Rechtliche Beurteilung
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil auch wenn die Exekution durch das Titelgericht bewilligt wird (§ 4 Abs 1 Z 1 EO) damit ein Exekutionsverfahren eingeleitet wird; die unrichtige Parteienbezeichnung im Beschluß des Erstgerichtes ändert daran nichts; und durch den Eintritt der formellen Rechtskraft - hier infolge der auch durch Wiedereinsetzung nicht sanierbaren Verspätung des Rekurses - die Wahrnehmbarkeit einer allfälligen Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz durch das Rekursgericht ausgeschlossen wird (JBl. 1978, 604 ua).
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