Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß die Klägerin vom 1.11.1987 an - der auf eine Erwerbsunfähigkeitspension für die Zeit vom 1.1. bis 31.10.1987 gerichtete Teil des Klagebegehrens wurde bereits mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen erstgerichtlichen Urteil 28.6.1989 ON 28 abgewiesen - nicht als erwerbsunfähig (iS des § 133 Abs 1 und 2 GSVG) gilt, ist richtig (§ 48 ASGG).
Die Revision übersieht, daß nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen nur während der Zeit vom Auftreten der die Klägerin besonders belastenden schweren, Anfang 1986 erfolgreich operierten Herzkrankheit ihres Ehegatten Mitte 1985 bis zum durch den Pensionsantrag vom 9.10.1987 ausgelösten Stichtag gerafft, also mit Unterbrechungen, mit Krankenständen von insgesamt fünf Monaten zu rechnen war, daß aber nach dem Wegfall dieser exogenen Belastung kein Rest zurückblieb, der die Arbeitsfähigkeit der Klägerin einschränkte, die nach der erfolgreichen Behandlung ihres Ehegatten (also jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1.11.1987 an) wieder in der Lage war, alle Tätigkeiten ihres Betriebes vorzunehmen.
Insoweit die Rechtsrüge also davon ausgeht, daß auch seither mit solchen Krankenständen zu rechnen sei, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Deshalb war nicht zu prüfen, ob derartige Krankenstände, falls sie auch im hier maßgeblichen Zeitraum zu erwarten gewesen wären, was jedoch nicht festgestellt ist, vom 1.11.1987 an zu einer dauernden Erwerbsunfähigkeit der Klägerin iS des § 133 GSVG geführt hätten.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)