OGH 14Os32/91

OGH14Os32/919.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.-Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ghazi Ben Jemaa S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Jänner 1991, GZ 3 a Vr 9788/90-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ghazi Ben Jemaa S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 19.September 1990 in Wien (der am 29. September 1925 geborenen Pensionistin) Margarete B***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihr ein Bein stellte, einen kräftigen Stoß versetzte, die Einkaufstasche beinhaltend eine Geldbörse mit ca. 200 S Bargeld entriß und damit flüchtete.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer "erhebliche Widersprüche" zwischen der ihm im Ersturteil angelasteten Gewaltanwendung gegenüber Margarete B***** und deren Aussage sowie den Angaben des weiteren Zeugen Christian P*****, auf welche Bekundungen das Schöffengericht die bezüglichen Feststellungen gestützt habe; die beiden genannten Zeugen hätten nämlich gar nicht bestätigen können, daß er Margarete B***** einen Stoß versetzt und ihr auch noch das Bein gestellt habe.

Entgegen dem Beschwerdevorbingen hat jedoch die Zeugin B***** vor der Polizei (S 19 f in ON 3), vor dem Untersuchungsrichter (S 11 f) und schließlich auch in der Hauptverhandlung (S 134 f) angegeben, daß ihr der Angeklagte die Tasche gewaltsam entrissen habe, wobei "die Wucht so groß" gewesen sei, daß sie "kopfüber nach vorne" gestürzt und dadurch verletzt worden sei. Aus diesen Angaben des Tatopfers konnte das Schöffengericht unter weiterer Berücksichtigung der gleichfalls als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen Christian P***** - der jedenfalls beobachten konnte, daß Margarete B***** zu Sturz kam - und selbst der Verantwortung des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung "im Sinne der Anklage schuldig" bekannt hat (S 131, 139, 142), zwanglos ableiten, daß dem Tatopfer die Tasche unter vehementem Einsatz beachtlicher physischer Kraft gegen den Körper entrissen wurde, wobei das Versetzen eines heftigen Stoßes durch den Angeklagten auch in den Angaben der Zeugin B***** über Sturzrichtung und Sturzfolgen eine hinreichende Stütze findet. Ein Begründungsmangel liegt daher insoweit nicht vor.

In Ansehung der (weiteren) Urteilsfeststellung hinwieder, daß der Angeklagte Margarete B***** auch "ein Bein gestellt" hat, ist der Beschwerde zuzugeben, daß die genannte Zeugin zwar (wiederholt) zum Ausdruck brachte, sie habe das Gefühl gehabt, daß ihr vom Angeklagten auch "das Bein gestellt" worden sei, in der Hauptverhandlung aber letztlich einräumen mußte: "... wissen tu ich es nicht" (S 134). Der bezügliche Beschwerdeeinwand betrifft indes keine entscheidende Tatsache, könnte doch mit Rücksicht auf die - in der eigenen Verantwortung des Angeklagten Deckung findenden - Feststellungen über die gegen Margarete B***** (außerdem) angewendete Gewalt, der Schuldspruch hinsichtlich der in Rede stehenden Raubtat selbst bei Entfall dieser vom Beschwerdeführer bekämpften Feststellung bestehen.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich, das sich im wesentlichen in einer Wiederholung der in der Mängelrüge erhobenen Einwände erschöpft, wird der Sache nach lediglich nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, die jedoch als solche einer Anfechtung auch aus dem reklamierten Nichtigkeitsgrund entzogen ist (EvBl. 1989/24 ua). Das bezügliche Vorbringen ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

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