat nicht erbracht worden sind (US 40).

Die Mängelrüge bezeichnet letztere Urteilsüberlegungen deshalb als unzureichend, weil der Beschwerdeführer jeweils erst so spät zur Baustelle gekommen sei, daß er die Anwesenheit eines solchen Wächters nicht habe prüfen können; auch sei seine Verantwortung, daß nach seiner Meinung die Arbeiter die Firma V***** die Bewachung der Baustelle übernommen hätten, im Hinblick auf die von Ing. F***** in seiner Aussage erwähnte große Bauhütte durchaus glaubwürdig.

Damit wird aber auch hier kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft. Daß nach der Verantwortung des Angeklagten K***** an einer Bauhütte eine Stechuhr angebracht war, hat das Gericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Es ging allerdings davon aus, daß das Vorhandensein einer solchen Stechuhr keinen Rückschluß auf die Anwesenheit eines Nachwächters zuließe und es vielmehr Aufgabe des Angeklagten gewesen wäre, die Stechkarten in dieser Richtung zu überprüfen (US 39).

Mit dem weiteren Vorbringen, der Angeklagte sei als Vertragsbediensteter "einem verstärkten Druck von oben ausgesetzt gewesen", die Beamteneigenschaft wäre bei richtiger Heranziehung der Aktenlage nicht erschwerend, die Weisungsgebundenheit gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten H***** dagegen als mildernd anzurechnen gewesen, wird keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bekämpft.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) geht nicht von den oben wiedergegebenen Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, sondern davon aus, daß der Angeklagte anläßlich der Unterfertigung der Aufnahmeblätter und Teilrechnungen nur grob fahrlässig Nachforschungen unterlassen habe. Sie übergeht auch die Feststellung über die Bereicherung der Firma V***** und des SKH (US 41 f) und verneint den Eintritt eines Schadens und eines darauf gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers, weil auch die vom SKH errichteten Baulichkeiten nach den Urteilskonstatierungen in das Eigentum des Vermieters (Republik Österreich) fallen sollten (richtig: bei Auflösung des Mietverhältnisses zum Zeitwert abzulösen sind, US 12). Damit vernachlässigt die Rüge aber die gegenteiligen Urteilskonstatierungen und ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, Nr. 26 zu § 281). Auf das unter diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen zur "Beamteneigenschaft" des Angeklagten wird im Rahmen des Berufungsverfahrens Bedacht zu nehmen sein.

Unter dem Grund der Z 9 lit. b bringt der Beschwerdeführer vor, das Erstgericht habe zwar konstatiert, daß der Republik Österreich kein Schaden geblieben sei, aber keine Feststellungen zu den Voraussetzungen einer tätigen Reue (§ 167 StGB) getroffen. Damit übergeht er aber die einer Strafaufhebung durch tätige Reue widerstreitenden Konstatierungen, daß der Schaden weder von einem Dritten in seinem Namen noch von einem an der Tat Mitwirkenden unter den im § 167 Abs. 2 StGB genannten

Voraussetzungen - nämlich freiwillig - gutgemacht worden ist, weil die Schadensgutmachung auf (einseitiges) Zurückbehalten von Honoraren für anderweitige Leistungen zurückzuführen ist, also faktisch erzwungen wurde (§ 167 Abs. 4 StGB).

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe sich auch nicht damit befaßt, ob der Angeklagte rechtsirrig annahm, daß dem SKH gegenüber der Republik Geldbeträge zustanden, bestreitet der Beschwerdeführer in Ansehung eines Teilschadensbetrages von 1,125.500 S (US 44) in Wahrheit bloß die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, was aber im Rahmen einer materiellrechtlichen Rüge unzulässig ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen dieses Angeklagten und des Angeklagten Ing. Anton H***** wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die (nicht ausgeführte) Berufung der Finanzprokuratur wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Der Kostenausspruch fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.

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