OGH 3Ob5/91

OGH3Ob5/9130.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Hans L*****, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Liselotte S*****, wider die verpflichtete Partei Liselotte S*****, ***** wegen gerichtlicher Veräußerung einer Liegenschaft, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 12. Oktober 1990, GZ R 605,606/90-34, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Liezen vom 28. Juni 1990, GZ 5010/89-29, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Konkursgericht bewilligte auf Antrag des Masseverwalters die gerichtliche Veräußerung der zur Konkursmasse gehörigen Liegenschaft der Gemeinschuldnerin nach § 119 KO.

Das Erstgericht verteilte den Erlös für die versteigerten Grundstücke und wies nach den Sondermassekosten des Masseverwalters als Vorzugspost der Marktgemeinde A***** auf Grund des Abgabenbescheides vom 14. Juni 1988 den Kanalisationsbeitrag von S 85.644,31 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. In der bücherlichen Rangordnung kamen die Pfandgläubiger zu C-LNR 1a, 2a und 3a durch die Zuweisung der angemeldeten Forderungen voll zum Zuge. Der Pfandgläubigerin zu C-LNR 4a wurde der Meistbotsrest zur teilweisen Befriedigung der weit höheren sichergestellten Forderung zugewiesen. Ihren Widerspruch gegen die Berücksichtigung des Kanalisationsbeitrages als Vorzugspost wies das Erstgericht ab.

Das Rekursgericht änderte den Meistbotsverteilungsbeschluß über den Rekurs dieser nicht voll zum Zug gekommenen Pfandgläubigerin dahin ab, daß es die Berücksichtigung der Forderung der Marktgemeinde A***** als Vorzugspost ablehnte und daher den freigewordenen Betrag der Widerspruchswerberin zuwies, deren Forderung auch damit bei weitem nicht gedeckt ist. Das Rekursgericht sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei.

Während die Marktgemeinde A*****, der dieser rekursgerichtliche Beschluß am 27. November 1990 zugestellt wurde, untätig blieb, erhob der betreibende Masseverwalter Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber verweist darauf, sein Interesse als Masseverwalter an der richtigen Verteilung des Meistbots und damit an einer zutreffenden Berücksichtigung von Masse- und Konkursforderungen berechtige ihn zur Anfechtung der durch den rekursgerichtlichen Beschluß eingetretenen Verschiebung der Zuweisung von S 85.644,31 von der Marktgemeinde A***** an die Pfandgläubigerin zu C-LNR 4. In der Sache meint er, die im Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955 idgF normierte Abgabenpflicht des Eigentümers der anschlußpflichtigen Liegenschaft erfülle entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes die Voraussetzung für ein Vorzugspfandrecht nach § 216 Abs 1 Z 2 EO.

Der Masseverwalter hat zwar bei der vom Konkursgericht angeordneten gerichtlichen Versteigerung der zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft die Stellung des betreibenden Gläubigers (§ 119 Abs 2 Z 1 KO), er vertritt dabei aber die Interessen der Konkursmasse ebenso wie die der darauf angewiesenen Gläubiger. Auf solche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit den im § 119 Abs 2 KO aufgezählten Abweichungen anzuwenden. Bei der Verteilung des Meistbotes sind vor den auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen iSd § 216 Abs 1 Z 2 EO unter anderem rechtzeitig angemeldete, aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Zuschlagserteilung rückständige, von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen. Dieses Vorzugsrecht hat also zur Voraussetzung, daß für die öffentliche Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt ist; daß die Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, genügt nicht. Dies wurde schon in 3 Ob 17/83 und 3 Ob 39/87 für den Fall von Kanal- und Wasserleitungsanschlußgebühren in Tirol ausgesprochen und dort ein Vorzugsrecht solcher Gemeindeabgaben verneint. Auch das hier die Grundlage der bescheidmäßig festgestellten Forderung an Kanalisationsbeitrag bildende Steiermärkische Kanalabgabengesetz 1955 idgF enthält keine Bestimmung, die dem vom Eigentümer der Liegenschaft einzuhebenden Kanalisationsbeitrag ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht einräumen würde. Daß der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft Abgabenschuldner ist, bedeutet noch nicht, daß die Abgabe durch Gesetz ein Pfand- oder Vorzugsrecht genießt.

Schon deshalb und ohne alle weiteren Voraussetzungen einer vorzugsweisen Berichtigung der von der Gemeinde geltend gemachten Forderung prüfen zu müssen, hat das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum das Vorzugsrecht für den rückständigen Kanalisationsbeitrag verneint.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels besteht keinesfalls.

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