OGH 8Ob1524/91

OGH8Ob1524/917.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Lars P*****, wegen Unterhalt infolge außerordentlichen Rekurses des Kindesvaters Alois P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 1990, GZ 47 R 836/90-264, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es sich bei der an der pflichtgemäß getroffenen Ermessens-Entscheidung abgehandelten Rechtsfrage, ob die für eine Wohnungsneubeschaffung und -errichtung viele Jahre nach der Ehescheidung aufgenommenen Kredite bei der Unterhaltsbemessung für die mj. Kinder noch als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind (vgl EFSlg 56.403 ff ua), um eine in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgehende und daher nicht erhebliche Rechtsfrage handelt, und im übrigen auch im Außerstreitverfahren die Tatsachen, auf die ein Antrag gestützt werden soll, bereits in erster Instanz vorgebracht werden müssen (SZ 47/141 uva).

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