Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stanisa N*****, ***** vertreten durch Dr. Peter Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach ***** Slavica N*****, ***** wegen Einwendungen gemäß § 35 EO gegen einen Unterhaltsanspruch (4.300 S monatlich), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Mai 1990, GZ 44 R 2019/90-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 28. September 1989, GZ 3 C 22/89-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Nach Erhebung der Revision verstarb die Klägerin. Sie ist im Revisionsverfahren nur durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt vertreten, der nach seinen Angaben nicht mehr mit einer Prozeßvollmacht ausgestattet ist. Dadurch trat gemäß § 155 Abs 1 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens ein (JBl 1978, 603; RZ 1990/45). Diese Unterbrechung hindert nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 56/32, SZ 59/45) die Entscheidung über die Revision.
Die Akten sind nach allfälliger Aufnahme des Verfahrens zur Entscheidung über die Revision wieder vorzulegen.
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