Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Josef Alois G*****, vertreten durch Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Wilhelm F*****, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.September 1990, GZ 3 a R 378/90-22, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die für die Zulässigkeit der Revision angeführte Rechtsfrage, ob das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegt, nach der ständigen Rechtsprechung (SZ 53/44 mwN) an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden kann, wenn - wie hier (siehe S 17 der angefochtenen Entscheidung) - die Vorinstanzen jedenfalls in den Gründen ihrer Entscheidung diese Frage übereinstimmend verneint haben.
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