OGH 14Os6/91 (14Os7/91)

OGH14Os6/91 (14Os7/91)26.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.-Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ahmet S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Oktober 1990, GZ 6 e Vr 5.895/90-38, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß, Seite 320 iVm ON 38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der türkische Staatsangehörige Ahmet S***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt. Darnach hat er am 10.April 1990 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 60 Gramm Heroin, durch Verkauf an den abgesondert verfolgten Sakin D***** in Verkehr gesetzt.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Das Schöffengericht stützte die den Schuldspruch tragenden Feststellungen vor allem auf die Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Sakin D*****, wonach ihm das in Rede stehende Suchtgift vom Angeklagten überlassen worden sei. Dabei hat es den Umstand, daß D***** seine - letztlich auch in der Hauptverhandlung bestätigten - den Angeklagten belastenden Angaben vor der Polizei im Zuge der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter widerrufen hat, einer eingehenden Erörterung unterzogen; es gelangte jedoch ersichtlich der Darstellung des Zeugen D***** (vgl. insbesondere S 248, 252) und des gleichfalls als Zeugen vernommenen Polizeimajors Franz E***** (S 261) folgend zur Überzeugung (§ 258 Abs. 2 StPO), daß D***** vor dem Angeklagten Angst hat und von diesem (im Vorverfahren) beeinflußt wurde (S 333 f).

Rechtliche Beurteilung

Was die Beschwerde in der Tatsachenrüge dagegen mit der Argumentation vorbringt, der Wechsel der Aussage durch Sakin D***** könne zufolge Fehlens derartiger Beweisergebnisse nicht mit Angst oder Beeinflussung durch den Angeklagten begründet werden, zudem müsse dem Genannten auch ein Interesse zugebilligt werden, sich durch die belastenden Angaben Vorteile bei seiner eigenen Bestrafung zu verschaffen, ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Mit den bezüglichen Beschwerdeausführungen wird vielmehr der Sache nach insgesamt lediglich nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, die jedoch als solche einer Anfechtung auch aus dem reklamierten Nichtigkeitsgrund entzogen ist (EvBl. 1989/24 ua).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

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