Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG zurückgewiesen, weil die angefochtene Entscheidung der jüngsten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (3 Ob 547/90; 3 Ob 579/90; 1 Ob 668/90; 8 Ob 650/90; 8 Ob 509/91) entspricht, wonach bei der Unterhaltsfestsetzung die Lehrlingsentschädigung auch dann ganz oder teilweise als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden kann, wenn das solcherart anrechenbare Eigeneinkommen und der Unterhalt insgesamt die Mindestpensionshöhe nicht erreicht.
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