OGH 3Ob130/90

OGH3Ob130/9030.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** P*****, Pensionistin, Angarth 199, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt ua., Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei ***** AG, Wien 6, Theobaldgasse 19, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution nach § 35 EO (Streitwert S 17.705,75), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. September 1990, GZ 2 a R 363/90-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 30. März 1990, GZ 2 C 2365/88f-28 teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagten als betreibenden Partei wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 27. September 1988 zu E 7381/88-15 gegen die nunmehr klagende (verpflichtete) Partei wegen restl. S 17.705,75 sA. die Pfändung der Pensionsbezüge bewilligt.

In ihrer gegen diese Exekutionsführung erhobenen Oppositionsklage brachte die Klägerin vor, den noch begehrten Forderungsrest bereits bezahlt zu haben.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß durch ihre weitere Exekutionsführungen weitere Kosten und Zinsen aufgelaufen seien; die behaupteten Zahlungen der klagenden Partei wurden bestritten.

Das das Klagebegehren zur Gänze abweisende Urteil des Erstgerichtes wurde über Berufung der klagenden Partei mit der angefochtenen Entscheidung durch das Berufungsgericht dahin abgeändert, daß der Anspruch der beklagten Partei zur Hereinbringung restlicher S 17.705,75 sA. aus dem VU des LGZ Wien vom 9.6.1980, 19 Cg 165/80 durch Lohnpfändung bis zu einem Betrag von S 1.917,44 sA. für erloschen erklärt und nur das Mehrbegehren auf Unzulässigerklärung der Exekution hinsichtlich dieses Restbetrages abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach aus, daß gem. § 502 Abs 2 ZPO die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO in der Fassung der WGN 1989 ist, abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen des Abs 3 die Revision nur zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- übersteigt. Wird mit einer nach § 35 EO erhobenen Klage der Ausspruch begehrt, daß der im Exekutionstitel zuerkannte Anspruch erloschen sei, dann bestimmt sich der Streitwert der Oppositionsklage, soweit Anlaß der Exekution eine Geldforderung ist, nach der Höhe der bekämpften betriebenen Forderung (EvBl. 1968/162; EvBl. 1986/158; zuletzt 3 Ob 16/89), uzw gemäß § 54 Abs 2 JN ohne Nebengebühren.

Die Revisionszulässigkeit erfuhr durch die WGN 1989 nur insoweit eine Änderung, als nun nicht mehr der Beschwerde-, sondern der Entscheidungsgegenstand von Bedeutung ist (vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 745). Da die in Exekution gezogene bekämpfte Forderung der beklagten Partei den Revisionsschwellwert von S 50.000,-- nicht erreicht, war die Revisin der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen.

Wegen der eindeutigen Rechtslage erübrigte sich eine Rückstellung des Aktes zwecks Zustellung der als ordentlichen Revision zu behandelnden Rechtsmittelschrift, weil das Interesse der Gegnerin nur in einem Kostenzuspruch liegen könnte.

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