OGH 10ObS87/91

OGH10ObS87/9126.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Dr. Dietmar Strimitzer (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ilse I*****, vertreten durch Dr. Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT (Landesstelle Niederösterreich), 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Dezember 1990, GZ 34 Rs 107/90-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.Juni 1990, GZ 15 Cgs 178/88-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß die Klägerin vom 1.11.1987 an - der auf eine Erwerbsunfähigkeitspension für die Zeit vom 1.1. bis 31.10.1987 gerichtete Teil des Klagebegehrens wurde bereits mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen erstgerichtlichen Urteil 28.6.1989 ON 28 abgewiesen - nicht als erwerbsunfähig (iS des § 133 Abs 1 und 2 GSVG) gilt, ist richtig (§ 48 ASGG).

Die Revision übersieht, daß nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen nur während der Zeit vom Auftreten der die Klägerin besonders belastenden schweren, Anfang 1986 erfolgreich operierten Herzkrankheit ihres Ehegatten Mitte 1985 bis zum durch den Pensionsantrag vom 9.10.1987 ausgelösten Stichtag gerafft, also mit Unterbrechungen, mit Krankenständen von insgesamt fünf Monaten zu rechnen war, daß aber nach dem Wegfall dieser exogenen Belastung kein Rest zurückblieb, der die Arbeitsfähigkeit der Klägerin einschränkte, die nach der erfolgreichen Behandlung ihres Ehegatten (also jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1.11.1987 an) wieder in der Lage war, alle Tätigkeiten ihres Betriebes vorzunehmen.

Insoweit die Rechtsrüge also davon ausgeht, daß auch seither mit solchen Krankenständen zu rechnen sei, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Deshalb war nicht zu prüfen, ob derartige Krankenstände, falls sie auch im hier maßgeblichen Zeitraum zu erwarten gewesen wären, was jedoch nicht festgestellt ist, vom 1.11.1987 an zu einer dauernden Erwerbsunfähigkeit der Klägerin iS des § 133 GSVG geführt hätten.

Daher war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte