Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. nach neuerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung nunmehr auch Unterhalt für die Vergangenheit zugesprochen werden kann (SZ 61/143) und eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit wegen Änderung der Verhältnisse auch dann zulässig ist, wenn die Unterhaltsbemessung seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte (EvBl 1990/50);
2. die Berufungsentscheidung nicht gegen die Bereinigungswirkung des gerichtlichen Vergleiches und die Bindungswirkung des Beschlusses im seinerzeitigen Unterhaltserhöhungsverfahren verstoßen kann, da nur die Unterhaltsansprüche für die Zukunft Gegenstand dieses Verfahrens waren;
3. auch erwachsene, aber noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder Anspruch auf Betreuung haben und daher die haushaltsführende Mutter durch diese Betreuung weiterhin voll ihren Unterhaltsbeitrag iS des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB leistet (OGH 13.12.1990, 8 Ob 618/90; eine anonymisierte Ausfertigung dieser Entscheidung wird zur Information angeschlossen);
4. das Berufungsgericht zu Recht einen schlüssigen Verzicht der Kläger auf Unterhaltserhöhung für die Vergangenheit verneint hat:
zum Zeitpunkt des vorangegangenen Unterhaltserhöhungsverfahrens verneinte der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung jeden Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit, sodaß den Klägern damals ein Unterhaltserhöhungsbegehren auch für die Vergangenheit als völlig aussichtslos erscheinen mußte und aus der Unterlassung eines solchen Begehrens nicht zweifelsfrei auf einen Verzicht geschlossen werden kann.
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