Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Nach ständiger Rechtsprechung kann gegen den Willen des
Unterhaltspflichtigen dem bereits selbsterhaltungsfähigen
Kind - das hier im Juli 1990 seine Fotografenlehre
abschloß - eine Berufswahl, die den Unterhaltspflichtigen zu
weiteren Unterhaltsleistungen zwingt, nur bei besonderer Eignung
des Kindes für den gewählten Beruf gestattet werden (SZ 58/83 =
EvBl 1985/116 = EFSlg 48.209/8 = ÖA 1986, 43; EFSlg 43.179/2 =
ÖA 1984, 68; SZ 51/90 = JBl 1979, 482 = RZ 1978/138 =
EFSlg 31.173; EvBl 1975/143; SZ 42/9; JBl 1966, 85 ua), wenn die
angestrebte Ausbildung ein besseres Fortkommen im neuen Beruf mit
Sicherheit erwarten läßt und entsprechende Leistungsgarantien
vorliegen (EFSlg 43.179/2; SZ 51/90 in bezug auf das Studium an
berufsbildenden höheren Schulen; Schlemmer/Schwimann in
Schwimann, § 140 ABGB Rz 111). Die Beurteilung dieser (hier nach
den gegebenen Umständen nicht vorliegenden) Leistungsgarantien
hängt aber ganz von den Umständen des Einzelfalles ab, sodaß
einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Bedeutung zur
Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder
Rechtsentwicklung zukäme (4 Ob 1509/87 ua).
Es kommt daher nicht darauf an, daß entgegen der Auffassung der Vorinstanzen beim derzeit nicht berufstätigen Kind die Voraussetzungen zum Besuch der Handelsakademie für Berufstätige (abgeschlossene Berufsausbildung oder Eintritt ins Berufsleben; § 75 Abs 1 lit a SchOG) vorliegen, wobei in Lehrberufen die abgeschlossene Berufsausbildung durch die Lehrabschlußprüfung ersetzt wird (Jonak-Kövesi, Das österr. Schulrecht3, § 75 SchOG Anm 1, § 59 SchOG Anm 2).
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