OGH 5Ob1042/90

OGH5Ob1042/9022.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Ulrich A*****, Werksarbeiter i. R., ***** vertreten durch Dr. Anton Gradischnig, Dr. Peter Gradischnig und Dr. Gerhard Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 5. September 1990, AZ 3 R 368/90, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

a) In der als Übergabsvertrag bezeichneten Urkunde überträgt der Antragsteller die ihm gehörende Liegenschaftshälfte seiner Ehegattin, die bereits Eigentümerin der anderen Hälfte ist, und zwar gegen in Punkt IV. beschriebene Gegenleistungen (Wohnrecht an bestimmten Räumen; einschränktes Benützungsrecht der ganzen Liegenschaft; gegenseitiger Unterhaltsverzicht im Falle der Ehescheidung, und zwar unter allen Umständen; Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Antragstellers). In Punkt II. dieses Vertrages wird schenkungsweise Übergabe nur insofern vorgesehen, als die Gegenleistung den Realwert nicht erreicht. Daß dieser Fall vorliegt, ist der im Grundbuchsverfahren allein maßgebenden Entscheidungsgrundlage (= Urkunden) nicht zu entnehmen. Der Vertrag stellt sich daher insgesamt nicht als Schenkung mit - gleichzeitig beurkundeter - wirklicher Übergabe der Liegenschaft dar.

b) Zutreffend wertete das Rekursgericht in seiner primären Begründung diesen "Übergabsvertrag" - ein im ABGB als Vertragstypus nicht eigens geregeltes Rechtsgeschäft sui generis (hauptsächlich vorkommend bei der bäuerlichen Gutsübergabe, aber auch sonst für das ganze Vermögen oder einen Teil desselben möglich; siehe Gschnitzer in Klang IV/12 237 ff) - wegen des Abschlusses dieses Vertrages zwischen Ehegatten und wegen seines über eine bloße Vermögensverschiebung - wie sie auch zwischen Nicht-Ehegatten geschieht - hinausgehenden Inhaltes, nämlich der Regelung der wirtschaftlichen Seite der Ehe (Gschnitzer, Österreichisches Familienrecht2 81) sogar für den Fall der Scheidung, als Ehepakt (siehe auch Gschnitzer aaO 240; Schwimann/Brauneder, ABGB IV/2, § 1217 Rz 6 und 9 mwN). Als Ehepakt bedarf der Vertrag der Notariatsaktsform

(§ 1 Abs 1 lit a NZwG). Die durch diesen Formmangel bewirkte Nichtigkeit würde nur durch vollständige Erfüllung des Vertrages heilen (Fenyves in Ruppe, HdB der Familienverträge 82; EvBl. 1955/168, 1964/219; SZ 42/67, 45/127; NZ 1986, 230 ua). Bei Ehepakten besteht die Verpflichtung zur Einhaltung der Notariatsaktsform wegen der von beiden Vertragsteilen zu erbringenden Leistungen. Vollständige Erfüllung des Vertrages wäre daher erst bei Erbringung der von der Ehegattin des Antragstellers übernommenen Gegenleistungen gegeben, auch wenn man davon ausgeht, daß der Antragsteller seine Leistung durch wirkliche Übergabe der Liegenschaftshälfte bereits erbrachte.

Das Rekursgericht folgte daher auch bei Darstellung dieses Abweisungsgrundes der ständigen Rechtsprechung.

c) Gemäß § 7 Abs 1 Kärntner Ausländergrunderwerbsgesetz ist die grundbücherliche Einverleibung eines Rechtes an einem Grundstück nur dann zulässig, wenn - von hier nicht zutreffenden anderen Umständen abgesehen - aus der dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Urkunde hervorgeht, daß der Erwerber nicht Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist (§ 7 Abs 1 lit c) oder von der Behörde eine Bestätigung darüber ausgestellt wurde (§ 7 Abs 1 lit d im Zusammenhang mit § 7 Abs 2 ), daß der Rechtserwerb gemäß § 2 dieses Gesetzes von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist. Eine solche Ausnahme bildet zwar der Rechtsgeschäftsabschluß zwischen Ehegatten (§ 2 Abs 1 lit c), doch wurde eine solche Bestätigung vom Antragsteller nicht vorgelegt.

Aus der Urkunde selbst ergibt sich die österreichische Staatsbürgerschaft der Ehegattin des Antragstellers nicht. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung wird auch durch die vorgelegte Heiratsurkunde vom 24. November 1958 nicht die österreichische Staatsbürgerschaft der Antragsgegnerin nachgewiesen, auch nicht dadurch, daß darin ein in Kärnten gelegener Geburtsort der Antragsgegnerin genannt ist. Überdies käme es darauf nach der oben wiedergegebenen Gesetzesstelle (§ 7 Abs 1 lit c Kärntner Ausländergrunderwerbsgesetz) gar nicht an.

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