OGH 9ObA21/91

OGH9ObA21/9113.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. G***** Z*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Ö***** AG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (Streitwert 51.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 1990, GZ 32 Ra 115/90-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.März 1990, GZ 7 Cga 554/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Es wird festgestellt, daß die klagende Partei nach Auflösung des Dienstverhältnisses zur beklagten Partei und nach Ablauf der Dauer des sich daraus ergebenden Abfertigungszeitraumes Anspruch auf eine Dienstunfähigkeitsbeihilfe gegenüber der beklagten Partei von 4.600 S monatlich 14mal jährlich für die Dauer der Berufsunfähigkeit solange hat, als der Kläger nicht irgendeine Berufstätigkeit mit Entgeltbezug ausübt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 440 S an Barauslagen bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 4.077 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 679,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der beklagten Partei ab September 1977 beschäftigt. Im Dezember 1979 kam es zum Abschluß eines Zusatzvertrages zum Anstellungsvertrag des Klägers, der - in Form eines Schreibens an den Kläger gefaßt - im folgenden wesentlichen Inhalt hatte:

"1. Wir werden Ihnen Versorgungsleistungen gewähren:

......

- als Dienstunfähigkeitsbeihilfe, wenn sie vorzeitig

dienstunfähig werden (= Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit

im Sinn der gesetzlichen Pensionsversicherung verbunden mit einem

Ausscheiden aus dem Erwerbsleben).

2. Nach Ihrem Tod werden wir Ihrer Ehefrau.... Witwengeld, Ihren

Kindern im nachfolgenden Sinn Waisengeld zahlen.

......

3. Alters- und Dienstunfähigkeitsbeihilfe werden Ihnen zugesagt mit öS 4.600 pro Monat, zahlbar 14mal pro Kalenderjahr.... Voraussetzung für den genannten Betrag ist, daß Sie bei Eintritt des Versorgungsfalles noch in unseren Diensten stehen. .....

4. .....

5. Anspruch auf Zahlung vorgenannter Leistungen besteht nach Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles:

......"

Im Lauf des Jahres 1988 trat der Personalleiter der beklagten Partei über Auftrag der Unternehmensleitung an den Kläger wegen einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses heran. Nach durch längere Zeit hindurch geführten mehrmaligen Gesprächen erklärte der Kläger seine grundsätzliche Bereitschaft zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unter der Bedingung, daß er nicht nur seinen gesetzlichen Abfertigungsanspruch, sondern darüber hinaus noch zusätzliche finanzielle Leistungen erhalte. Bei einem Gespräch mit den Vorstandsmitgliedern und dem Personalleiter forderte der Kläger als Gegenleistung für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses von der beklagten Partei die Zahlung einer zusätzlichen freiwilligen Abfertigung in der Höhe von 12 Monatsentgelten. Von Seiten der beklagten Partei wurde bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ende 1989 eine Dienstfreistellung des Klägers ab 1.7.1989 bei Konsumation des Resturlaubes sowie zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung im Ausmaß von 6 Monatsbezügen eine freiwillige Abfertigung von 8 Monatsbezogen und die Zahlung eines Betrages von 85.784 S (Pensionsrückstellung) angeboten. Mit Schreiben vom 20.11.1988 unterbreitete der Kläger einen Gegenvorschlag, in dem er neben anderen Punkten neuerlich die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung im Ausmaß von 12 Monatsbezügen forderte. In einem vom Personalleiter verfaßten Schreiben vom 13.2.1989 bot die beklagte Partei nunmehr eine freiwillige Abfertigung von 10 Monatsbezügen an. Betreffend die Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag wurde folgende Vertragsbestimmung vorgeschlagen:

"3. Hinsichtlich des Zusatzvertrages zum Anstellungsvertrag betreffend 'Altersgeld, Dienstunfähigkeitsbeihilfe und Hinterbliebenenversorgung' sowie der Vorstandszusage vom 7.12.1989 betreffend 'Entgeltzahlung bei Dienstverhinderung' wurde festgelegt, daß mit dem Tag der Unterzeichnung auch für den Fall, daß diese in den genannten Vereinbarungen geregelten Punkte noch vor dem formellen Ende Ihres Anstellungsverhältnisses wirksam werden sollten, aufgelöst werden und keine wie immer gearteten Ansprüche aus den zitierten Vereinbarungen bestehen".

In einem weiteren Gespräch erklärte sich der Kläger mit den finanziellen Leistungen der beklagten Partei einverstanden, wies jedoch darauf hin, daß er den oben zitierten Punkt 3 nicht akzeptieren könne, weil damit auch allfällige Ansprüche seiner Ehefrau und seiner Kinder auf Witwen- und Waisengeld hinfällig werden könnten. Über diesen Einwand des Klägers wurde sowohl die Einleitung des Schreibens wie auch Punkt 3 umformuliert, sodaß diese folgenden Wortlaut hatten:

"Unter Hinweis auf die vorangegangene Korrespondenz und die ausführlichen Gespräche wird Ihr Dienstverhältnis, dh Ihr Anstellungsvertrag samt allen Zusatzvereinbarungen einvernehmlich mit Endtermin 31.12.1989 aufgelöst, wobei Ihre gesetzlichen/vertraglichen Ansprüche wie folgt beachtet werden:

1.....

2.....

3. Betreffend den Zeitraum ab Dienstfreistellung bis zum formellen Ende Ihres Dienstverhältnisses wurde hinsichtlich des Zusatzvertrages zum Anstellungsvertrag wegen 'Altersgeld, Dienstunfähigkeitsbeihilfe und Hinterbliebenenversorgung' festgelegt, daß Leistungen aus einem dieser Versorgungsfälle nur dann gewährt werden, wenn das dem Versorgungsfall zugrundeliegende Ereignis nicht auf eine unselbständige und/oder gewerblich selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist.

4. Für den Fall, daß Sie bereits vor Auflösung Ihres Dienstverhältnisses zum 31.12.1989 eine anderweitige selbständige und/oder unselbständige Tätigkeit eingehen, sind wir mit dieser Vorgangsweise ab dem vereinbarten Zeitpunkt Ihrer Dienstfreistellung einverstanden. Gleichfalls ab dem Zeitpunkt Ihrer Dienstfreistellung verzichten wir auf die Anwendung der Konkurrenzklausel gemäß Punkt XI Ihres Anstellungsvertrages."

Dieses neu formulierte Schreiben vom 13.2.1989 wurde vom Kläger gebilligt und auch zum Zeichen seiner Zustimmung am 24.2.1989 unterfertigt.

In der Folge erkrankte der Kläger und beantragte bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten am 27.2.1989 die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension. Mit Bescheid vom 5.5.1989 wurde dem Kläger diese Leistung ab 1.3.1989 gewährt.

Der Kläger begehrt die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung. Der Versorgungsfall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sei eingetreten, sodaß aufgrund des Zusatzvertrages zum Anstellungsvertrag Anspruch auf die den Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildende Leistung bestehe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses sei auch der Wegfall aller sich aus dem Dienstverhältnis und der Zusatzvereinbarung ergebenden Ansprüche vereinbart worden. Die Erhöhung der freiwilligen Abfertigung um zwei Monatsbezüge resultiere aus einer Aufrundung des ursprünglich angebotenen Betrages von 85.748 S aus der Pensionsrückstellung. Damit seien die Ansprüche aus dieser Vereinbarung zur Gänze abgefunden worden.

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. In der endgültigen Fassung des Schreibens vom 13.2.1989 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß durch diese Vereinbarung alle bisherigen vertraglichen Regelungen aufgehoben werden. Der Kläger habe das von der beklagten Partei formulierte und von ihm angenommene Vertragsangebot nur dahin verstehen können, daß damit alle Regelungen des Angestelltendienstvertrages sowie der Zusatzvereinbarung mit Beendigung des Dienstverhältnisses aufgehoben seien und Leistungen aus dem Zusatzvertrag nur für den Zeitraum vom Beginn der Dienstfreistellung bis zum Ende des Dienstverhältnisses gewährt werden könnten. Die Zahlung der Dienstunfähigkeitsbeihilfe sei aber nach dem Zusatzvertrag nur ab dem Zeitpunkt zugestanden, in dem keine Leistungen auf den gesetzlichen Abfertigungsanspruch mehr zu erbringen waren. Da der nach dem Text der Vereinbarung für die Dienstunfähigkeitsbeihilfe in Frage kommende Zeitraum vom 1.7.1989 bis 31.12.1989 zur Gänze von dem Zeitraum, in dem die gesetzliche Abfertigung ratenweise zu bezahlen war, überdeckt worden sei, habe eine solche Beihilfe nicht anfallen können. Daß diese Regelung auch dem Willen des Klägers entsprochen habe, ergebe sich daraus, daß er seinen Wunsch nach Abänderung der ursprünglichen Fassung von Punkt 3 des Schreibens vom 13.2.1989 (erste Fassung) damit begründet habe, daß nach der ursprünglichen Formulierung auch der Anspruch seiner Ehefrau und seiner Kinder auf Versorgungsleistungen betroffen wäre. Durch die Umformulierung des einleitenden Satzes sei jedoch klargestellt worden, daß die Dienstunfähigkeitsbeihilfe entsprechend dem bis dahin geltenden Zusatzvertrag jedenfalls weder nach dem formellen Ende des Dienstverhältnisses noch während des Zeitraumes anfallen konnte, während dessen der Kläger die gesetzliche Abfertigung bezog.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-

übersteige. Dieser Ausspruch war allerdings überflüssig (§ 45 Abs 4 ASGG), weil die Revision im Hinblick auf den dem Verfahren zugrundeliegenden vertraglichen Ruhegenuß die Revision auf jeden Fall zulässig ist (§ 46 Abs 3 ASGG). In der der Auflösung des Dienstverhältnisses vorangegangenen Korrespondenz sei von der Dienstunfähigkeitsbeihilfe nie die Rede gewesen. Auf diese Korrespondenz sei aber im Einleitungssatz der vom Kläger unterfertigten Auflösungsvereinbarung hingewiesen worden. Dem Kläger sei klar gewesen, daß über den Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses hinaus Ansprüche aus dem Dienstvertrag und der Zusatzvereinbarung nicht mehr zustehen sollten, worauf auch der Parteiwille von Beginn an gerichtet gewesen sei. Aus der Textierung ergebe sich eindeutig, daß sich Punkt 3 der vom Kläger am 24.2.1989 unterfertigten Vereinbarung nur auf die Zeit vom 1.7.1989 bis 31.12.1989 beziehen sollte. Es könne keine Rede davon sein, daß der Kläger mit seinem Begehren auf Umformulierung des Textes der Auflösungsvereinbarung den Zweck verfolgt habe, sich und seine Familie im Sinn des Zusatzvertrages zu versorgen. Er sei vielmehr bestrebt gewesen, sicherzustellen, daß die Rechte aus der Zusatzvereinbarung bis zum Ende des Dienstverhältnisses und damit bis zum Ende des Jahres 1989 gelten sollten, zumal nach dem ursprünglichen Text die Rechte mit dem Zeitpunkt der Unterfertigung wegfallen sollten. Daß der Kläger über den 31.12.1989 hinaus Ansprüche stellen könne, ergebe sich aus dem Verhandlungsablauf nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung ausdrücklich die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt. Soweit im weiteren Erörterungen über den mutmaßlichen Parteiwillen angestellt werden, handelt es sich nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um vom Berufungsgericht ausgehend von den Tatsachengrundlagen des Erstgerichtes gezogene Schlüsse, mögen dabei auch Passagen aus einzelnen Zeugenaussagen wiedergegeben sein.

Entscheidungsgrundlage waren jedoch nur die Feststellungen des Erstgerichtes; von diesen ist auch bei Behandlung der Rechtsrüge der Revision auszugehen.

Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde gehört nach ständiger Rechtsprechung in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (SZ 58/199 mwH). Da die Vorinstanzen über die Absicht der Parteien bei Abschluß der Auflösungsvereinbarung keine Feststellungen getroffen haben, sondern nur die im Zug der Vertragsverhandlungen von beiden Seiten abgegebenen Stellungnahmen ihrem Inhalt nach wiedergegeben haben, im übrigen aber die Vertragsurkunde ausgelegt haben, unterliegt die Überprüfung des hieraus gewonnenen Ergebnisses der Überprüfung im Rahmen des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO.

Aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag vom Dezember 1979 hatte der Kläger im Fall der Dienstunfähigkeit Anspruch auf eine 14mal jährlich zu zahlende Dienstunfähigkeitsbeihilfe, sofern im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles das Dienstverhältnis noch aufrecht war. Im ursprünglichen Entwurf der beklagten Partei betreffend die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses war vorgesehen, daß unter anderem die die Dienstunfähigkeitsbeihilfe betreffende Vereinbarung mit dem Tag der Unterzeichnung des Auflösungsvertrages aufgehoben sein sollte und daß auch für den Fall des Eintrittes einer der in der Zusatzvereinbarung vorgesehenen Fälle noch vor dem formellen Ende des Dienstverhältnisses kein Anspruch des Klägers hieraus bestehen sollte. Diese Fassung lehnte der Kläger aber ab, wobei er darauf hinwies, daß auch ein allfälliger Anspruch seiner Ehefrau und seiner Kinder auf Witwen- und Waisenpension hinfällig wäre. In der daraufhin neu formulierten und vom Kläger akzeptierten und unterfertigten Fassung wurde unter Bezugnahme auf den Inhalt der vorher geführten Korrespondenz und auf den Inhalt der Gespräche der Anstellungsvertrag einschließlich aller Zusatzvereinbarungen mit 31.12.1989 für einvernehmlich aufgelöst erklärt. Im Punkt 3 wurde hinsichtlich des Zeitraumes ab Dienstfreistellung bis zum Ende des Dienstverhältnisses unter anderem bezüglich der Dienstunfähigkeitsbeihilfe festgelegt, daß Leistungen aus diesem Versorgungsfall nur gewährt werden, wenn das dem Versorgungsfall zugrundeliegende Ereignis nicht auf eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen sei.

Der Text dieser Vereinbarung kann nicht in dem von den Vorinstanzen verstandenen Sinn ausgelegt werden. Auszugehen ist davon, daß die Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag nach der Fassung des Punktes 3 der Vereinbarung trotz der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses für dessen Dauer weiterhin Geltung haben sollte und nur dahin eingeschränkt wurde, daß für den Fall des Eintrittes des Versorgungsfalles im Zusammenhang mit einer (anderen) selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit ab 1.7.1989 - dem Kläger war die Ausübung einer solchen Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt bis 31.12.1989 in Punkt 4 des Auflösungsvertrages ausdrücklich gestattet worden - dem Kläger keine Leistung zustehen sollte. Darüber hinaus wurde die Wirksamkeit der Zusage der Dienstunfähigkeitsbeihilfe laut Zusatzvertrag zum Angestelltenvertrag durch die Vereinbarung vom 13.2.1989 bzw. 24.2.1989 nicht berührt. Ob die Berufsunfähigkeit des Klägers bereits vor Unterfertigung der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses eingetreten war - derartiges wurde von der beklagten Partei gar nicht behauptet - ist unerheblich. Feststeht, daß der Kläger (wenn auch nach diesem Zeitpunkt) jedenfalls während des Zeitraums berufsunfähig wurde, in dem nach dem Inhalt der Vereinbarung über die Auflösung des Dienstvertrages die Vereinbarung über die Gewährung der Dienstunfähigkeitsbeihilfe aufrecht bestand. Da der Eintritt der Dienstunfähigkeit spätestens mit 1.3.1989 anzusetzen ist, konnte sich die Einschränkung des Anspruches gemäß Punkt 3 des Auflösungsvertrages, die nur einen späteren Zeitraum betraf, auf den Anspruch des Klägers in keinem Fall auswirken.

Daß die hieraus in diesem Fall anfallenden Leistungen mit dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses beschränkt sein sollten, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden. Bei einem solchen Verständnis bliebe die Vereinbarung ohne jeden Sinn. Im Hinblick auf die Fassung des Zusatzvetrages hätte die Leistung einer Dienstunfähigkeitsbeihilfe - auch diese wurde im Punkt 3. der Auflösungsvereinbarung ausdrücklich genannt - gar nicht in Frage kommen können, da nach Punkt 5 des Zusatzvertrages die Leistung nicht gebührt, solange dem Kläger Aktivbezüge zustanden; diese standen ihm aber bis zum Ende des Dienstverhältnisses und damit bis 31.12.1989 unbestrittenermaßen zu. Ein Ergebnis, daß vertraglich eine Leistung vereinbart wird, deren Gewährung niemals in Frage kommen kann, kann redlichen Vertragspartnern nicht unterstellt werden; sollte ein solches Ergebnis dennoch gewollt gewesen sein, so hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung hierüber bedurft. Dafür, daß eine solche getroffen worden wäre, bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Vereinbarung kann vielmehr nur dahin verstanden werden, daß dem Kläger für den Fall, daß der Versorgungsfall noch während des aufrechten Dienstverhältnisses eintreten sollte - abgesehen von den hier nicht zum Tragen kommenden Einschränkungen, die erst ab 1.7.1989 Gültigkeit haben sollten - die Dienstunfähigkeitsbeihilfe entsprechend den Bestimmungen des Zusatzvertrages auf Dauer gebühren sollte. Die Bestimmungen des Punktes 5 des Zusatzvertrages, denen zufolge die Leistung erst nach Ende des Aktivbezuges bzw Ablauf des Abfertigungszeitraumes gebühren sollte, enthalten nur Vorschriften über die Fälligkeit und das Ruhen des Anspruches. Der Versorgungsanspruch selbst ist spätestens mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung entstanden und daher während des aufrechten Dienstverhältnisses eingetreten, sodaß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht.

Aus der Fassung des Punktes 3 ergibt sich vielmehr, daß bezüglich der Dienstunfähigkeitsbeihilfe für die Zeit vor 1.7.1989 der bisher bestehende Vertrag aufrecht bleiben sollte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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