OGH 6Ob577/90 (6Ob578/90)

OGH6Ob577/90 (6Ob578/90)21.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei SPARKASSE *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwälte in St.Pölten, a) wider die beklagte Partei Aloisia *****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte in Wien, wegen 52.902 S samt Nebenforderungen, und

b) wider die beklagte Partei Rudolf *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 161.233 S samt Nebenforderungen infolge der Rekurse der klagenden Partei und der zu a) genannten beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Januar 1990, AZ 15 R 61/89 (ON 32), womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Dezember 1988, GZ 25 Cg 296/86-25, zwecks Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Keinem der beiden Rekurse wird stattgegeben.

Die Kosten der Rekursverfahren sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Text

Begründung

Eine Salzburger Beteiligungsgesellschaft (idF: Unternehmerin) warb in einer mit Prospekten unterstützten, durch selbständige Makler und freie Mitarbeiter ausgeführten Kampagne um Geldgeber, die sich als stille Gesellschafter mit einer bar oder in Teilbeträgen zu leistenden Kapitaleinlage unter Garantie einer jährlichen Mindestgewinnausschüttung von 8,5 % des Einlagebetrages bei ihr zu beteiligen bereit waren.

Dazu hatte die Unternehmerin Werbematerial und Vertragsformblätter ausgearbeitet und durch einen Mitarbeiter Verbindungen zu Maklern gesucht (sowie sodann auch Vermittler geschult). Durch diesen Mitarbeiter suchte die Unternehmerin auch Beziehungen zu Kreditunternehmungen, die sich zur Darlehensgewährung an private Beteiligungsinteressenten zwecks Aufbringung der Bareinlage als stille Gesellschafter zur Verfügung stellen wollten.

Auf diese Weise kam es Mitte Oktober 1984 in den Räumen einer niederösterreichischen Kreditunternehmung (idF: Bank) zu einem Kontaktgespräch (zwischen dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Unternehmerin und deren Projektleiter einerseits sowie dem die Kreditabteilung leitenden Prokuristen der Bank andererseits) über die Kreditkonditionen und Vertragsprovisionen der Bank sowie eine Besicherung der Ansprüche der stillen Gesellschafter gegen die Unternehmerin durch eine von dieser beizubringende Bankgarantie einer Salzburger Kreditunternehmung. Hierüber wurde in einem internen Bericht an den Vorstand der Bank festgehalten, daß die Unternehmerin die Vermittlung von Darlehenswerbern, die ihre Kapitalanlage mit Fremdgeldern aufzubringen wünschten, im folgenden Rahmen anbiete:

Die Bank finanziere das Einlageerfordernis des einzelnen stillen Gesellschafters bis zu 100 % durch ein sogenanntes "endfälliges" Darlehen (bei dem bis zur Rückzahlungsfälligkeit nur Zinsen, aber keine Zahlungen zur Kapitaltilgung zu leisten sind) mit einem Zinssatz von 9 % (der in der Folge dann ab 1.August 1985 auf 9,5 % angehoben wurde) sowie 0,8 % Kreditsteuer bei einer Laufzeit von höchstens sieben Jahren; die mit 2 % festgelegte Zuzählprovision sollte zur Hälfte der Unternehmerin zufallen; die Besicherung der zu gewährenden Einzeldarlehen sollte sich grundsätzlich im Rahmen der Richtlinien für das Kreditgeschäft halten, eventuell zusätzlich durch Abschluß einer Restkreditversicherung erfolgen, von einer Mitverpflichtung der Ehegattin sollte jedoch abgesehen werden; die Darlehenswerber sollten die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche aus der Bankgarantie, die ihnen die Unternehmerin bis zum halben Betrag ihrer Einlage "in Ausnahmefällen" zu verschaffen habe, an die Bank abzutreten; eine Verpfändung der Gesellschafteranteile sollte nicht erfolgen; in Aussicht genommen wurden bei einem Gesamtkreditvolumen von ungefähr 50 Mio S Darlehensbeträge für die einzelnen stillen Gesellschafter von 100.000 S im Regelfall. Im Falle der Kündigung durch einen stillen Gesellschafter sollte "das eingesetzte Kapital" zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Gesellschafters an die Bank rücküberwiesen werden. Der Vorstand der Bank billigte dieses Programm (mit der Festlegung, daß die Finanzierungen jeweils nach den Verhältnissen der einzelnen Kreditwerber erfolgen sollten).

Im Sinne dieser grundsätzlichen Finanzierungsbereitschaft zu den mitgeteilten Konditionen übermittelte die Bank der Unternehmerin "die für die Kreditantragstellung notwendigen Unterlagen" (Beilage Z). Die Unternehmerin bestätigte mit ihrem Antwortschreiben vom 22.Oktober 1984 die angebotenen Konditionen.

Auf eine fernschriftliche Anfrage vom 23.November 1984 erhielt die Bank von einer Salzburger Kreditunternehmung am selben Tag fernschriftlich außer der erbetenen Mitteilung über die die Unternehmerin betreffenden Handelsregistereintragungen die Auskunft, daß die auskunftserteilende Kreditunternehmung mit der Unternehmerin seit August 1983 "in angenehmer Geschäftsverbindung" stehe und ihr "einen Haftungskredit auf gedeckter Basis" gewähre. Dem fügte die Auskunftgeberin einschränkend hinzu, mangels Einblickes in die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Unternehmerin über diese keine genauere Stellungnahme abgeben zu können.

Auf Aufforderung eines Wiener Maklerunternehmens übersandte die Bank ab Ende November 1984 diesem die aus Formularen eines Kreditantrages, einer Selbstauskunft, einer Lohnbestätigung und eines Abbuchungsauftrages bestehenden "Kreditformularsätze". Auch an die Unternehmerin selbst übermittelte die Bank solche Formularsätze. Dies geschah jeweils zu dem Zweck, daß die als Vertragsvermittler der Unternehmerin eingeschulten Werber Darlehensanträge von solchen Beteiligungsinteressenten, die ihre Kapitaleinlage im Wege eines Bankdarlehens finanzieren wollten, vermitteln konnten.

Die Unternehmerin hatte mit der Bank vereinbart, daß die für sie tätigen Werber den Beteiligungsinteressenten auch als Vermittler der Bank deren Kredit anbieten sollten. Darauf beruhte die vereinbarte Auszahlung der Kreditvermittlungsprovision durch die Bank an die Unternehmerin.

In Ausführung dieser zwischen Unternehmerin und Bank abgesprochenen Werbestrategie pflegten die Werber die Beteiligungsinteressenten Kreditanträge blanko unterfertigen zu lassen, wobei die Antragsformulare von den Bankangestellten anhand der Selbstauskünfte der Kreditwerber, aber darüber hinaus auch in dem Sinn ausgefüllt wurden, daß einerseits eine Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein Konto der Unternehmerin bei einer Salzburger Kreditunternehmung und andererseits die Abtretung der Ansprüche der Kreditwerber aus der von ihnen geforderten Bankgarantie an die Bank begehrt wurden.

Die Werber pflegten den Beteiligungsinteressenten die Seriosität der Gesellschaftsbeteiligung durch den Hinweis auf die Beteiligung der Salzburger Kreditunternehmung und der niederösterreichischen Bank glaubhaft zu machen. Als wirtschaftlichen Vorteil einer Beteiligung bei einer Fremdfinanzierung der Einlage pflegten die Werber darauf hinzuweisen, daß in Ansehung der während der Laufzeit des Darlehens an die Bank zu zahlenden Zinsen, aber auch hinsichtlich des "endfälligen" Kapitals eine volle steuerliche Abschreibungsmöglichkeit bestünde und andererseits die jährliche Gewinnausschüttung der Unternehmerin an die stillen Gesellschafter nicht so hoch wäre, als daß sie Anlaß für eine steuerliche Belastung sein könnte; letztlich blieben nur 50 % der Einlage, diese wären durch eine Bankgarantie abgesichert, damit ergäbe sich eine 100 %ige Deckung und Sicherheit. Das Beteiligungskonzept im Falle einer Bankfinanzierung war darauf ausgerichtet, daß die stillen Gesellschafter aus eigenem die Bankzinsen während der Laufzeit ihres Bankdarlehens aufzubringen gehabt hätten, die Kapitaltilgung aber aus den Gewinnen und der Rückzahlung der Einlage erfolgen sollte.

Mitte des Jahres 1985 regten Mitarbeiter eines Wiener Maklerunternehmens unter vielen anderen Interessenten auch eine 49-jährige Wiener Sparkassenangestellte und einen 45-jährigen Wiener Berufsfeuerwehrmann zur Kapitaleinlage als stille Gesellschafter der Unternehmerin an.

Die an diese beiden Beteiligungsinteressenten herangetretenen Werber erklärten jeweils, daß die Valuta eines von der Bank gewährten Darlehens unmittelbar der Unternehmerin ausbezahlt würde, diese andererseits (Gewinnausschüttung und) Rückzahlungen unmittelbar an die Bank leisten würde und die Gesellschafter nur die Bankzinsen zu zahlen hätten. Diese Zinsenzahlungen wären steuerlich absetzbar und darin läge der Vorteil der Beteiligung. Tatsächlich hätte sich in den Fällen, in denen keine steuerliche Abschreibung erfolgte, bei einer Gewinnausschüttung bloß in der garantierten Mindesthöhe von 8,5 % und Bankzinsen von 9,5 % für die stillen Gesellschafter ein Verlust errechnet (anders natürlich bei den in Aussicht gestellten, aber nicht garantierten jährlichen Gewinnen von 13 %-26 %).

Die Sparkassenbedienstete stellte in ihrem mit 1.Juli 1985 datierten, an die Unternehmerin gerichteten Antrag auf Beteiligung als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 50.000 S das Begehren auf "Kapitalgarantie von 50 % der Zeichnungssumme" unter Angabe der Bank als "Zieladresse" sowie als Empfängerin der Normalzeichnungssumme für den Fall der Auflösung des stillen Gesellschaftsverhältnisses.

Der Antrag des Feuerwehrmannes über eine Kapitalbeteiligung in der Höhe von 150.000 S vom 14.Mai 1985 war gleichlautend abgefaßt.

Gleichzeitig mit ihren Anträgen an die Unternehmerin unterfertigten die beiden Beteiligungsinteressenten jeweils auch einen an die Bank gerichteten Blanko-Formularantrag auf Gewährung eines Privatkredites. Nach der Ausfüllung der Formulare lauteten die Anträge auf Gewährung von Krediten in der Höhe von 51.714 S und 154.435 S bei Auszahlungsbeträgen von 50.000 S und 150.000 S; die Kreditwerber machten auch die gewünschten Angaben in der sogenannten Selbstauskunft. Die monatlichen Zinsenbelastungen wurden mit 405 S und 1.215 S angegeben, die Fälligkeit des Gesamtkredites jeweils mit 31.Dezember 1992 und als Sicherung "die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der....." (von der Salzburger Kreditunternehmung) ".....im Auftrag der....."

(Unternehmerin) ".....auszustellenden Bankgarantie" in der Höhe von 25.000 S und 75.000 S.

Nachdem die Bank die Kreditanträge angenommen und die Darlehensvaluta von 50.000 S und 150.000 S an die Unternehmerin überwiesen, die Salzburger Kreditunternehmung auch im Auftrag der Unternehmerin eine Bankgarantie zugunsten des Feuerwehrmannes über den Betrag von 75.000 S ausgestellt hatte und über das Vermögen der Unternehmerin der Konkurs eröffnet worden war, schlug die Bank ihren Darlehensnehmern die Darlehensrückzahlung in Monatsraten von 1.000 S oder 2.000 S vor.

Die Bank brachte unter Berufung auf eine Fälligstellung ihrer Darlehen infolge Zahlungseinstellung seitens der Darlehensnehmer am 14.November 1986 eine Klage gegen die Sparkassenangestellte auf Zahlung von 52.902 S samt 17,5 % Zinsen seit 1.Juli 1986 und 10 Tage später die Klage gegen den Berufsfeuerwehrmann auf Zahlung von 161.233 S samt 17,5 % Zinsen seit 1.Oktober 1986 an.

Das Prozeßgericht hat in der Folge beide Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es wies beide Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß, dem es einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte.

Das Prozeßgericht hatte aus seinen Feststellungen den von ihm als zwingend bezeichneten Schluß gezogen, daß Beteiligung und Finanzierung in ihrer Zielsetzung nichts anderes als eine Kreditgewährung der Bank an die Unternehmerin über den Umweg der Anleger dargestellt habe, denen das Risiko der Darlehensrückzahlung habe aufgebürdet werden sollen; deshalb seien die den Klagen zugrundegelegten Darlehensverträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig; auch eine Bereicherung der bloß formellen Darlehensnehmer sei nicht eingetreten, weil die Darlehensvaluta tatsächlich der Unternehmerin zugeflossen wäre.

Demgegenüber folgerte das Berufungsgericht auf der Grundlage des in einem Parallelverfahren ergangenen, ua in JBl 1988, 723 veröffentlichten Revisionsurteiles vom 15.6.1988, 1 Ob 569/88, daß ungeachtet einer als gegeben anzunehmenden wirtschaftlichen Einheit zwischen dem finanzierten Geschäft der stillen Beteiligung und dem Kreditgeschäft mangels rechtsähnlicher Interessenlage kein Einwendungsdurchgriff analog § 18 KSchG stattfände, weil im Falle risikoträchtiger Beteiligung der Investor grundsätzlich das Beteiligungsrisiko selbst zu tragen habe und nicht nachträglich einem Finanzierer aufbürden könne, der sich ohne aktive Einschaltung in den Vertrieb der Beteiligungen und ohne das Beteiligungskonzept gleichsam als Mitinitiator mitgestaltet zu haben, sich auf die Finanzierung der Beteiligung beschränkt habe. Die Klägerin habe anders als der Finanzierer in den zahlreichen judizierten Fällen der Hotelanteilzertifikate (vgl JBl 1987, 378) weder auf die Vertragsgestaltung noch auf die Vertriebsart Einfluß genommen.

Das Risiko eines Verlustes einer Einlage habe typischerweise der stille Gesellschafter zu tragen. Ein Scheitern des Anlagezweckes könne nicht über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Hinfälligkeit des Finanzierungsvertrages führen.

Im allgemeinen träfe die Bank als Finanzierer auch keine Warnpflicht vor den Gefahren einer mit dem von ihr zu gewährenden Darlehen beabsichtigten Vermögensanlage des Bankkunden. Nur in Ausnahmefällen bestünde eine Aufklärungspflicht der Bank.

Hinweise für einen solchen Ausnahmefall bestünden nach dem festgestellten Sachverhalt insofern, als massive Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Bank die Unseriosität der Unternehmerin zur Zeit ihres Vertragsabschlusses mit den beiden Beklagten schon bei bloß sehr kursorischer bankmäßiger Prüfung unschwer erkennbar gewesen wäre. Die Prospektwerbung der Unternehmerin mit Renditen zwischen 13,2 % und 26,5 % je nach Dauer der Einlage hätte Verdacht erwecken müssen. Diesbezüglich lägen unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Aufklärungspflichten der Bank Feststellungsmängel vor.

In dem zu ergänzenden Verfahren seien Feststellungen über den Geschäftsgang des Unternehmens, über die Art der Kontrolle ihrer Angebote durch die Bank und deren Beteiligung an der Kundenwerbung zu treffen. Entscheidend sei, wieweit die Bank auch im Falle einer bloß kursorischen Prüfung von der Seriosität der Unternehmerin hätte ausgehen dürfen.

Die Klägerin ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem in der Unterlassung einer eigenen Verfahrensergänzung gesehenen wesentlichen Verfahrensmangel mit einem auf Aufhebung und Sachentscheidung im Sinne der Klagen zielenden Abänderungsantrag sowie einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Die Sparkassenangestellte ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen unrichtiger rechtlicher Sachbeurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles an.

Als Rekursgegner stützen sich die Klägerin und die Sparkassenangestellte auf ihre eigenen Rekurssstandpunkte; der Feuerwehrmann strebt mit seiner Rekursbeantwortung, ohne selbst Rekurs ergriffen zu haben, ebenfalls die Wiederherstellung des klagsabweisenden Urteils erster Instanz an.

Die Rekurse sind im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die bisherige Rechtsprechung zu den Parallelfällen (JBl 1988, 723 = RdW 1988, 419 = ÖBA 1989/173 mit Anmerkung von Aicher sowie 7 Ob 509/89, bisher nicht veröffentlicht) sowie die literarische Diskussion (P. Bydlinski JBl 1988, 205 ff; Georg Graf ecolex 1990, 8 ff und Wilhelm ecolex 1990, 15 ff; zum Thema auch Koziol ÖBA 1989, 207 ff) wird als bekannt vorausgesetzt. Auf dieser Grundlage gelangt der erkennende Senat zu folgender grundsätzlicher Beurteilung:

Gemäß § 18 KSchG kann ein Verbraucher Einwendungen aus einem Geschäft, das ohne Einbindung eines dritten Geldgebers in die Abwicklung ein Abzahlungs- oder diesem gleichgestelltes Geschäft wäre, auch dem Anspruch des Geldgebers aus dem Finanzierungsgeschäft entgegenhalten, wenn das finanzierte und das Finanzierungsgeschäft eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Gesetzesstelle bilden.

Diesen sogenannten Einwendungsdurchgriff hat der Gesetzgeber nicht als allgemeine Rechtsgeschäftsregel, nicht einmal als Norm für alle Verbrauchergeschäfte, sondern nur als Sondervorschrift zur Sicherung des Verbrauchers in der wirtschaftlichen Lage eines Abzahlungskäufers (oder wirtschaftlich Gleichgestellten) aufgestellt. Da der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Kodifikation des Sonderrechtes der zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossenen Verträge (erstes Hauptstück des Konsumentenschutzgesetzes) auch Neuregelungen des allgemeinen Vertragsrechtes (§ 33 KSchG) getroffen hat, muß die Anknüpfung des sogenannten Einwendungsdurchgriffes an die im § 18 KSchG aufgestellten Voraussetzungen als eine ganz bewußte Einschränkung auf diese Fälle erkannt werden. Das schließt zwar eine analoge Anwendung der positiven Regelung nach § 18 KSchG oder eines in ihr zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Ordnungsprinzips nicht schlechtweg aus, engt aber die Übertragung der Sonderregelung auf nicht unmittelbar vom Gesetzeswortlaut erfaßte Fälle ganz wesentlich ein.

Als rechtspolitischer Grund für einen besonderen Schutz des Verbrauchers im Falle des Abzahlungsgeschäftes muß nach dessen definitionsgemäßen Wesensmerkmalen iS des § 16 Abs 2 KSchG die bei der Vorleistung des Unternehmers bei gleichzeitiger Teilung der Entgeltverpflichtung des Verbrauchers als typisch unterstellte besondere Verlockung zum Vertragsabschluß erkannt werden.

Hat aber der Verbraucher in der Erwartung künftiger Zinsengewinne oder Gewinnanteile seinerseits Vorleistungen in der Form einer Darlehenszuzählung oder einer Kapitaleinlage zu leisten, gebricht es von vornherein an einer vom Gesetzgeber nach den §§ 16 ff KSchG als regelungsbedürftig erachteten besonderen Interessenlage.

Soweit die Rechtsprechung dennoch bereits in Fallgestaltungen ohne die als typisch erkannte Vorleistung des Unternehmers eine analoge Anwendung des Einwendungsdurchgriffes im Sinne des § 18 KSchG nicht rundweg ablehnte, läßt sich dies daraus rechtfertigen, daß (in den Fällen der Hotelanteilscheine) im Zusammenwirken von Unternehmer und Geldgeber beim Verbraucher in Verschleierung der tatsächlichen Rechtslage bewußt der Eindruck zu erwecken versucht wurde, er erwerbe ein echtes Wertpapier, wenn nicht gar einen ideellen Anteil an einem Realwert, sodaß es nicht inkonsequent erschienen sein mochte, zugunsten der getäuschten Investoren gegenüber Unternehmer und Geldgeber die Schutzbestimmungen analog anzuwenden, die auf das in seinen Grundformen vorgegebene (Abzahlungs-)Geschäft abstellen.

Die Beachtlichkeit der Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft gegen Ansprüche aus dem Finanzierungsgeschäft bei wirtschaftlicher Einheit der beiden Geschäfte ist keineswegs als allgemeiner vertragsrechtlicher Grundsatz, vor allem nicht bei risikobehafteten Finanzierungsgeschäften, zu erkennen.

Das schon in seinem Vertragstyp gelegene Risiko des finanzierten Geschäftes läßt sich nicht im Wege der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage vom (spekulierenden) Partner des Unternehmers zu Lasten des Geldgebers ohne dessen Garantieerklärung in das Finanzierungsgeschäft übertragen.

Gestaltungsrechte, Garantie- oder Schadenersatzansprüche sind im Falle der Drittfinanzierung eines als Darlehen oder Geschäftseinlage weitergegebenen Kapitalbetrages vom drittfinanzierten Darlehensgeber oder Gesellschafter gegen seinen Geldgeber nur aus der unmittelbaren Rechtsbeziehung zu diesem selbst ableitbar.

Dabei ist dem Geldgeber allerdings nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre auch das Verhalten jener Personen zuzurechnen, die bei der Vermittlung oder beim Abschluß des Finanzierungsgeschäftes als seine Gehilfen aufgetreten sind.

Auf die anhängigen Rechtsstreitigkeiten bezogen können in diesem Sinne speziell auf das Kreditgeschäft bezogene Erklärungen der als Vertragsvermittler gegenüber den beiden Beklagten eingeschrittenen Werber zum Rückzahlungsmodus im Zusammenhang mit der Bankgarantie einerseits für die Darlehensrückzahlungsverpflichtungen und andererseits für die Verpflichtung der Klägerin zur Sorge um das Vorliegen einer Bankgarantie oder die Verpflichtung, teilweise (nur) aus einer solchen Befriedigung zu suchen, allenfalls auch für eine eigene Garantieübernahme für die Gewinnausschüttung und Kapitalrückzahlung durch die Unternehmerin, erheblich sein. In dieser Hinsicht liegen Feststellungsmängel vor, weil die tatsächlich von den Werbern gegenüber den beiden Beklagten bei deren Antragstellung um Beteiligung an der Unternehmerin und Kreditgewährung durch die Bank abgegebenen Erklärungen nicht konkret genug zu erheben versucht und festgestellt worden sind.

Eine spezifische Bankhaftung aus unterlassener Warnung ist auf die Verschweigung eigener positiver Kenntnisse über atypische, in den Verhältnissen der Unternehmerin gelegenen Beteiligungsrisken zu beschränken. Im übrigen oblag es der Klägerin nicht, für die Beklagten die "Seriosität" der Unternehmerin auch nur kursorisch zu prüfen.

Gewisse Spielarten der Drittfinanzierung von Vermögensveranlagungen mögen im Interesse der Anleger einer besonderen gesetzlichen Regelung würdig sein. Die positive Gesetzeslage erlaubt dem Rechtsanwender aber nach den allgemein anerkannten Mitteln der Gesetzesauslegung nur eine beschränkte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen von Anlegern außerhalb eines - hier gar nicht behaupteten - bewußten Zusammenwirkens von Finanzierer und Unternehmer zum Nachteil ihrer gemeinsamen Partner.

Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß war aus den dargelegten Erwägungen, aber mit der gebotenen inhaltlichen Änderung des Verfahrensergänzungsauftrags aufrechtzuerhalten. Der nach dem hiemit geänderten Verfahrensergänzungsauftrag zu erwartende weitere Verfahrensaufwand läßt eine Rückverweisung der Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zweckmäßig erscheinen. Damit ist der auf § 496 Abs 3 ZPO gestützten Mängelrüge der Klägerin die Grundlage entzogen.

Der Kostenvorbehalt ist im § 52 ZPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte